Bank kündigte Giroverbindung nach coronabedingter Kontoüberziehung
Durch die Coronavirus-Pandemie ist der Kläger von Kurzarbeit betroffen und erzielt deshalb derzeit geringere Einnahmen. Die Bank hatte ihm deshalb die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 08.04.2020 aufgefordert. Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist abgelehnte, wandte sich der Mann mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht.
AG: Arbeitnehmer kann nach Pandemiegesetz Stundung verlangen
Das Amtsgericht hat dem Antrag weitgehend stattgegeben und seine Entscheidung auf das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem im Zivilrecht gestützt. Danach würden aus vor dem 15.03.2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 01.04. und dem 30.06.2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet.
Voraussetzung ist aber eine Unzumutbarkeit der Darlehensrückzahlung
Voraussetzung für die Stundung sei aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle habe und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar sei. Der Antragsteller habe hier zum Nachweis entsprechende Unterlagen vorgelegt.