Kein Eigenbedarf: Kind muss nicht unbedingt ins Künstlerviertel

Weil ihr Kind wegen einer Bühnenbildner-Ausbildung ins Künstlerviertel ziehen wollte, kündigte eine Mutter ihrem dortigen Untervermieter. Dieser konnte die Räumungsklage nun verhindern: Eigenbedarf war das noch nicht.

Für Eigenbedarfskündigungen müssen Vermieter nicht auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sein. Sehr wohl braucht es aber ein besonderes Nutzungsinteresse, das über einen einfachen Nutzungswunsch hinausgeht. Dass das eigene Kind von der geräumigen eigenen Wohnung in eine untervermietete Wohnung in einem Künstlerviertel ziehen möchte, reichte im Falle einer Berliner Mutter dafür nicht aus. Dem AG Berlin-Mitte genügten weder das bilinguale und transfreundliche Umfeld noch die wohl anstehende Ausbildung des Kindes zum Bühnenplastiker als Argument (Urteil vom 15.01.2026 – 122 C 36/25).

Gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem 18-jährigen Kind bewohnte eine Frau eine etwa 130 qm große Wohnung in Berlin-Steglitz. Daneben mietete sie auch eine Wohnung in einem Berliner Künstlerviertel, die sie seit 2017 untervermietete. Im April 2024 begann sie, ihrem Untervermieter wiederholt Wohnungsalternativen zuzuschicken und kündigte im Juli schließlich ordentlich. Der Grund: Ihr Kind wolle für eine angeblich anstehende Bühnenplastiker-Ausbildung an der Komischen Oper ins Künstlerviertel ziehen.

Künstlerviertel passt besser als Steglitz

Auch sei es trans und bilingual, weswegen man es in der dortigen Szene mit offenen Armen aufnehmen würde. So beheimate das Viertel viele Expats und anders als im gutbürgerlichen Steglitz sei Englisch dort eine gängige Sprache. Wegen sozialer Ängste könne das Kind außerdem nur in einem Viertel auf eigenen Beinen stehen, in dem es sich auch wohlfühle. Zudem sei es schüchtern und fühle sich von dem bunten Wohnumfeld angezogen.

Nachdem sie zum Gerichtstermin ihrer Räumungsklage nicht erschienen war, legte sie Einspruch gegen das ergangene Versäumnisurteil ein. Das AG Berlin-Mitte hat die Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung nun bestätigt.

Eigenbedarf ist mehr als ein Wunsch

Trotz allem könne die Mutter die Kündigung nicht auf Eigenbedarf stützen, wie das AG entschied.  Neben einem entsprechenden Willen brauche es dafür auch ein besonderes Nutzungs- bzw. Überlassungsinteresse (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dieses liege zwar nicht erst vor, wenn der Vermieter auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sei, ein (ernsthafter) Wunsch allein reiche aber nicht aus. Der Wunsch müsse sich auch auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe stützen lassen, die das Gericht hier vermisste.

In die Abwägung mit dem Nutzungsinteresse des Mieters stellte das AG zunächst ein, dass die Vermieterin hier nicht Eigentümerin der streitigen Wohnung war. Sie sei im Verhältnis zum Untermieter zwar Vermieterin – was ihr die Eigenbedarfskündigung grundsätzlich erlaube – könne ihr Recht aber nicht gleich einem Eigentümer geltend machen. Stattdessen habe sie ein gleichwertiges Nutzungsinteresse an der Wohnung, das auch entsprechend in die Abwägung falle.

Für den Mieter spreche hingegen seine angespannte finanzielle Lage – er habe Prozesskostenhilfe beantragen müssen – sowie der schwierige Wohnungsmarkt. Während der Einzug des Kindes höchstens eine graduelle Verbesserung der Lebensumstände bedeutet hätte, wäre der Mieter mit einer massiven Verschlechterung bis hin zur Wohnungslosigkeit konfrontiert gewesen. Das stehe mit den angestrebten Verbesserungen nicht im Verhältnis, da der Wohnbedarf des Kindes in der 103 qm großen Wohnung, die es gemeinsam mit seinen Eltern bewohnt, aktuell auch ohne Beengung gedeckt sei. Außerdem sei es inzwischen – anderthalb Jahre nach der Kündigung – immer noch nicht zu der angegebenen Ausbildung gekommen.

Dass die Mutter ihrem Untermieter im Vorfeld diverse alternative Wohnungsannoncen zugeschickt hatte, ändere daran nichts. Es sei nicht ersichtlich, so das AG, warum sie nicht selbst von diesen Anmietungsoptionen Gebrauch gemacht habe. Auch die geltend gemachte, vermeintlich unzumutbare Lärmbelästigung in Steglitz stelle die Sache nicht anders dar; ebenso wenig der Umstand, dass sie die Wohnung auch als festen Übungsplatz zum Spielen ihrer Harfe nutzen wollte.

Das Gericht wies zuletzt auf ein pikantes Detail hin: Die Wohnung war ohne Erlaubnis untervermietet worden. Da das nicht nur einen Teil, sondern die gesamte Wohnung betreffe, habe die Mutter auf die Genehmigung auch keinen Anspruch. Für die Wirksamkeit der Kündigung komme es darauf allerdings nicht an. Das Gericht ließ die Frage insofern offen.

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.01.2026 - 122 C 36/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 24. Februar 2026.

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