Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Jahr 2010 einen VW Eos 2.0 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 EU 5 bei einem Autohändler. Der Motor ist mit einer Software ausgestattet, welche die Stickstoff-Emissionswerte auf dem technischen Prüfstand optimiert. Der Kläger verlangte vom Autohersteller Schadensersatz, da es sich um eine unzulässige Software handele.
LG: Mogelsoftware hat keinen Einfluss auf Fahrzeugzulassung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bei der verwendeten Software handele es sich zwar um eine unzulässige Abschalteinrichtung, durch deren heimliche Verwendung das Fahrzeug nicht vollständig mit der erteilten Typgenehmigung übereinstimme und somit ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliege. Aus dem Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung resultiere jedoch kein Schadensersatzanspruch. Die Typgenehmigung und damit die Zulassung des Fahrzeugs habe für den öffentlichen Verkehr weiterhin Bestand, weil nach der geltenden Rechtslage dieser Verstoß gerade kein zwangsläufiges Erlöschen der Typgenehmigung auslöse.
Verletzte Vorschriften sollen Käufer nicht vor Vermögensschäden schützen
Darüber hinaus seien die einschlägigen Rechtsnormen nicht als Schutzgesetze anzusehen, die den Käufer vor Vermögensschäden bewahren sollen. Die Vorschriften dienten unter anderem der Harmonisierung und Spezifizierung der technischen Anforderung sowie dem Gesundheits- und Umweltschutz. Die Schutzrichtung ziele nicht auf die Vermögensinteressen des Einzelnen ab. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei insofern nicht angezeigt.