Nach Rattenalarm: Tagungshotel darf Anwältin Hausverbot erteilen

Wegen Ratten im Restaurant bezahlte eine Anwältin ihre Hotelrechnung nicht. Dort übernachten will sie bei der nächsten Tagung trotzdem wieder. Das darf ihr das Hotel verweigern, entschied das AG München.

1.300 Euro war die Rechtsanwältin dem Münchener Tagungshotel schuldig geblieben. Sie hatte behauptet, in zwei der hoteleigenen Restaurants Ratten gesehen zu haben. Eine habe sie per Kamera festhalten können; das Foto werde sie im Internet veröffentlichen und an die Presse geben, kündigte sie der Herberge gegenüber an.

Diese reagierte mit einem Hausverbot für das gesamte Hotel einschließlich der Restaurants. Niemand außer der Anwältin habe eine Ratte gesehen. Die Behauptung sei schlicht falsch. Die Rechtsanwältin zog gegen das Hausverbot vor Gericht. Schließlich sei sie als Wirtschaftsanwältin darauf angewiesen, an Tagungen und Meetings in den Räumen des Hotels teilzunehmen. Das AG München wies die Klage ab (Urteil vom 18.03.2025, nicht rechtskräftig).

Es ließ offen, ob es nun Ratten im Hotel gab oder nicht. Denn das Hausverbot dürfe das Hotel auch ohne sachlichen Grund erteilen. Eines solchen bedürfte es nur, wenn die Verweigerung des Zutritts für den Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Dazu habe die Anwältin nicht ausreichend vorgetragen. Ihre bloß abstrakten Ausführungen, dass eine in dem Hotel stattfindende Konferenz in ihrer beruflichen Branche besonders wichtig und ihre Teilnahme erforderlich sei, genügten nicht. Sie habe auch auf einen Hinweis des Gerichts keine konkreten beruflichen Erfordernisse nennen können. 

AG München, Urteil vom 18.03.2025

Redaktion beck-aktuell, bw, 29. September 2025.

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