Ein Fluggast kann Erstattungsansprüche nicht an einen ausländischen Fluggastrechte-Dienstleister abtreten, wenn dieser nicht im Inland als Rechtsdienstleister eingetragen ist. Aufgrund der unwirksamen Abtretung kann der Dienstleister die Fluggastrechte dann nicht vor deutschen Gerichten geltend machen, so das AG Köln (Urteil vom 29.08.2025 – 147 C 26/25).
Wegen eines verspäteten Fluges einer deutschen Airline beauftragte eine in Spanien ansässige Passagierin im April 2024 einen spanischen Fluggastrechte-Dienstleister mit der Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche. Wie in der Branche üblich, erklärte sie die Abtretung ihres Entschädigungsanspruchs, den der Dienstleister sodann vorgerichtlich durchzusetzen versuchte. Als die Zahlungsaufforderung in Höhe von 2.400 Euro nicht fruchtete, zog der Dienstleister mit dem Anspruch schließlich vor das AG Köln, wo er nunmehr 600 Euro plus Zinsen verlangte.
Auch dort scheiterte er nun. Das Gericht entschied, dass er die Forderung schon gar nicht wirksam durch Abtretung erworben habe – dem stehe das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) im Weg.
RDG ist zwingend anzuwenden
Das Kölner Gericht erklärte die Abtretung wegen des Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz für unwirksam: Dem Dienstleister sei es nach § 3 RDG nicht erlaubt, in Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Weder habe er die dafür nötige Sachkunde und Registrierung (§ 10 RDG) noch sei er sonst zu vorübergehenden Rechtsdienstleistungen befugt (§ 15 RDG).
Entgegen der Auffassung des Dienstleisters komme hier das RDG gerade zum Tragen. Nach der Rom-I-Verordnung seien inländische Eingriffsnormen zwingend anwendbar, auch gegenüber eventuell gewählten ausländischen Rechtsordnungen. Voraussetzung für eine Eingriffsnorm in diesem Sinne: Die Vorschrift müsse einen "internationalen Geltungsanspruch" erheben und einen Schutzzweck mit "überindividueller Zielrichtung" haben.
Ersterer ergebe sich dann, wenn sich die Vorschrift "auch gegenüber einer eigentlich anwendbaren fremden Rechtsordnung durchsetzen" wolle – es brauche einen gewissen Inlandsbezug. Dieser ergebe sich schon daraus, dass das AG Köln als Beklagtengericht nach Internationalem Zivilprozessrecht zuständig sei. Damit sei das streitige Vertragsverhältnis in gewisser Weise schon an das örtliche Recht geknüpft. Daher werde angenommen, dass auch die örtlichen Eingriffsnormen einschlägig seien.
Der Inlandsbezug folge auch aus dem konkreten Schutzzweck des RDG. Das Gesetz bezwecke gerade die reibungslose Abwicklung des Rechtsverkehrs bzw. den Schutz der (inländischen) Rechtsordnung. Dabei sollen Akteure ferngehalten werden, denen die erforderliche Sachkunde, Eignung oder Zuverlässigkeit fehlten. Das werde bei Inkassodienstleistungen besonders deutlich – das Recht als höchstrangiges Gemeinschaftsgut dürfe nicht in die Hände von unqualifizierten Personen gelangen. Als "gelebtes Recht" dürften es nur diejenigen beeinflussen und fortentwickeln, die es beruflich anwenden.
EU-Recht zwar vorrangig, aber nicht einschlägig
Dem stehe auch Art. 15 Abs. 1 der EU-Fluggastrechteverordnung nicht im Weg, der eine Beschränkung bzw. einen Ausschluss von Fluggastrechten verbiete. Als höherrangiges Recht genieße die Verordnung zwar Anwendungsvorrang, sie beziehe sich aber auf einen gänzlich anderen Aspekt. Der EU-Gesetzgeber habe mit der Vorschrift bewusst nur Fälle im Blick gehabt, in denen die Parteien versuchen, Fluggastrechte abzubedingen. Staatliche Abtretungsverbote, wie hier nach §§ 134 BGB, 3 RDG, seien davon von vornherein nicht erfasst.
Der Dienstleister konnte sich hier auch nicht damit verteidigen, keine inländischen Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG zu erbringen. Das RDG definiere gerade auch Inkassodienstleistungen als Rechtsdienstleistung, wenn die Einziehung von auf fremder Rechnung erworbenen Forderungen als eigenständiges Geschäft betrieben werde. Genau so liege es hier. Der Dienstleister habe den Erstattungsanspruch auf fremde Rechnung erworben und versuche ihn– für den Fluggast zunächst kostenlos – zu verfolgen. Erst im Erfolgsfall – wobei das Ausfallrisiko beim Fluggast verbleibe – bekomme dieser einen Anteil am Forderungserlös.
Diese Rechtsdienstleistung sei erfolge im Sinne des RDG auch im Inland. Zwar wohnte der Fluggast inzwischen in Spanien, die beklagte Airline habe ihren Sitz allerdings in Deutschland. Das genüge bereits. Eine inländische Rechtsdienstleistung würde nur dann entfallen, wenn überhaupt kein Adressat der Dienstleistung im Inland wohne bzw. ansässig sei. Selbst wenn man hier von einer "ausschließlich" aus dem Ausland erbrachten Dienstleistung ausgehe, sei das RDG gemäß seinem § 1 Abs. 2 anwendbar, solange Gegenstand der Dienstleistung deutsches Recht sei.
Nun folgten die Ansprüche hier zwar aus der europäischen Fluggastrechteverordnung, diese wirke aber unmittelbar (Art. 288 Abs. 2 AEUV) als deutsches Recht, wenngleich sie kein "deutsches Gesetz" sein möge. Auch wenn man das anders sehe, habe sich der Dienstleister hier spätestens mit der Zinszahlungsforderung nach §§ 280, 286, 291 BGB auf deutsches materielles Recht berufen. Insgesamt könne der Dienstleister nach alldem aus "keinem erdenklichen Gesichtspunkt" Anspruchsinhaber geworden sein.


