AG Frankfurt am Main: Ohne Beleg für Transaktionsabbruch kein Ersatz nach Kreditkartenbetrug

Wer sich nach einem Abbruch eines Zahlungsvorgangs mit einer Kreditkarte keinen Beleg über den Transaktionsabbruch aushändigen lässt, handelt grob fahrlässig und hat deshalb bei missbräuchlicher Verwendung der Kreditkarte keinen Ersatzanspruch gegen die Bank. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 06.08.2019 entschieden (Az.: 30 C 4153/18 (20)), BeckRS 2019, 17499).

Nach vorgetäuschtem Transaktionsabbruch keinen Beleg gefordert

Der Kläger wollte in einem Lokal auf der Hamburger Reeperbahn die Rechnung per Zahlungskarte begleichen. Nach seiner Schilderung händigte er die Karte in dem fraglichen Lokal einer weiblichen Person aus und gab verdeckt die PIN in das Kartenlesegerät ein. Die Mitarbeiterin des Lokals entfernte sich danach mit Karte und Lesegerät für mehrere Minuten aus dem Sichtfeld des Klägers. Bei ihrer Rückkehr gab sie an, die Transaktion habe nicht funktioniert. Einen Abbruchbeleg verlangte der Kläger nicht. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrfach, unter anderem mit einer zweiten Zahlungskarte des Klägers. Im Nachhinein musste er feststellen, dass um 3.47 Uhr und um 3.52 Uhr jeweils Barabhebungen unter Verwendung der Originalkarten in Höhe von je 1000 Euro an einem Geldautomaten erfolgt waren. Der Kläger nahm die kartenausgebende Bank auf Rückzahlung dieser Beträge in Anspruch.

AG: Erstattungsanspruch wegen grob fahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzung ausgeschlossen

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nicht nach § 675u Satz 2 BGB verpflichtet, die nicht autorisierte Zahlung zu erstatten, weil der Kläger den Schaden durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten herbeigeführt habe (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB). Karteninhaber seien verpflichtet, es nicht zu dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus seinem Sichtfeld entfernt, um missbräuchliche Verfügungen zu unterbinden. Um Missbrauchsversuche auszuschließen, dürfe der Karteninhaber einer erneuten Aufforderung, die PIN einzugeben, nur nachkommen, wenn er sich bei einer angeblich gescheiterten Transaktion einen Abbruchbeleg aushändigen lasse. Nur in diesem Fall könne der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch gescheitert sei und die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen diene. Dass der Kläger dies im konkreten Fall nicht entsprechend gehandhabt habe, sei als grob fahrlässig zu qualifizieren.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.08.2019 - 30 C 4153/18

Redaktion beck-aktuell, 30. September 2019.