Eine Frau schloss mit einem Energielieferanten am 23. bzw. 24. September 2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas. Die Lieferung sollte am 1. Januar 2022 starten. Vereinbart waren eine Preisgarantie und eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten.
Doch schon im Januar 2022 erhöhte der Energielieferant einseitig den Strompreis zum 28. Februar 2022, im März 2022 den Gaspreis zum 1. Mai 2022. Als die Kundin den Erhöhungen widersprach, kündigte der Energielieferant den Vertrag. Daher musste die Frau bei einem anderen Energielieferanten neue Strom- und Gaslieferverträge abschließen – zu höheren Preisen. Die Mehrkosten verlangte sie von ihrem vorigen Lieferanten. Doch dieser wollte nicht zahlen.
Preisbindung ab Vertragsschluss vereinbart
Die Kundin rief das AG München an, das ihr weitgehend recht gab (Urteil vom 12.04.2024 – 172 C 17424/23). Zwischenzeitlich ist das Urteil rechtskräftig geworden. Es sah eine Preisbindung für zwölf Monate ab Vertragsschluss als zugesichert und vereinbart an. Der Wortlaut der Auftragsbestätigungen, die den Vertragsinhalt dokumentieren, sei insoweit eindeutig.
Der Wortlaut erlaube keine Auslegung oder Umdeutung dahingehend, dass die Preisbindung erst ab Lieferbeginn habe gelten sollen. Als "Kompensation" für die ab Vertragsschluss (und nicht ab Lieferbeginn) geltende Preisbindung gelte für die Kundin auch eine korrespondierende feste Vertragslaufzeit "ab Vertragsschluss", sodass sie sich gegebenenfalls auch unmittelbar ab Beendigung der zwölfmonatigen Preisbindung zwölf Monate nach Vertragsschluss und nicht zwölf Monate nach Lieferbeginn wieder vom Vertrag hätte lösen können, so die Richterinnen und Richter.
"Eine Preiserhöhung war damit vertraglich vor dem 22./23.09.2022 nicht gerechtfertigt", so das AG weiter. Dass die Kundin der Erhöhung im Januar/März 2022 widersprochen hat, sei damit zulässig gewesen. Dass das Unternehmen sie nicht weiter mit Energie entsprechend der vertraglich vereinbarten Preise beliefert habe, stelle eine Vertragsverletzung dar. Daher habe die Frau einen Anspruch auf Schadensersatz – allerdings nur in Höhe der ihr bis 22./23. September 2022 entstandenen Mehrkosten. Soweit sie darüber hinaus bis 31. Dezember 2022 Schadensersatz verlangte, hielt das AG die Klage für unbegründet.


