AG München: Geänderter Abflugort kann Reisemangel sein

Wird nach der Buchung einer Pauschalreise der Abflugort geändert, kann darin ein Reisemangel liegen. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 15.01.2018 entschieden. Durch die Änderung des Abflugortes bedingte höhere Kosten für die Inanspruchnahme einer Hundepension habe der Reiseveranstalter deswegen aber nicht zu übernehmen (Az.: 154 C 19092/17, rechtskräftig).

Abflugort von Berlin nach Leipzig verlegt

Der Berliner Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie eine Pauschalreise in die Türkei für den Zeitraum 03.06.2017 bis 11.06.2017 zum Gesamtpreis von 2.746 Euro. Der Hinflug sollte am 03.06.2017 um 15.30 Uhr ab Flughafen Berlin Schönefeld stattfinden; die Ankunft am Flughafen in Antalya sollte um 19.40 Uhr sein. Die Fluginformationen waren in der Buchungsbestätigung der Beklagten mit folgendem Hinweis versehen: "Details & Flugzeiten unverbindlich". Im Mai 2017 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich die Flugdaten geändert hätten. Der Hinflug sollte nun vom Flughafen Leipzig aus gehen, und zwar am 03.06.2017 um 14.45 Uhr mit Ankunft in Antalya um 19.00 Uhr.

Hund musste einen Tag früher untergebracht werden

Der Kläger hat einen Hund, für den er vom 03.06.2017 bis 11.06.2017 einen Platz in einer Hundepension in der Nähe des Flughafens Berlin-Schönefeld gebucht hatte. Diesen musste er nun bereits am 02.06.2017 in der Hundepension abgeben, da die Tiere dort nur ab 09.00 Uhr abgegeben werden können und der Kläger am 03.06.2017 um 09.30 Uhr bereits die Anreise zum Flughafen Leipzig antreten musste. Hierdurch sind dem Kläger zusätzliche Kosten in Höhe von 19 Euro entstanden.

Schadenersatz unter anderem für höhere Hundepensionkosten verlangt

Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2017 mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte. Der Kläger und seine Familie führten sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise um 500 Euro günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsort habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn und seine Familie jemand abhole. Er meint, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 Prozent des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde ihm ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 19 Euro für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu.

AG München bejaht Vorliegen eines Reisemangels

Das AG München gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht und wies die Klage im Übrigen ab. Nach dem Urteil muss der beklagte Münchener Reiseveranstalter 45,77 Euro nebst anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 83,45 Euro und 15% der Verfahrenskosten an den Kläger zahlen. Die Verlegung des Abflugortes stelle einen Reisemangel dar, betont das Gericht zunächst. Reisende wählten zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellten sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planten die Anreise, informierten sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handele sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise.

Minderung in Höhe von 15% eines Tagesreisepreises angemessen

Für den Reisemangel hielt das AG München allerdings eine Minderung in Höhe von 15% eines Tagesreisepreises für angemessen. Bei der Bemessung der Minderung sei zu berücksichtigen gewesen, dass lediglich ein Reisetag, nämlich der 03.06.2017, durch die Änderung des Abflug-Flughafens betroffen war und es sich bei diesem Tag ohnehin um einen Reisetag handelte. Der Zielflughafen sei durch die ebenfalls leicht veränderte Flugzeit 40 Minuten früher erreicht worden. Ferner sei zu berücksichtigen gewesen, dass der in Berlin wohnhafte Kläger – auch wegen der zusätzlichen Vorverlegung des Abfluges um 45 Minuten – eine um wenige Stunden verlängerte Anreise zum Abflugort gehabt habe. Weitere Unannehmlichkeiten hätten sich dadurch ergeben, dass der Abreise- nicht dem Ankunftsort entsprach. Zusätzliche Kosten für die Anreise seien dem Kläger indes nicht entstanden, da die streitgegenständliche Reise ein "Rail&Fly"-Ticket beinhaltete, also die kostenlose Anreise mit der Deutschen Bahn. Die Nachtruhe des Klägers sei durch die Änderung des Abflugortes nicht gestört worden. Deswegen stelle auch die Änderung der Abflugzeit keinen Reisemangel dar, so das AG München. Es hält weiter fest, dass die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise gewesen sei und nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts falle.

AG München, Urteil vom 15.01.2018 - 154 C 19092/17

Redaktion beck-aktuell, 1. Oktober 2018.