AG Berlin-Mitte: Lufthansa kann keine Nachzahlung wegen ungenutzten Streckensegments verlangen

Nach Mitteilung der Kanzlei Franz LLP ist die Lufthansa mit einer Klage gegen einen Kunden gescheitert, der das letzte Segment eines von ihm gebuchten Fluges ungenutzt ließ und deshalb 2.100 Euro nachzahlen sollte. Das Amtsgericht Berlin-Mitte erachtete die entsprechende Nachberechnungsklausel in den AGB der Airline mangels Transparenz für unwirksam (Urteil vom 10.12.2018, Az.: 6 C 65/18).

Beklagter ließ letztes Flugstreckensegment verfallen

Der Beklagte buchte bei der Lufthansa ein Flugticket von Oslo über Frankfurt nach Nordamerika und zurück. Den letzten Flug nach Oslo ließ er jedoch verfallen. Stattdessen flog er mit einem einen Monat später bei Lufthansa gebuchten Ticket nach Berlin. Lufthansa verlangte deshalb unter Berufung auf seine AGB eine Nachzahlung von 2.100 Euro.

AGB der Lufthansa sehen Nachberechnung bei Streckenänderung vor

In den AGB heißt es unter anderem: "Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis."

AG: Nachberechnungsklausel mangels Transparenz unwirksam

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Klausel zur Nachberechnung von Flugpreisen sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Zwar dürfe die Klägerin zum Schutz ihrer Tarifstruktur ein höheres Entgelt verlangen, wenn ein Flugsegment nicht genutzt werde. Dieses müsse für den Kunden aber nachvollziehbar sein. Das verneinte das AG hier, da der Kunde nicht herausfinden könne, welcher Flugpreis zum Buchungszeitpunkt für die geänderte Verbindung gegolten hätte. Außerdem sähen die AGB keine Deckelung des Nachzahlungsbetrags vor.

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 10.12.2018 - 6 C 65/18

Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2018.