Infokasten im Hausflur: Nicht für Aushänge der Wohnungseigentümer

Ärger mit seiner Wohnungseigentümergemeinschaft führte einen Mann vor das AG München. Dort erreichte er, dass die WEG ihm wieder Zugang zum Eigentümerbereich ihres Internetportals gewähren muss. Nicht verpflichtet ist die WEG indes, Anzeigen des Wohnungseigentümers in ihrem Infokasten auszuhängen.

Im Eingangsbereich des Gebäudes befanden sich in Glaskästen Informationstafeln der WEG mit Informationen der Hausverwaltung. In einem der Infokästen hängte der Hausmeister einmal eigenmächtig ein Vermietungsangebot für einen Tiefgaragenplatz eines Beiratsmitglieds aus. Ein von dem klagenden Wohnungseigentümer mit Klebestreifen außen an einen Infokasten angebrachter Aushang wurde hingegen nach kurzer Zeit wieder entfernt. Der ebenfalls außen angebrachte Aushang einer Ärztin, die weder Bewohnerin noch Eigentümerin war, wurde dagegen erst nach Monaten wieder entfernt.

Die Hausverwaltung betreibt zudem ein Internetportal, für dessen Eigentümerbereich die WEG-Mitglieder ein Passwort erhielten. Nachdem der Kläger an einem Tag binnen 30 Minuten über das Portal 13 verschiedene Nachrichten an die Hausverwaltung gesendet hatte, sperrte diese das Passwort, teilte ihm die Sperrung mit und verweigert ihm seitdem den Zugang zu dem Portal.

WEG muss Zugang zum  Eigentümerportal wieder freigeben

Der Betroffene rief wegen dieser Streitpunkte das AG München an. In Sachen "Zugang zum Internetportal" hatte die Klage Erfolg. Dem Mann sei (wieder) Zugang zu gewähren. Der Anspruch ergebe sich aus § 18 Abs. 2 WEG. Die Hausverwaltung habe mit dem Eigentümerportal gemäß § 27 Abs. 1 Ziff. 1 WEG eine allgemeine Einrichtung zur Information und Kommunikation geschaffen, die grundsätzlich sämtlichen Eigentümern offensteht. Da die Hausverwaltung dabei im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit handele, müssten die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Die WEG müsse dabei auch das Gleichbehandlungsgebot berücksichtigen. Daher sei grundsätzlich sämtlichen Eigentümern Zugang zu gewähren. Sanktionen sind laut AG München grundsätzlich vorab zu definieren – etwa in Benutzungsbedingungen. Und in jedem Fall müsse die WEG, bevor sie einen Eigentümer bzw. eine Eigentümerin (auch vorübergehend oder teilweise) sperrt, abmahnen.

Auch das AG meint zwar, dass die WEG ein so hohes Nachrichtenaufkommen nicht dauerhaft tolerieren müsse. Hier habe der Eigentümer das Portal aber noch nicht missbräuchlich im Sinn des § 242 BGB genutzt. Es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, der eine dauerhafte Sperrung ohne Abmahnung nicht rechtfertige.

Infotafeln bleiben Aushängen der Hausverwaltung vorbehalten

Keinen Erfolg hatte der Eigentümer indes, soweit er die WEG dazu verurteilt sehen wolle, seine Anzeigen auf den WEG-Infotafeln im Hausflur auszustellen. Mit den Glaskästen habe die WEG keine Einrichtung geschaffen, die unter Ausschluss des Klägers generell sämtlichen Eigentümern bzw. Bewohnern zugänglich ist. Das AG München stellt klar: Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Infotafeln in den Glaskästen generell nur für eigene Aushänge durch die Hausverwaltung vorzusehen.

Dass einmal ein Vermietungsangebot ausgehängt worden sei, ändere nichts. Denn damals habe der Hausmeister eigenmächtig gehandelt, die Hausverwaltung hatte den Aushang nicht gestattet. Für unerheblich hält das AG auch, dass der außen am Glaskasten angebrachte Aushang der Ärztin erst nach Monaten, der Aushang des Klägers dagegen bereits nach kurzer Zeit entfernt wurde. Denn dem Sachvortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass Bewohnern oder Dritten solche Aushänge generell gestattet worden wären. Nur dann aber könnte dem Kläger aus  Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls ein entsprechender Genehmigungsanspruch zustehen, so das Gericht (Urteil vom 26.05.2025 – 1291 C 23031/24 WEG, rechtskräftig).

AG München, Urteil vom 26.05.2025 - 1291 C 23031/24 WEG

Redaktion beck-aktuell, bw, 2. März 2026.

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