Gewahrsam wegen Morddrohung: Pistole bestellen reicht nicht

Ein Mann drohte mutmaßlich damit, seine Partnerin zu töten, und soll sich dazu sogar eine scharfe Schusswaffe bestellt haben. Die Polizei musste ihn trotzdem laufen lassen, denn ein Mord stand laut AG Dortmund nicht unmittelbar bevor. Eine andere Möglichkeit gebe es aber, deutete das Gericht an.

Häusliche Gewaltsituationen sind oft schwer aufzulösen, wenn die Täterinnen und Täter (noch) keine Straftat begangen haben und deshalb nicht inhaftiert werden können. Gefährderansprachen der Polizei verpuffen oft, Kontaktverbote werden ignoriert. Viele Opfer fühlen sich deshalb vom Staat nicht hinreichend geschützt und wünschen sich ein härteres Durchgreifen, um Übergriffe zu verhindern.

Wie lange dem Staat indes die Hände gebunden sind, zeigt ein Fall, der das AG Dortmund beschäftigte (Beschluss vom 10.11.2025 – 900 XIV(L) 320/25 Y). Dort hatte die Polizei einen Mann in Gewahrsam genommen, weil er die Absicht geäußert haben sollte, seine Partnerin zu töten, und sich dazu auch eine Waffe besorgt haben sollte.

Mann soll sich Pistole mit Schalldämpfer bestellt haben

Bei der Polizei gemeldet hatte sich die Tochter der Partnerin, die berichtete, der Mann habe zuletzt regelmäßig ein aggressives Verhalten gezeigt und in einem Telefonat, dass sie mitgehört habe, eine scharfe Schusswaffe samt Schalldämpfer bestellt. Zudem habe der Mann Mutmaßungen angestellt, dass seine Partnerin ihn betrügen würde, "das Problem mit ihr" aber "in den nächsten Tagen erledigen" zu wollen.

Die Polizei war aufgrund der Angaben der Tochter und anderer Familienangehöriger alarmiert und befürchtete, dass der Mann seine mutmaßlichen Drohungen alsbald in die Tat umsetzen würde. Man ging von einer gegenwärtigen Gefahr aus, weshalb die Erteilung eines Rückkehrverbotes ebenso wenig geeignet sei, die Familie in Sicherheit zu bringen, wie eine Unterbringung in einem Frauenhaus. Somit nahmen die Beamten den Mann schließlich in Gewahrsam.

Tat muss unmittelbar bevorstehen

Da ein polizeilicher Gewahrsam den nächsten Tag aber nur mit einer richterlichen Anordnung überdauern kann, wandte sich die Polizei mit einem entsprechenden Antrag an das AG Dortmund. Dieses lehnte eine Verlängerung des Gewahrsams jedoch ab.

§ 35 PolG NRW schreibt vor, dass die Polizei eine Person unter anderem dann in Gewahrsam nehmen kann, wenn dies "unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat [...] zu verhindern". Aus dem von der Polizei unterbreiteten Sachverhalt lasse sich nicht entnehmen, dass die möglicherweise angedrohte Tötung unmittelbar bevorstehe, heißt es im Beschluss des Gerichts. Jedenfalls sei der vorgelegte Sachverhalt hierfür zu unkonkret. "Die bloße telefonische Bestellung einer Schusswaffe wäre allenfalls Vorstufe einer solchen späteren – natürlich strafbaren – Tötung", heißt es.

Gleichwohl wies das Gericht darauf hin, dass als Gewahrsamsgrund auch die Durchsetzung eines Rückkehrverbotes in Betracht komme. Doch ein solches hätte dafür erst einmal ausgesprochen werden müssen, was hier nicht der Fall sei. Eine präventive Ingewahrsamnahme anstelle des Ausspruchs eines Rückkehrverbotes sehe das Gesetz nicht vor.

AG Dortmund, Beschluss vom 10.11.2025 - 900 XIV(L) 320/25 Y

Redaktion beck-aktuell, mam, 12. November 2025.

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