AG Düsseldorf: Wunsch nach "Bombigem Urlaub" darf nicht zu Ausschluss von Flug führen

Die Vorfreude auf einen "bombigen Urlaub" reicht nicht, um einen Reisenden von seinem Flug auszuschließen. Das hat das Düsseldorfer Amtsgericht entschieden und einem Reisenden aus Bosau (Schleswig-Holstein) Anspruch auf gut 1.400 Euro Entschädigung zugesprochen (Az.: 42 C 310/18), wie eine Gerichtssprecherin am 22.03.2019 mitteilte.

Airline nahm Passagier wegen Angabe "bombigen" Urlaubs als Reisezweck nicht mit

Eine Fluggesellschaft hatte den Passagier in Düsseldorf stehen lassen, weil dieser beim Check-in auf die Frage nach dem Reisezweck geantwortet hatte, er wolle einen "bombigen Urlaub" haben. Obwohl der Mann noch mehrfach beteuerte, "bombig" im Sinne von "toll" gemeint zu haben, durfte er nicht mitfliegen. Er hatte einen Flug in den US-Bundesstaat Florida gebucht. Offen blieb, ob die Airline Rücksprache mit den amerikanischen Behörden gehalten hatte. Zum Prozess war kein Vertreter der Airline erschienen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

AG Düsseldorf - 42 C 310/18

Redaktion beck-aktuell, 25. März 2019.