Nach den Grundsätzen der Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH tritt der Nötigungserfolg bei einer Sitzblockade erst ein, wenn die Fahrerinnen und Fahrer der zweiten Fahrzeugreihe am Weiterfahren gehindert sind. Kommt es zu keinem Rückstau und damit zu keiner zweiten Reihe, ist auch das Versuchsstadium nicht erreicht, wie das AG Berlin-Tiergarten entschied (Urteil vom 05.06.2025 – 312 Cs 1157/24).
Einem Mitglied der "Letzten Generation" war per Strafbefehl vorgeworfen worden, durch die Teilnahme an einer Sitzblockade eine versuchte Nötigung begangen zu haben. Die Frau hatte sich gemeinsam mit fünf weiteren Aktivisten auf einen Fußgängerüberweg gesetzt, wohl um den nahenden Verkehr bis zur vollständigen polizeilichen Räumung zu behindern.
Zu einer richtigen Blockade kam es aber nicht. Lediglich ein Auto hielt wohl an, die anderen wendeten schlichtweg und umfuhren die Stelle. Im Anschluss wurde die Straße für die Räumung gesperrt. Das AG Berlin-Tiergarten sprach die Aktivistin nun frei. Da sich nie eine zweite Reihe gebildet habe, könne hier nach der Zweite-Reihe-Rechtsprechung nicht von einer Nötigung die Rede sein.
Nur eine Reihe
Bei Blockadeaktionen, erklärte das AG, der Rechtsprechung des BGH folgend, liege die für die Nötigung erforderliche Gewalteinwirkung darin, dass die Fahrzeuge in zweiter Reihe physisch am Weiterfahren gehindert würden. Nach der Zweite-Reihe-Rechtsprechung genüge der rein psychische Druck auf die Fahrerinnen und Fahrer in erster Reihe dafür gerade nicht.
Die rechtliche Konstruktion ist seither der juristischen Ausbildung hinlänglich bekannt: Die Täter bedienen sich im Wege mittelbarer Täterschaft der ersten Reihe als sogenannte Tatmittler. Der Nötigungserfolg tritt in der Reihe dahinter ein. Vollendet sei das Delikt dadurch erst, sobald sich die Fahrzeuge in zweiter Reihe nicht mehr wie geplant fortbewegen können und daher zum Stehenbleiben gezwungen sind. Genau daran fehle es hier, da zu keinem Zeitpunkt ein Rückstau entstanden und nur "ganz vereinzelt" überhaupt Fahrzeuge herangekommen waren, die dann wieder wendeten.
Ohne Rückstau kein Versuch
Aus ähnlichen Gründen komme auch eine Versuchsstrafbarkeit hier nicht in Betracht. Die subjektive Schwelle zum "Jetzt-geht-es-los" sei weder im Moment des "Sich-Hinsetzens" noch beim Herannahen der ersten Fahrzeuge erreicht.
Der Versuch beginne bei der mittelbaren Täterschaft dann, wenn der Hintermann die Einwirkung auf den mittelbaren Täter (hier die erste Reihe) nach seiner Vorstellung so abschließe, dass der Taterfolg ohne weitere Zwischenschritte eintreten würde. Das trete wiederum erst ein, sobald sich die zweite Reihe der physischen Einwirkung der ersten Reihe "unentrinnbar ausgeliefert" sehe. Auch dafür waren die Betroffenen Fahrzeuge an diesem Tag zu genügsam – und vor allem zu wendefreudig.


