Ein Fitnessstudio warb 2021 mit einem "Herbstangebot". Danach konnte ein Hauptnutzer gemeinsam mit einer weiteren Person das Fitnessstudio für 39 Euro für vier Wochen testen. Ein Mann nahm das Angebot am 11. November 2021 online als Hauptnutzer an. Im Fitnessstudio benannte er seinen 17-jährigen Freund als weitere nutzungsberechtigte Person.
Um einen Transponder für das Fitnessstudio ausgehändigt zu bekommen, musste der 17-Jährige eine Kaution von 20 Euro hinterlegen. Hierzu erhielt er vom Studio ein allgemeines Mitgliedsformular. Dieses füllte er aus und ließ es noch am 11. November 2021 von seiner Mutter unterschreiben. Ein gesondertes Formular für das Testangebot gab es nicht. Am 20. November 2021 kündigte der Hauptnutzer das Testangebot zum 10. Januar 2022. Auch der 17-Jährige trainierte daher zuletzt an diesem Tag in dem Fitnessstudio.
Doch dieses meinte, der 17-Jährige habe einen über den Testzeitraum hinausgehenden Mitgliedsvertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten zu einem wöchentlichen Beitrag von 16,98 Euro ab dem 13. Dezember 2021 geschlossen. Der Jugendliche und seine Mutter sahen das anders und zahlten nicht. Daraufhin klagte das Fitnessstudio auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
AG München: Kein wirksamer Vertragsschluss
Das AG München wies die Klage ab (Urteil vom 11.02.2025 - 172 C 17124/24). Zwar erwecke das von der Mutter des 17-Jährigen unterzeichnete Vertragsformular – insbesondere durch die Kreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie" – den Eindruck einer entsprechenden Zustimmung der Mutter zu einem Vertragsschluss. Allerdings habe die Beweisaufnahme ergeben, dass ein entsprechender Vertragsschluss weder von dem 17-Jährigen noch von seiner Mutter gewollt war – und damit auch nicht zustande kam.
Die Mutter habe das Formular nur unterschrieben, damit ihr Sohn den Transponder ausgehändigt bekommen könne. Die Kreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie" hätten sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf dem Vertrag befunden. Daher sei keine Erklärung abgegeben worden, die auf den Abschluss eines 24-monatigen Vertrages gerichtet gewesen sei, so das Gericht. Auch der Hauptnutzer des Testangebots habe ausgesagt, dass das Formular nur ausgehändigt worden sei, damit sein Freund den Transponder bekommen könne. Zwischen den Beteiligten sei besprochen worden, dass nur der Hauptnutzer einen Vertrag mit dem Fitnessstudio abschließen würde und der 17-Jährige nur die weitere nutzungsberechtigte Person sein solle.
Der äußere Eindruck des Vertragsformulars könne dieses Beweisergebnis nicht widerlegen, so das Gericht. Es erscheine nicht unmöglich, dass ein Mitarbeiter des Fitnessstudios – irrtümlich oder mit deliktischer Motivation – nach Rückerlangung des Vertragsformulars nachträglich die Kreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie" angebracht und damit den Inhalt der eigentlich von der Mutter des Beklagten abgegebenen Willenserklärung äußerlich verfälscht habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


