Das Bauunternehmen sollte das Dach des Gebäudes energetisch sanieren. Es plante, zur Vermessung eine Drohne einzusetzen. Der Flug sollte am 13. Januar stattfinden, worüber die Firma die Hausbewohner am 4. Januar 2026 per Aushang im Hausflur informierte. Dort kündigte das Unternehmen auch an, auf den Aufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich zu machen.
Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung des Gebäudes war dennoch mit dem Drohnenüberflug und den Aufnahmen nicht einverstanden. Vor dem AG München beantragte er eine einstweilige Verfügung. Dem Bauunternehmen sollte es untersagt werden, mittels Drohnenflug Bild- und Videoaufnahmen zu erstellen, auf denen personenbezogene Daten von ihm erfasst werden.
Bewohner können Einblicke in ihre Wohnungen verhindern
Das Gericht wies den Antrag ab (Beschluss vom 05.01.2026 – 222 C 2/26). Die Aufnahmen führten zu keinem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mannes. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sei ein Rahmenrecht. Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens werde dabei nicht dadurch indiziert, dass Persönlichkeitsinteressen beeinträchtigt würden. Vielmehr sei der Schutzbereich "durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren". Rechtswidrig sei der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt – was das AG München hier ausschloss.
Denn die Aufnahmen mittels Drohnenflug ermöglichten es der Baufirma, das Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehungen zu erstellen. Der Dachgeschossbewohner fürchte dagegen, dass die Integrität seiner Wohnung verletzt werde. Allerdings dauere der Drohnenflug nur wenige Minuten. Da er vorher angekündigt wurde, könnten die Bewohner des Gebäudes Maßnahmen ergreifen, um Aufnahmen vom Inneren ihrer Wohnungen auszuschließen.
Ohne die Drohnen-Aufnahmen müsste das Gebäude eingerüstet und das Dach begangen werde. Aus Sicht des AG München würde das die Bewohner deutlich intensiver in Beschlag nehmen, da die Beeinträchtigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach sei die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel. Der Beschluss des Gerichts ist rechtskräftig.


