Ein Anwalt, der sich vor Gericht mit seiner Kammer über die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) stritt, muss für seine Verweigerung eine Geldbuße zahlen – doch seine Beharrlichkeit wurde auch ein wenig belohnt. Der AGH NRW hielt die ausschließlich schriftlich – und nicht per beA – eingelegte Berufung für zulässig und reduzierte die Sanktion von 1.000 auf 600 Euro (Urteil vom 05.09.2025 – 2 AGH 8/25).
Der seit mehr als zwei Jahren nicht mehr tätige Jurist hatte über Jahre weder die Erstregistrierung noch die Nutzung seines beA vorgenommen. Seit Anfang 2022 gilt für Anwältinnen und Anwälte jedoch eine Nutzungspflicht für das beA. Trotz mehrfacher Aufforderungen der Rechtsanwaltskammer Hamm verweigerte er dies jedoch mit der Begründung, er führe keine Mandate mehr und habe zudem gesundheitliche Bedenken: Das Flackern eines Computerbildschirms könne epileptische Anfälle auslösen.
Das AnwG Hamm verhängte auf die Klage der Kammer wegen eines Verstoßes gegen §§ 43, 31a Abs. 6 BRAO eine Geldbuße von 1.000 Euro. Der Anwalt legte hiergegen – ausschließlich schriftlich – Berufung ein.
Schriftliche Berufung formwirksam
Der AGH NRW bewertete die schriftliche Einlegung der Berufung als formwirksam. Bei § 143 Abs. 2 BRAO, der die Schriftform für Berufungen gegen Urteile der Anwaltsgerichte vorschreibt, handele es sich – im Unterschied zu § 112e BRAO (Berufung gegen Urteile eines Anwaltsgerichtshof) – um eine ausdrückliche Schriftformvorgabe. Verfassungskonform sei daher keine beA-Pflicht für die Einlegung der Berufung zu erkennen. Eingriffe in die Berufsfreiheit setzten schließlich Regelungen voraus, die durch demokratische Entscheidungen zustande gekommen seien und den Anforderungen an Einschränkungen von Art. 12 GG genügten. Der Senat widersprach damit ausdrücklich der strengeren Linie des AGH Berlin, der eine beA-Übermittlung für zwingend hält.
In der Sache berücksichtigte der AGH zugunsten des Anwalts unter anderem das hohe Alter des heute 75-Jährigen, schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen, wirtschaftlich bescheidene Verhältnisse und die tadellose Berufsausübung während seiner circa 40-jährigen Tätigkeit. Entscheidend sei auch gewesen, dass er sein beA inzwischen eingerichtet habe, so der Gerichtshof (seit "Januar 2025 empfangsbereit"). Somit reduzierte er die Geldbuße auf 600 Euro.
Der Senat betonte ausdrücklich, dass die Pflicht zur passiven Nutzung des beA (§§ 43, 31a Abs. 6 BRAO) fortbestehe, auch wenn ein Anwalt oder eine Anwältin keine Mandate mehr führe oder faktisch nicht mehr tätig sei. Entscheidend sei allein die fortbestehende Zulassung. Der Hinweis auf epileptische Risiken durch Bildschirmflackern greife nicht durch, so der Senat, zumal der Anwalt gleichzeitig ein DE-Mail-Postfach genutzt habe – ebenfalls am Bildschirm.


