Betrunken auf dem E-Roller: Kein automatischer Fahrerlaubnisentzug

Schlangenlinien, Alkohol – aber kein Entzug der Fahrerlaubnis: Das AG Hamburg-St. Georg verneinte bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Roller die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, dass der Fahrer ungeeignet für den Straßenverkehr ist. Ein E-Roller sei etwas anderes als ein Auto.

Ein Schlenker über vier Fahrstreifen – und trotzdem kein Fahrerlaubnisentzug: Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat entschieden, dass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug davon ausgeht, dass der Fahrer in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, greift bei einer Fahrt mit einem E-Roller nicht. Eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge lasse sich daraus regelmäßig nicht ableiten – vor allem dann, wenn gar kein Führerschein vorhanden ist (Urteil vom 25.03.2026 – 951 Cs 7/25).

Der damals 21-jährige Angeklagte war in den frühen Morgenstunden des 30.05.2024 mit einem E-Roller unterwegs – und zwar alles andere als spurtreu: Mit 0,82 ‰ Blutalkohol fuhr er auf dem Gehweg Schlangenlinien, geriet dabei auf die Fahrbahn, querte vier Fahrstreifen und kehrte wieder zurück.

Das Gericht stützte sich auf die glaubhafte Aussage einer Zeugin sowie ein rechtsmedizinisches Gutachten. Der Angeklagte selbst schwieg. Der Fahrer hatte zwar Vorstrafen, allerdings ausschließlich aus dem Jugendstrafrecht und ohne verkehrsrechtlichen Bezug. Eine Fahrerlaubnis besaß er nicht.

Fahrlässige Trunkenheit – mehr aber auch nicht

Rechtlich war der Fall schnell eingeordnet: Das Gericht bejahte eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Bei der Strafzumessung berücksichtigte es insbesondere den Zeitablauf von knapp zwei Jahren sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelhandelskaufmanns (Nettoeinkommen: 1.800 Euro). Ergebnis: 30 Tagessätze zu je 60 Euro, zahlbar in Raten.

Entscheidend ist die klare Absage an einen Automatismus beim Führerscheinentzug. Das AG stellte sich gegen eine schematische Anwendung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Diese knüpfe an "Erfahrungstatsachen" aus dem klassischen Kraftfahrzeugverkehr an – also an Verhaltensweisen, die typischerweise auf eine generelle Ungeeignetheit schließen lassen. E-Roller allerdings spielten bei der Einführung der Norm im Jahr 1964 und ihrer Reform 11 Jahre später schlicht keine Rolle.

Nach Ansicht des Gerichts fehlte es zudem an der Vergleichbarkeit mit Pkw & Co.: E-Roller seien nicht führerscheinpflichtig, ihre Nutzung sei bereits ab 14 Jahren erlaubt (§ 3 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)), und es gebe keine vorherige Eignungsprüfung. Ein Rückschluss vom Fehlverhalten auf dem E-Roller auf die Fahreignung für Pkw sei daher nicht tragfähig.

Keine isolierte Sperre – auch aus Verhältnismäßigkeitsgründen

Selbst eine isolierte Sperre nach § 69a StGB lehnte das Gericht ab. Neben der fehlenden Anwendbarkeit der Regelvermutung stellte es maßgeblich auf den Zeitablauf und die Straffreiheit des Angeklagten seitdem ab.

"Übrig bleibt", so das Gericht weiter, das Fehlverhalten eines jungen Täters in einem knapp zwei Jahre zurückliegenden Bagatellfall. Daraus lasse sich heute keine andauernde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mehr konstruieren.

Die systematische Schieflage brachte das Gericht dabei selbst auf den Punkt: Es wäre eine "aberwitzige Situation", dem Angeklagten zwar das Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge zu untersagen, ihn aber zugleich jederzeit wieder auf den E-Roller steigen zu lassen.

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.03.2026 - 951 Cs 7/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 26. März 2026.

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