Das AG Rastatt hat einen Anspruch auf monatlichen Trennungsunterhalt für eine Frau abgelehnt, weil diese nach Überzeugung des Gerichts bereits zur Zeit der Trennung von ihrem Mann eine neue Beziehung begonnen hatte. In einer "intakten Ehe" eine Affäre einzugehen, stelle ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, sodass der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt sei, befand das Gericht (Beschluss vom 10.04.2025 –16 F 6/25). Pikant: Der neue Mann in ihrem Leben war demnach ein Geistlicher.
Bei den Eheleuten handelte es sich um ein Beamtenpaar, die beiden waren seit 2008 verheiratet und Eltern eines adoptierten Kindes. Sie trennten sich Mitte Oktober 2023, woraufhin die Frau in eine neue Wohnung zog. Die Tochter verblieb im Haushalt des Vaters, der weiterhin das ehemalige Familienheim mit einer Wohnfläche von 180 m² bewohnte. Seit Januar 2024 zahlte der Mann freiwillig 600 Euro monatlichen Trennungsunterhalt. Die Frau forderte nun vor Gericht jedoch deutlich höhere Beträge von monatlich knapp 3.000 Euro sowie rückständigen Unterhalt von über 18.000 Euro. Sie erhielt eine Besoldung nach der Gruppe A12, während ihr Mann zunächst in A16 eingruppiert war und später sogar nach B2 besoldet wurde.
Der Mann trug vor, seine Frau habe bereits vor der Trennung ein Verhältnis mit einem Pfarrer begonnen und ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt damit verwirkt. Die Frau bestritt die Affäre mit dem Geistlichen nicht, sondern entgegnete, die Ehe sei zum Zeitpunkt der Affäre bereits nicht mehr intakt gewesen.
Ausbrechen aus einer intakten Ehe?
Das AG Rastatt wies den Antrag der Frau als unbegründet ab. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt sei nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB vollständig verwirkt. Dies sanktioniert die Verletzung des aus der Ehe herrührenden Gegenseitigkeitsprinzips. Voraussetzung der Verwirkung ist, dass dem Ehegatten ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist – dazu zählt auch das Eingehen einer Affäre während einer intakten Ehe. Nicht ausreichend ist hingegen das nur einseitige "Ausbrechen aus der Ehe" allein, denn "ansonsten entstünde ein Zwang zur Aufrechterhaltung der Ehe", wie auch das AG Rastatt betonte.
Gemessen daran lag nach Ansicht des Gerichts ein "schwerwiegendes für das Scheitern der Ehe ursächliches Fehlverhalten" der Frau vor. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Ehe der beiden Beamten vor der Affäre intakt gewesen sei. Und das, obwohl es bereits kurz zuvor Streit gegeben habe. Denn: "Eine intakte Ehe liegt auch dann vor, wenn sie sich in der Krise befunden hat." Damit war die Frage entscheidend, ob die Frau sich tatsächlich bereits während der Ehe mit dem Pfarrer eingelassen hatte, was das AG Rastatt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für erwiesen hielt.
"Jemanden loswerden wollen kann Frau nur, wenn sie ihn zuvor besessen hat"
Zum Verhängnis wurde der Frau ein Brief, den der Geistliche ihr am 23. Oktober 2023 geschrieben hatte. Darin hieß es: "Sehr geehrte und Sehr Geliebte! Wenn Du mich nicht mehr liebst und loswerden möchtest, musst Du nur sagen, dass Du den Verfasser (K.T.) doof und langweilig und überholt findest... [...] – aber ich glaube es nicht. Parce que je t’aime Dein […]."
Das Gericht wertete die Formulierungen als eindeutiges Indiz für eine bestehende Liebesbeziehung. Die Wortwahl, inklusive der Abschiedsformel "Parce que je t’aime" ("Weil ich dich liebe"), lasse Rückschlüsse auf eine emotionale Bindung zu. Nach Auffassung des Gerichts zeigte der Brief, dass die Beziehung jedenfalls schon um den Trennungszeitpunkt herum bestanden hatte oder wenigstens angebahnt war. "Andernfalls erklärt sich die Wortwahl nicht. Jemanden loswerden wollen kann Frau nur, wenn sie ihn zuvor besessen hat", so das AG Rastatt.
Die Frau hatte zudem eingeräumt, dass "K.T." auf Kurt Tucholsky verweise, einen Schriftsteller, den beide lasen. Bei der Formulierung handelte es sich laut Gericht um einen "'Code' für das Ende der Beziehung". Die "literarischen Präferenzen" des jeweils anderen zu kennen, sei ein Zeichen für Vertrautheit.
Unerheblich sei hingegen, ob es bereits vor dem tatsächlichen Ausspruch des Trennungswunsches zu sexuellen Kontakten gekommen und ob die Beziehung vor dem Trennungsausspruch oder danach aufgenommen worden sei: "Es kommt für die Schwere der Verfehlung nicht darauf an, ob – eine juristische Sekunde vor Aufnahme der außerehelichen Beziehung – dem betrogenen Ehegatten 'zugerufen' wird, dass es jetzt vorbei ist", so das Gericht.
Affäre oder Seelsorge?
Auf Vorhalt des Briefes räumte auch der neue Partner der Frau im Prozess die Affäre ein. Dass es sich bei ihm um einen evangelischen Pfarrer im Ruhestand handelte, half der Frau nicht. Sie hatte vor Gericht argumentiert, dass die Zeugenaussage nicht verwertbar sei, weil dem Pfarrer ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde, über welches ihn das AG Rastatt nicht belehrt habe.
Das Gericht entschied: Geistliche hätten zwar nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht – allerdings nur für das, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut werde. Das verneinte das AG Rastatt in dieser Konstellation. Unter Seelsorge fielen "sicherlich nicht Fragen nach der Aufnahme einer außerehelichen Beziehung zu einer verheirateten Frau. Auch dann nicht, wenn der Pfarrer diese Frau anlässlich der Beerdigung ihrer Mutter kennenlernt."
Mann ebenfalls untreu – allerdings später
Die Frau führte auch verschiedene Verhaltensweisen ihres Mannes an, die nach Ansicht des Gerichts jedoch "kein ähnlich schweres Fehlverhalten" begründeten. So sagte ein Zeuge etwa aus, der Mann habe ihm gegenüber davon gesprochen, er bereue es, seiner Frau "während der Ehe nicht einfach die Hose hinuntergezogen und sie dann von hinten genommen zu haben". Darin sah das AG Rastatt jedoch lediglich "Äußerungen eines betrogenen Ehemannes, kurz nach Zerbrechen der Beziehung, was die Ernstlichkeit einer Drohung in Frage stellt".
Auch dass der Mann ab März 2024 Beziehungen zu verschiedenen Frauen gehabt haben sollte, sei unerheblich. Denn er habe jedenfalls vor der Aufnahme der Liebesbeziehung zwischen der Frau und dem Pfarrer keinen Ehebruch begangen und nur hierauf komme es an.


