AG Frank­furt am Main: Bank muss pan­de­mie­be­ding­te Kon­to­über­zie­hung stun­den

Be­zieht ein Ar­beit­neh­mer im Zuge einer Pan­de­mie nur noch Kurz­ar­bei­ter­lohn und kann eine des­halb in An­spruch ge­nom­me­ne Kon­to­über­zie­hung nicht so­fort aus­glei­chen, muss ihm die Bank eine ver­län­ger­te Frist zur Rück­zah­lung des Dar­le­hens ein­räu­men. Dies hat das Amts­ge­richt Frank­furt am Main mit noch nicht rechts­kräf­ti­gem Be­schluss vom 08.04.2020 ent­schie­den und damit dem Eil­an­trag eines Be­trof­fe­nen statt­ge­ge­ben (Az:32 C 1631/20 (89)).

Bank kün­dig­te Gi­ro­ver­bin­dung nach co­ro­na­be­ding­ter Kon­to­über­zie­hung

Durch die Co­ro­na­vi­rus-Pan­de­mie ist der Klä­ger von Kurz­ar­beit be­trof­fen und er­zielt des­halb der­zeit ge­rin­ge­re Ein­nah­men. Die Bank hatte ihm des­halb die Ge­schäfts­be­zie­hung ge­kün­digt und ihn zur Rück­zah­lung sei­ner Kon­to­über­zie­hung bis zum 08.04.2020 auf­ge­for­dert. Nach­dem die Bank seine Bitte um Ge­wäh­rung einer ver­län­ger­ten Rück­zah­lungs­frist ab­ge­lehn­te, wand­te sich der Mann mit einem An­trag auf Er­lass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung an das Ge­richt.

AG: Ar­beit­neh­mer kann nach Pan­de­mie­ge­setz Stun­dung ver­lan­gen

Das Amts­ge­richt hat dem An­trag weit­ge­hend statt­ge­ge­ben und seine Ent­schei­dung auf das vor Kur­zem in Kraft ge­tre­te­ne Ge­setz zur Ab­mil­de­rung der Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie unter an­de­rem im Zi­vil­recht ge­stützt. Da­nach wür­den aus vor dem 15.03.2020 ab­ge­schlos­se­nen Dar­le­hens­ver­trä­gen mit Ver­brau­chern An­sprü­che des Dar­le­hens­ge­bers auf Rück­zah­lung, Zin­sen und Til­gung, die zwi­schen dem 01.04. und dem 30.06.2020 fäl­lig wer­den, für die Dauer von drei Mo­na­ten ge­stun­det.

Vor­aus­set­zung ist aber eine Un­zu­mut­bar­keit der Dar­le­hens­rück­zah­lung

Vor­aus­set­zung für die Stun­dung sei aber, dass der Ver­brau­cher auf­grund der durch die Pan­de­mie her­vor­ge­ru­fe­nen au­ßer­ge­wöhn­li­chen Ver­hält­nis­se Ein­nah­me­aus­fäl­le habe und ihm des­halb die Er­brin­gung sei­ner Leis­tung nicht zu­mut­bar sei. Der An­trag­stel­ler habe hier zum Nach­weis ent­spre­chen­de Un­ter­la­gen vor­ge­legt.

AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.04.2020 - 32 C 1631/20

Redaktion beck-aktuell, 14. April 2020.

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