Lizenz zum Kiffen: "Cannabis-Ausweis" schützt nicht vor Fahrverbot

Der Joint vom Vorabend sei Medizin gewesen, jedenfalls laut seinem Online-Arzt, machte ein Fahrer geltend, als er mit einem unzulässigen THC-Gehalt im Blut erwischt wurde. Das AG Hamburg-Wandsbek verhängte dennoch ein Bußgeld und ordnete ein Fahrverbot an. Der "Cannabis-Ausweis" sei keine Verschreibung im Sinne des Gesetzes.

Um sich auf die "Medikamentenklausel" des § 24a StVG zu berufen, müsse der Patient mit dem verschreibenden Arzt mindestens einmalig persönlich Kontakt gehabt haben, befand das AG Hamburg-Wandsbek. Eine Anamnese per Zoom genüge dafür nicht (Urteil vom 24.09.2025 – 726b OWi 58/25 2023 Js 741/25). Der konkret ausgestellte "Cannabis-Ausweis" erfülle auch im Übrigen nicht die Anforderungen an eine Verschreibung – er mache vielmehr den Eindruck eines "Freifahrtscheins".

Nach zwei Einträgen im Fahreignungsregister folgte für einen Mitte-30-Jährigen nun der dritte: Im April 2025 wurde er gegen 02.40 Uhr mit einem unzulässigen THC-Gehalt im Blut angehalten. Im Ordnungswidrigkeitsverfahren räumte er ein, am Abend vor dem Tatzeitpunkt – knapp vier Stunden zuvor – einen Joint konsumiert zu haben. Das bestätigten auch die ärztlichen Befunde.

Der Mann berief sich allerdings auf eine ärztliche Erlaubnis seines Cannabis-Konsums. Dafür legte er ein Online-Privatrezept für den Folgetag sowie den "Cannabis-Ausweis" eines anderen Online-Arztes vor. Auf dem Ausweis stand: "Der/Die Ausweisinhaber/in erhält wegen seiner/ihrer Erkrankung eine ärztlich verordnete Behandlung mit einem Cannabisbasierten Medikament […]; Bakerstreet: 0,25- 0,3g pro Mal abends; Bedrocan: bis 0,5g 2 Mal täglich tagsüber."

Dem AG Hamburg-Wandsbek genügte das nicht. Es verurteilte den Fahrer trotzdem zu einer Geldbuße von 500 Euro sowie einem Monat Fahrverbot.

"Cannabis-Ausweis" ist keine Verschreibung

Mit der Vorlage seiner vermeintlichen ärztlichen Erlaubnis berief sich der Fahrer auf die Ausnahmevorschrift des § 24a Abs. 4 StVG. Demgemäß wäre eine Überschreitung der gesetzlichen THC-Werte erlaubt gewesen, wenn er das Cannabis "bestimmungsgemäß" im Rahmen einer "Verschreibung" für einen "konkreten Krankheitsfall" zu sich genommen hätte. Diese Voraussetzungen sah das AG hier indes nicht erfüllt. Das Privatrezept ließ das Gericht schon deshalb nicht gelten, da es erst für den Folgetag ausgestellt worden war.

Doch auch der "Cannabis-Ausweis" sei keine Verschreibung im Sinne des § 24a StVG. Zwar könne man davon ausgehen, der Fahrer habe hier die "bestimmungsgemäße" Menge von 0,25-0,3g abends nicht überschritten. Zu einer Verschreibung im Gesetzessinne gehöre nach der Arzneimittelverschreibungsordnung (AMVV) aber auch ein Ausfertigungsdatum, eine feste Gültigkeitsdauer sowie eine verschriebene Gesamtmenge. Nichts davon sei auf dem "Cannabis-Ausweis" ersichtlich gewesen. Dabei könne es sich höchstens um einen sogenannten Patientenausweis handeln.

Auch die Bezugnahme auf einen "konkreten Krankheitsfall" lasse der Ausweis vermissen. Insgesamt dränge sich daher der Eindruck auf, der Online-Arzt habe hier eine generalklauselartig-pauschale ärztliche Erlaubnis – sprich einen "Freifahrtschein" – erteilt. Gerade dem wolle der Gesetzgeber aber vorbeugen, indem er in § 24a StVG den Bezug auf einen konkreten Krankheitsfall vorschreibe.

Zuletzt brauche es für die Diagnose eines konkreten, mittels Cannabis therapierbaren Krankheitsfalls auch einen persönlichen ärztlichen Kontakt – ein Termin über Zoom reiche dafür nicht aus. Erst durch eine sorgfältige, persönliche Anamnese könne in der Regel eine pauschale Verschreibung ausgeschlossen werden. Diese Auslegung unterstreiche auch eine inzwischen von der Bundesregierung beschlossene Änderung des § 3 MedCanG: Auch dort sei nun vorgesehen, dass Cannabis nur noch nach persönlichem Kontakt zwischen Arzt und Patient verschrieben werden dürfe.

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 24.09.2025 - 726b OWi 58/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 5. November 2025.

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