Unfall in der Tiefgarage: Betonsockel ist kein überraschendes Hindernis

Eine Frau touchierte beim Ausparken in der Tiefgarage einen kniehohen Betonsockel und forderte Schadensersatz. Zu Unrecht, so das AG München. Ein solcher Sockel sei kein ungewöhnliches Hindernis in einer Garage. Die BMW-Fahrerin hätte besser aufpassen müssen.

Beim Ein- und Ausparken in der Tiefgarage müssen Autofahrerinnen und Autofahrer selbst auf Bauelemente und Hindernisse achten, hat das AG München entschieden (Urteil vom 09.08.2024 – 231 C 13838/24). Eine BMW-Fahrerin blieb deshalb auf dem Schaden für eine kaputte Autotür sitzen.

Die Münchenerin hatte etwa 3.000 Euro Schadensersatz gefordert, nachdem sie beim Ausparken mit der Beifahrertür gegen den Betonsockel gestoßen war, der Teil einer Säule war. Der Sockel sei dort bei Umbaumaßnahmen erst vor wenigen Jahren errichtet worden und habe auch andere Unfälle verursacht, argumentierte die Münchenerin. Außerdem sei er unmarkiert und schlecht sichtbar, weshalb die Baufirma gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe.

Die Klage wies das AG München jedoch ab. Ob der Sockel erst kürzlich errichtet wurde oder dort schon, wie durch die Baufirma vorgetragen, seit Jahren verbaut sei, könne dahinstehen. Auch sei es nicht maßgeblich, ob auch andere Fahrerinnen und Fahrer bereits gegen den Sockel gefahren seien oder nicht. Der Betonsockel sei gut sichtbar und die Baufirma habe darauf vertrauen dürfen, dass die Autofahrerinnen und -fahrer diesen wahrnehmen würden. Beschädigungen könne man daher auf Fahrfehler zurückführen, so das Gericht.

Autofahrerin hätte selbst nach Hindernissen Ausschau halten müssen

Dabei argumentierte das Gericht, dass jeder Autofahrer in einer Parkgarage ohnehin nur so schnell fahren dürfe, dass er im Hinblick auf die ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge, aber auch wegen des dort herrschenden Fußgängerverkehrs jederzeit anhalten kann. Beim Ein- und Ausparkvorgang ist es daher jederzeit möglich anzuhalten, auszusteigen und sich zu vergewissern wie breit die Fahrbahn oder der Parkplatz an dieser Stelle ist.

Daher könne man selbst bei Annahme einer Verkehrssicherungspflicht ein vollständiges Mitverschulden durch die Frau gem. § 254 BGB annehmen, wodurch eine Haftung des Bauunternehmens auch entfiele. Die Frau nutzte die Tiefgarage auch während der Umbaumaßnahmen, der Betonsockel hätte ihr also bekannt sein müssen, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 09.08.2024 - 231 C 13838/24

Redaktion beck-aktuell, js, 5. Mai 2025.

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