Ziel sind mehr offene WLAN-Hotspots in Deutschland
In Cafés, an Flughäfen, in Hotels – überall könne künftig freies Internet gefahrlos angeboten werden, so das Ministerium. Anbieter müssten ihr WLAN weder verschlüsseln, noch brauchten sie eine Vorschaltseite oder müssten die Identität ihrer Nutzer überprüfen. Dank der Gesetzesänderung setzten sich Internetzugangsanbieter und WLAN-Betreiber nicht mehr dem Risiko aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Außerdem stelle das Gesetz klar, dass ein WLAN-Betreiber nicht behördlich verpflichtet werden darf, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes durch seine Nutzer zu verlangen oder bei Rechtsverstößen Dritter sein WLAN-Angebot einzustellen.
Sperrung einzelner Seiten bei Urheberrechtsverstößen möglich
Trotzdem bleibe geistiges Eigentum angemessen geschützt: Rechteinhaber könnten von WLAN-Betreibern verlangen, einzelne, konkret benannte Internetseiten zu sperren. Dies ist dann möglich, wenn über die Internetseiten ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat. Das verhindere, dass eine Rechtsverletzung sich wiederholt. Vor- und außergerichtliche Kosten dürften dem WLAN-Betreiber aber auch in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden. Für einen WLAN-Betreiber sei es in der Regel einfach und ohne technische Vorkenntnisse möglich, einzelne Internetseiten über die Einstellungen des WLAN-Routers zu sperren. Das Gesetz soll noch im Jahr 2017 in Kraft treten.