Ein Patient nimmt bei seinem Zahnarzt auf dem Behandlungsstuhl Platz. Als er sich bewegt, knackt es und die Kopfstütze des Stuhls ist kaputt. Für die Reparatur verlangte der Zahnmediziner anschließend rund 1.700 Euro. Der Patient habe den Stuhl durch seine Größe und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig beschädigt.
Weil weder der Patient noch seine Haftpflichterversicherung für den Schaden aufkommen wollten, zog der Zahnarzt vor Gericht. Doch das AG München sah keine Grundlage für eine Haftung (Urteil vom 12.08.2025 – 283 C 4126/25). Ob der Stuhl wegen seines Alters oder durch die Bewegung des Patienten kaputt gegangen sei, sei irrelevant. In jedem Fall fehle es an einem Verschulden des Patienten. Dieser habe es sich – trotz seiner Körpergröße von knapp zwei Metern – auf dem Behandlungsstuhl bequem machen dürfen.
Wie eine Zeugin bestätigt habe, habe der Patient sich weder ruckartig noch sonst ungewöhnlich bewegt. Sogar der Zahnarzt selbst habe nicht angeben können, worin das Verschulden seines Patienten bestehen sollte. Dieser habe sich gestreckt, als der Stuhl sich noch in der 0-Position befunden habe. Arzt und Zeugin hätten auch angegeben, dass derartige Schäden normalerweise nie beim "Positionieren" auf dem Stuhl entstünden – egal, wie groß der Patient oder die Patientin sei.
Das Gericht sah nach alledem nicht, was den Patienten hier dazu hätte veranlassen sollen, sich auf dem Stuhl besonders vorsichtig zu bewegen. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.


