Beim Fahren einfach laufen lassen: Harndrang rettet nicht vor Bußgeld

Wer mit mehr als 50 km/h in einer 30er-Zone erwischt wird, kann sich nicht auf seine besonders schwache Blase berufen. Ob Windeln oder "einfaches Einnässen" – das AG Dortmund sieht zahlreiche Alternativen zur Verkehrssünde.

Leidet ein Fahrer an einem chronisch "plötzlichen Harndrang", entschuldigt das keine Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr, sagt das AG Dortmund (Urteil vom 03.02.2026 – 729 OWi 2/26).

Nach bereits 600 Metern Strecke drückte einem Fahrer die Blase – so sehr, dass er die gebotenen 30 um mehr 20 km/h überschreiten musste. Trotzdem hat ihn das AG Dortmund nun zu einer Geldbuße verurteilt. Eigentlich hatte das Gericht von einer schriftlichen Begründung abgesehen (§ 77b Abs. 1 OWiG). Es ließ es sich aber nicht nehmen, in einem "Zusatz" Stellung zur Verteidigung des Verkehrssünders zu beziehen.

Auch wer dringend muss, darf nicht rasen

Der plötzliche Harndrang des Fahrers liege durchaus auf der Hand. So könne sich der Messbeamte noch gut erinnern, dass der Fahrer nach dem Anhalten sofort nach einer Toilette verlangt und "Harndrang geltend gemacht" habe. Daraufhin habe man ihn auf die Toilette der Polizeiwache begleitet.

Jedenfalls im rechtlichen Sinne sei das Rasen indes noch keine "notstandsähnliche Handlung". Wer in einer derartigen Situation sei, müsse entweder gänzlich auf das Autofahren verzichten oder Alternativen nutzen. Das AG schlug das Tragen von Windeln vor, aber auch ein "einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz" sei "unproblematisch möglich" und vor dem Hintergrund der Erkrankung auch zumutbar. Schließlich habe er sich in Kenntnis seiner besonders schwachen Blase ans Steuer gesetzt.

In rechtlichen Worten: "Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen".

AG Dortmund, Urteil vom 03.02.2026 - 729 OWi 2/26

Redaktion beck-aktuell, tbh, 16. Februar 2026.

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