Mit Wohnung angemietete Garage kann nicht separat gekündigt werden

Der Vermieter einer Wohnung, der mit dem Mieter zugleich einen separaten Vertrag über die Anmietung einer auf demselben Grundstück gelegenen Garage abschließt, kann den Garagenmietvertrag nicht separat kündigen. Dies hat das Amtsgericht Hanau entschieden und eine Klage auf Rückgabe abgewiesen. Der Garagenmietvertrag bilde mit dem Mietvertrag über die Wohnung eine Einheit, so die Begründung des Gerichts.

Vermieterin berief sich auf Verwendung von zwei Vertragsformularen

Die Klägerin kündigte in dem entschiedenen Fall den Garagenmietvertrag und forderte die Mieter zur Rückgabe der Garage auf. Diese weigerten sich, weil sie der Auffassung sind, Wohnung und Garage gehörten vertraglich zusammen. Die Vermieterin argumentierte hingegen, es seien zwei getrennte Mietverträge geschlossen worden. Das ergebe sich aus der Verwendung von zwei Vertragsformularen und der getrennten Zahlung der Mieten. Zudem sei in dem Garagenmietvertrag geregelt, dass dieser von einem zugleich bestehenden Wohnraumietvertrag unabhängig wäre.

AG: Einheitliches Mietverhältnis über beide Objekte

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Würdigung des AG wurde zwischen den Parteien ein einheitliches Mietverhältnis über beide Objekte geschlossen, so dass die Vermieterin die Garage nicht separat kündigen konnte. Darauf, dass hierfür zwei Vertragsurkunden verwendet wurden, käme es nicht an. Denn es sei ersichtlich gewesen, dass die Mieter sowohl die Wohnung als auch die Garage gemeinsam mieten wollten. Es wäre auch praxisfern, anzunehmen, dass ein Mieter die mit der Wohnung zusammen angemietete Garage nicht solange nutzen wolle, wie er dort wohne.

Keine einseitige Trennung zusammengehörender Verträge durch AGB

Maßgeblich ist laut AG zudem, dass der Bundesgerichtshof eine untrennbare Verbindung der Mietverträge dann sehe, wenn sich Wohnung und Garage, wie in diesem Fall, auf demselben Grundstück befinden. Dem stünden anderslautende Regelung in dem Garagenmietvertrag auch nicht entgegen. Denn hierbei handele es sich um typischer Weise von der Vermieterseite gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen. Über solche könnten zusammengehörige Mietverträge nicht einseitig getrennt und somit separat gekündigt werden. Schließlich führe auch die Tatsache, dass die Mieten jeweils getrennt gezahlt werden, zu keinem anderen Ergebnis. Denn das beruhe auf der alleinigen Vorgabe der Vermieterin, auf welche die Mieter keinen Einfluss hatten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

AG Hanau, Urteil vom 05.05.2023 - 32 C 172/22

Redaktion beck-aktuell, 1. Juni 2023.