AG Frankfurt am Main: Bank muss pandemiebedingte Kontoüberziehung stunden

Bezieht ein Arbeitnehmer im Zuge einer Pandemie nur noch Kurzarbeiterlohn und kann eine deshalb in Anspruch genommene Kontoüberziehung nicht sofort ausgleichen, muss ihm die Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung des Darlehens einräumen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom 08.04.2020 entschieden und damit dem Eilantrag eines Betroffenen stattgegeben (Az:32 C 1631/20 (89)).

Bank kündigte Giroverbindung nach coronabedingter Kontoüberziehung

Durch die Coronavirus-Pandemie ist der Kläger von Kurzarbeit betroffen und erzielt deshalb derzeit geringere Einnahmen. Die Bank hatte ihm deshalb die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 08.04.2020 aufgefordert. Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist abgelehnte, wandte sich der Mann mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht.

AG: Arbeitnehmer kann nach Pandemiegesetz Stundung verlangen

Das Amtsgericht hat dem Antrag weitgehend stattgegeben und seine Entscheidung auf das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem im Zivilrecht gestützt. Danach würden aus vor dem 15.03.2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 01.04. und dem 30.06.2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet.

Voraussetzung ist aber eine Unzumutbarkeit der Darlehensrückzahlung

Voraussetzung für die Stundung sei aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle habe und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar sei. Der Antragsteller habe hier zum Nachweis entsprechende Unterlagen vorgelegt.

AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.04.2020 - 32 C 1631/20

Redaktion beck-aktuell, 14. April 2020.