AG Ansbach: Rückstufungsschaden bei vorschneller Inanspruchnahme der Vollkasko selbst zu tragen

Eine Verkehrsunfallgeschädigte, die vorschnell über die eigene Vollkaskoversicherung abrechnet, ohne die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Versicherung abzuwarten, hat keinen Anspruch auf Ersatz ihres Rückstufungsschadens. In einem solchen Fall liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens vor. Dies hat das Amtsgericht Ansbach nach Bestätigung durch das LG mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2017 entschieden (Az.: 4 C 987/17).

Rückstufungsschaden in Vollkaskoversicherung umstritten

Die Klägerin hatte am 07.11.2016 einen Verkehrsunfall auf der Autobahn, der durch den Fahrer eines anderen Fahrzeugs verursacht wurde. Die Versicherung des Schädigers schrieb die Frau am 28.11.2016 an, um die Schadensabwicklung vorzunehmen. Am 01.12.2016 teilte die Frau dieser Versicherung dann mit, dass sie die Abrechnung des Unfallschadens bereits über ihre eigene Vollkaskoversicherung vorgenommen habe, weil die verantwortliche Versicherung sich nicht unverzüglich bei ihr gemeldet habe und sie auf das Geld angewiesen sei. Im Folgenden machte die Klägerin Ersatz für die Rückstufung in ihrer Vollkaskoversicherung geltend.

AG: Klägerin verstieß gegen Pflicht zur Geringhaltung des Schadens

Das Amtsgericht Ansbach hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin habe die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Versicherung nicht hinreichend abgewartet und vorschnell über die eigene Vollkaskoversicherung abgerechnet. Dadurch habe sie gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen. Einen Beweis dafür, dass sie dringend auf das Geld angewiesen war, habe sie nicht erbracht.

AG Ansbach, Urteil vom 24.11.2017 - 4 C 987/17

Redaktion beck-aktuell, 5. Februar 2019.