Bei einer Hochzeit stehen Paare vor der Wahl: Einigt man sich auf einen Nachnamen eines Partners, nimmt man einen Doppelnamen, behalten beide ihren alten? Was das deutsche Personenstandsrecht dagegen nicht vorsieht, ist eine Vermischung zweier Nachnamen. Weil das US-Namensrecht das aber erlaubt, konnte sich ein Paar seinen gemischten amerikanischen Nachnamen auch in Deutschland eintragen lassen, wie das AG Frankenthal entschied (Beschluss vom 09.12.2025 – 2a III 18/25).
Im Mai 2023 schlossen ein US-amerikanischer Mann und seine deutsch-amerikanische Frau die Ehe. Das Paar lebt seither in New York und entschied sich nach dem dortigen Recht, durch eine Verschmelzung ihrer beiden Familiennamen einen neuen zu bilden (sogenanntes Namens-Meshing oder -Blending). Das Standesamt Neustadt an der Weinstraße hegte allerdings Zweifel daran, ob diese in den USA gängige Option auch nach hiesigem Personenstandsrecht anerkannt werden kann. Konkret war es sich unsicher, ob das nicht gegen den Ordre-public-Vorbehalt aus Art. 6 EGBGB verstoße und damit ausnahmsweise unanwendbar sei. Das Standesamt legte die Angelegenheit daraufhin dem zuständigen Familiengericht im Wege der Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG vor.
Rechtswahl zu Ende gedacht
Das AG Frankenthal bestätigte nun, dass es möglich sei, einen gemischten Nachnamen in Deutschland einzutragen, und verwies dazu auf die Rechtswahl nach Art. 10 EGBGB. Danach können Ehegatten für ihren gemeinsamen Familiennamen auch das Namensrecht eines Drittstaates wählen, sofern einer von ihnen jenem Staat angehört bzw. dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Davon habe das Paar hier Gebrauch gemacht, sodass grundsätzlich das Namensrecht New Yorks – inklusive Namens-Meshing – einschlägig gewesen sei.
Einen Verstoß gegen den Ordre-public-Vorbehalt sei hier entgegen den Befürchtungen des Standesamtes nicht zu erkennen. Die Rechtswahl per se begründe einen solchen ohnehin nicht, höchstens könne das konkret gefundene Ergebnis im Einzelfall problematisch sein. Der deutsche Gesetzgeber habe sich mit der Namensrechtsreform vom Mai 2025 zwar immer noch nicht für ein Namens-Meshing entschieden, aber immerhin eine gewisse "erweiterte Offenheit" gegenüber unterschiedlichen Namensgestaltungen gezeigt. Damit liege ein Ordre-public-Verstoß fern. Auch sei der verschmolzene Familienname in diesem Fall keine reine Phantasiebezeichnung gewesen, sondern habe sich erkennbar aus Teilen der ursprünglichen Namen zusammengesetzt.


