120 Euro hatte eine Kundin im Voraus an eine Kosmetikerin bezahlt, um ein permanentes Lippen-Make-up zu erhalten. Beim Behandlungstermin erfuhr sie dann erstmals, dass das "permanente" Make-up nur ein bis zwei Wochen halten sollte und außerdem noch gesundheitliche Risiken mit sich bringe. Als sie der Behandlerin daraufhin mitteilte, dass sie hierfür bestimmte Risikofaktoren mitbringe, riet die Kosmetikerin von der Behandlung ab.
Die 120 Euro zurückzahlen wollte sie der Frau aber nicht; allenfalls einen Gutschein könne sie ausstellen. Die Kundin versuchte es darauf zunächst mit einem Mahnbescheid, aber die Kosmetikerin legte Widerspruch ein. Somit blieb nur noch die Klage, mit der die Kundin vor dem AG München Erfolg hatte (Urteil vom 03.10.2025 – 191 C 11493/25).
Zu spät aufgeklärt
Das AG verurteilte die Kosmetikerin dazu, die 120 Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen. Auch die Kosten des Inkassodienstleisters, den die Kundin bemüht hatte, muss die Kosmetikerin übernehmen.
Sie hätte ihre Kundin aufgrund der Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB vor Vertragsschluss umfassend über mögliche Risiken der Lippen-Behandlung aufklären müssen, so das Gericht. Das habe sie indes nicht nachgewiesen. Die Kundin hingegen habe glaubhaft dargelegt, erst unmittelbar vor Beginn der Behandlung über die Risiken informiert worden zu sein.
Das war dem Gericht zu spät, die Kundin habe daher vom Vertrag zurücktreten können. Eine kostenpflichtige Stornierung liege damit nicht vor. Das Urteil ist rechtskräftig.


