Auch gegen eingeschränkte Seniorin: Supermarkt darf Hausverbot erteilen

Eine Seniorin, die über einem Supermarkt wohnt, bekam dort Hausverbot, weil sie sich daneben benommen habe. Sie sah das anders, sei außerdem bewegungseingeschränkt und könne nicht woanders einkaufen. Beim AG München kam sie damit nicht weit.

Die 77-jährige Münchnerin erhielt ein Hausverbot von der Filialleitung, die das mit wiederholtem Fehlverhalten begründete. So soll die Frau Kundinnen und Kunden beim Betreten des Marktes von ihrer Wohnung aus beschimpft, das Geschäft regelmäßig ohne Einkaufsabsicht aufgesucht, Mitarbeitende in Gespräche verwickelt und von der Arbeit abgehalten haben. Sie habe sich zudem immer wieder an der Frischetheke des Marktes Ware aufschneiden lassen und diese dann, statt sie zu kaufen, im Laden abgelegt.

Die Rentnerin dagegen war der Auffassung, das Hausverbot sei nach einer Beschwerde ihrerseits ohne ersichtlichen Grund erteilt worden. Sie sei gesundheitlich stark eingeschränkt und nicht in der Lage, längere Strecken zurückzulegen. Sie sei daher auf die Filiale angewiesen, wenn sie den Supermarkt nicht mehr betreten könnte, sei ihr eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verwehrt.

AG München: Kein sachlicher Grund nötig

Das AG München wies die Klage der Frau auf Zutritt zum Supermarkt aber ab (Urteil vom 11.10.2024 – 142 C 18533/24). Ob ein tatsächliches Fehlverhalten vorlag, könne dahinstehen, so das Gericht. Schon aus dem Hausrecht dürfe der Supermarktbetreiber auch ohne sachlichen Grund ein Hausverbot erteilen.

Für Einrichtungen, die eine "erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben" haben, könne eine besondere rechtliche Verantwortung gelten, die einen Ausschluss nur mit sachlichem Grund rechtfertigt, so das Gericht. Dies sei bei dem Supermarkt jedoch nicht der Fall.

Ein Supermarkt dient laut AG München der Deckung des täglichen Bedarfs, "nicht der sozialen Interaktion oder dem kulturellen Austausch". Auch eine Monopolstellung, die ebenfalls einen sachlichen Grund für ein Hausverbot nötig machen könnte, kann das AG nicht erkennen: Von der Wohnung der Seniorin seien weitere Supermärkte nur 500 Meter entfernt, so dass diese auch "für betagtere Kunden" problemlos erreichbar seien, so das AG. Die Die Frau muss sich nun also damit abfinden, ihr Einkaufs- und Sozialverhalten zu ändern - das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil vom 10.11.2024 - 142 C 18533/24

Redaktion beck-aktuell, js, 29. April 2025.

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