Der 9. Senat hat die Beschwerde einer Schülerin gegen die Rücknahme ihrer Aufnahme in die 5. Klasse eines Gymnasiums zurückgewiesen (Beschluss vom 15.09.2025 – 9 S 1788/25). Die Rücknahme durch den Schulleiter sei rechtmäßig gewesen, da es an einer Gymnasialempfehlung oder einer erfolgreichen Kompetenzmessung bzw. einem Potenzialtest fehlte. Ein Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Gymnasialunterricht im Wege der einstweiligen Anordnung habe nicht bestanden.
Aufnahme bestätigt – dann zurückgenommen
Die Mutter hatte ihre Tochter nach der vierten Klasse trotz fehlender Gymnasialempfehlung an einem Gymnasium angemeldet. Die Grundschule hatte eine Empfehlung für das mittlere Niveau (Realschule/Gemeinschaftsschule) ausgesprochen. Auch die Kompetenzmessung lag deutlich unterhalb des gymnasialen Niveaus; an einem Potenzialtest nahm die Schülerin nicht teil.
Das Gymnasium bestätigte zunächst die Anmeldung. Dann erkannte es den formalen Mangel und nahm die Aufnahmeentscheidung noch vor Beginn des Schuljahres wieder zurück, wobei es den Sofortvollzug anordnete. Das VG Sigmaringen lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde.
Keine Erfolgsaussichten im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
Der VGH stellte klar, dass die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung allein davon abhänge, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 S. 2 und 3 SchG BW für eine Aufnahme am Gymnasium vorgelegen hätten. Maßgeblich sei das Vorliegen einer positiven förmlichen Eignungsfeststellung – also einer Gymnasialempfehlung oder einer erfolgreichen Kompetenzmessung bzw. eines Potenzialtests.
Ob die pädagogische Gesamtwürdigung der Grundschule fehlerhaft war oder ob die Schülerin tatsächlich das gymnasiale Leistungsniveau erreichen könnte, habe im Eilverfahren keine Rolle gespielt. Entsprechende Einwände konnten der Rücknahme im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entgegengehalten werden. Die Rücknahme war somit von Anfang an rechtmäßig.
Auch ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Aufnahme verneinte der Senat. Den Eltern sei die Rechtswidrigkeit der Anmeldebestätigung bekannt gewesen; zumindest aber sei eine etwaige Unkenntnis als grob fahrlässig zu bewerten. Beides müsse sich die Schülerin zurechnen lassen. Zudem sei die Rücknahme rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn erfolgt, sodass keine schutzwürdigen Dispositionen getroffen wurden.
Einstweilige Anordnung scheitert an fehlendem Anordnungsanspruch
Die Schülerin beantragte hilfsweise eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Teilnahme am Gymnasialunterricht (§ 123 VwGO). Auch dies blieb erfolglos. Zwar habe mit dem bevorstehenden Schulbeginn ein Anordnungsgrund vorgelegen, jedoch fehlte ein Anordnungsanspruch.
Der Senat prüfte ausführlich die geltend gemachten Bewertungsfehler der Grundschule – zu Notenbildung, Diktaten, Aufsätzen und überfachlichen Kompetenzen. Selbst unter Berücksichtigung dieser Einwände konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Schülerin die Regelanforderungen für das gymnasiale Niveau erfülle oder über besondere überfachliche Kompetenzen verfüge, die eine abweichende Prognose rechtfertigten.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch vorläufigen Unterricht am Gymnasium war daher laut VGH nicht möglich.


