Ein Mann, der mithilfe generativer KI drei Logos erzeugt hatte, um diese auf seiner Website zu verwenden, versuchte, vor dem AG München urheberrechtlichen Schutz an diesen Symbolen geltend zu machen – und ist damit krachend gescheitert. Das AG wies die Klage auf Unterlassung und Löschung von nicht genehmigten Vervielfältigungen ab und erklärte, den Logos fehle die notwendige schöpferische Tiefe (Urteil vom 13.02.2026 – 142 C 9786/25).
Was der Mann mit den Logos auf seiner Website bewerben oder darstellen wollte, schrieb das Gericht in seinem Urteil nicht – wenngleich ein Bezug zu rechtsberatenden Berufen ob der Auswahl der Motive jedenfalls nicht fernliegt. Anschließend hatte ein Bekannter des Mannes die Logos kopiert und auf seiner eigenen Website verwendet, was zum Streit führte – und schließlich vor Gericht ging.
Wie das AG ausführte, hängt die Schutzfähigkeit von KI-Erzeugnissen davon ab, ob ein Mensch trotz des softwaregesteuerten Ablaufs kreativ eingegriffen hat – ob die von der KI geschaffenen Bilder also irgendeine nennenswerte kreative menschliche Komponente beinhalten. Maßgeblich sei, ob sich im Ergebnis die Persönlichkeit der Nutzerinnen und Nutzer widerspiegele, so das Gericht. Die schöpferische Prägung müsse zudem objektiv für Dritte erkennbar sein. Die Vorgaben an diesen menschlichen Einfluss definierte das Gericht präzise: Eine Schutzfähigkeit komme nur in Betracht, wenn kreative Elemente im Prompting den Output dominieren würden. Allgemeine Beschreibungen oder iterative Korrekturen reichten hierfür nicht. Solche Schritte stellten lediglich handwerkliche Tätigkeiten dar.
Nur die Farbe auszuwählen reicht nicht
Die Logos, die der Mann mithilfe der KI erzeugt hatte, hielten diesen Kriterien aus Sicht des AG allesamt nicht stand. Sie sahen wie folgt aus:
Beim ersten Logo – den schüttelnden Händen – habe der Mann zwar im Dialog mit der KI zahlreiche Nachbesserungen verlangt, darunter farbliche Anpassungen oder Korrekturen offensichtlicher Fehler. Diese Eingriffe seien aber im Wesentlichen technisch, befand das AG. Die kreativen Entscheidungen seien weiterhin durch die KI selbst erfolgt.
Beim zweiten Logo habe der Mann zwar einen umfangreichen Prompt genutzt. Der Inhalt sei jedoch überwiegend allgemein geblieben. Die KI habe weiterhin über Auswahl und Ausgestaltung der Gestaltungselemente entschieden. Damit fehle es an einer persönlichen originellen Schöpfung.
Auch das dritte Logo erfülle die Anforderungen nicht. Hierfür habe der Kläger nur eine kurze, allgemein gehaltene Beschreibung eingegeben, erläuterte das AG in seinem Urteil. Die Vorgaben enthielten keine freien kreativen Entscheidungen, die den Output geprägt hätten.
Auch die Premium-Version bringt noch kein Urheberrecht
Das Gericht betonte, dass weder der Zeitaufwand, den der Mann in die Erzeugung der Logos gesteckt habe, noch die Nutzung einer Premium-Version des KI-Programms eine schöpferische Eigenleistung begründen könnten. Das Urheberrecht schütze ausschließlich kreative Entscheidungen, nicht Investitionen oder Mühen.
Insgesamt sah das Gericht in keinem der drei Logos eine menschlich originelle Gestaltung. Die im Prompting enthaltenen Vorgaben hätten keinen Ausdruck der Persönlichkeit des Nutzenden erkennen lassen. Damit fehlte es an einem Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.


