AG Frankfurt am Main: Kündigung der Mietwohnung wegen Verdacht des Handelns mit Rauschgift

Ein Mietverhältnis über Wohnraum darf wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Rauschgift gekündigt werden. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteilen vom 06.02.2019 (Az.: 33 C 2815/18 (51)) und 08.02.2019 (Az.: 33 C 2802/18 (50)) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Polizei ermittelt gegen Wohnungsinhaber wegen Drogenhandels

Hintergrund der Entscheidungen sind polizeiliche Durchsuchungen und eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels gegen Bewohner in der sogenannten Platensiedlung in Frankfurt am Main, welche die Wohnungsgesellschaft zum Anlass für die außerordentliche Kündigung der betroffenen Mietverhältnisse nahm.

Kündigung nur bei Außenwirkung strafrechtlich relevanten Verhaltens gerechtfertigt

Grundsätzlich stehe es dem Mieter frei, die von ihm angemieteten Räume vertragsgemäß zu nutzen, so das AG Frankfurt am Main. Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, die auch eine Vertragspflichtverletzung darstellen können, rechtfertigten eine Kündigung des Mietvertrages nur dann, wenn dies mit einer Außenwirkung verbunden ist. Solange der Mieter den Bereich seiner Wohnung nicht verlässt und deren Bestand durch die Nutzung nicht gefährdet ist, verbiete sich eine pauschale Betrachtung und die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich.

Handel mit Drogen aus Wohnung heraus verletzt Mietvertragspflichten

Lägen jedoch Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Rauschgift aus der Wohnung heraus zulassen, sei dies von der Nutzung der Wohnung nicht mehr gedeckt und stelle eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar, so das AG Frankfurt am Main weiter. Herangezogen werden könnten im Regelfall das Auffinden von Rauschgift in einer den Eigenbedarf übersteigenden Menge. Auch Waffen und größere Geldbeträge seien geeignet, den Verdacht zu begründen. In einem so gelagerten Fall hafte der Mieter auch für das Verhalten von Mitbewohnern.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.02.2019 - 33 C 2815/18

Redaktion beck-aktuell, 8. Februar 2019.