FG Düsseldorf: Terminsgebühr für außergerichtliche Erledigungsbesprechung auch bei Telefonat mit Gericht

VV RVG Vorbem. 3 III 3

Eine auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Besprechung findet nicht nur dann statt, wenn der andere Beteiligte ebenfalls einbezogen ist, sodass eine Terminsgebühr auch bei Telefonaten des Berichterstatters mit den Beteiligten anfallen kann. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Berichterstatter und anschließend dem Berichterstatter und dem Beklagten stattfindet. (Leitsatz der Redaktion)

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2020 - 11 Ko 186/19 KF, BeckRS 2020, 788

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 04/2020 vom 20.02.2020

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Sachverhalt

Im Verfahren zur Hauptsache stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen im Anschluss an eine Betriebsprüfung. Während des Einspruchsverfahrens war es zu einer Verböserung der angefochtenen Bescheide gekommen. In den vollständig angefochtenen Änderungsbescheiden in Gestalt der Einspruchsentscheidung waren Steuerbeträge in Höhe von 178.463,11 EUR streitig. Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Insolvenz des ursprünglichen Klägers unterbrochen. Der Erinnerungsführer wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Erinnerungsgegner meldete die aus der Betriebsprüfung resultierenden Forderungen in voller Höhe zur Insolvenztabelle an. Der Erinnerungsführer bestritt diese Forderungen. Die zu erwartende Quote lag nach den Schätzungen der Kostenbeamtin des Gerichts bei 2% des ursprünglichen Streitwerts (= 3.569,26 EUR). Der Erinnerungsgegner forderte den Erinnerungsführer auf, seinen Widerspruch zur Tabelle zu beseitigen. Andernfalls werde er das Verfahren vor dem FG aufnehmen.

Anlässlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung in einer anderen Sache kam es zu einer Besprechung zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers. Dabei ging es um die Frage, ob der Erinnerungsführer beabsichtigte, das Verfahren aufzunehmen. Schließlich nahm der Erinnerungsführer das Verfahren auf. Am 27.11.2017 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten. In diesem Gespräch ging es darum, ob eine Erledigung des Rechtsstreites auf Basis der angefochtenen Bescheide vor Verböserung im Einspruchsverfahren möglich sei. Ein Telefongespräch gleichen Inhalts hatte der Berichterstatter zuvor mit dem Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle des Erinnerungsgegners geführt. Nachdem der Erinnerungsgegner seine Anmeldungen zur Tabelle auf Grundlage der angefochtenen Bescheide vor Verböserung im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert hatte, erfolgte deren Feststellung zur Tabelle. Die Beteiligten erklärten darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, das Gericht erlegte dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens zu 52%, dem Erinnerungsgegner zu 48% auf.

In seinem Kostenfestsetzungsantrag machte der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 (= 2.313,60 EUR basierend auf einem Gegenstandswert von 178.463,11 EUR) geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ließ die Terminsgebühr in ihrem Beschluss unberücksichtigt. Dagegen legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein. Die Erinnerung war überwiegend unbegründet.

Entscheidung: Terminsgebühr auch für Besprechungen ohne Einbeziehung des anderen Beteiligten, nur Besprechungen mit Mandanten als Auftraggeber ausgenommen

Aufgrund der Telefonate des Berichterstatters mit dem Prozessbevollmächtigten und dem Erinnerungsgegner sei eine Terminsgebühr angefallen, da es sich um eine Besprechung im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG gehandelt habe. Nach dem Wortlaut der Vorschrift lägen die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr vor. Der Prozessvertreter des Erinnerungsführers habe am 27.11.2017 an einer telefonischen Besprechung teilgenommen. Die Mitwirkung an einer solchen Besprechung löse nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG die Terminsgebühr aus, da das Gespräch zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessvertreter auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen sei. Weitergehende Einschränkungen ließen sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Von der Entstehung einer Terminsgebühr ausgenommen seien nach Satz 3 Hauptsatz 2 der Vorschrift nur Besprechungen mit dem Mandanten als Auftraggeber.

Der Senat folge nicht der einschränkenden Auslegung anderer Finanzgerichte, die bei Telefonaten des Berichterstatters mit den Beteiligten eine Terminsgebühr ablehnten. Dieser Auslegung liege der Gedanke zugrunde, dass eine Besprechung, die auf die Erledigung des Rechtsstreites gerichtet sei, nur stattfindet, wenn der andere Beteiligte ebenfalls einbezogen sei. Aus Sicht des Senates stelle diese Auslegung Anforderungen, die über den Gesetzeswortlaut hinausgingen. Es komme auch nicht darauf an, ob - wie im Streitfall - eine mittelbare Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Berichterstatter und anschließend dem Berichterstatter und dem Beklagten stattfinde. Es sei auch nicht ersichtlich, dass bei mittelbarer telefonischer Kommunikation über den Berichterstatter eine Terminsgebühr entfalle, wenn der Berichterstatter einen Einigungsvorschlag unterbreite, dem die Beteiligten folgten. Es lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass der Anwalt nicht an einer Besprechung, die auf eine Erledigung des Verfahrens abziele, «mitwirkt», wenn die Gesprächsinitiative vom Gericht ausgehe.

Der Erinnerungsführer habe in seinem Kostenfestsetzungsantrag für die Terminsgebühr zu Unrecht einen Gegenstandswert in Höhe von 178.463,11 EUR anstelle von 3.569,26 EUR angesetzt. Die Terminsgebühr durch das Telefonat mit dem Berichterstatter sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Für die Bemessung des Gegenstandswertes sei danach über die Regelung von § 182 InsO der bei Verteilung der Insolvenzmasse noch zu erwartende Betrag maßgeblich. Dieser könne mangels besserer Erkenntnis in Höhe von 2% geschätzt werden.

Praxishinweis

Das FG Düsseldorf vertritt zu Recht eine sehr großzügige Auffassung und billigt eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung auch schon dann zu, wenn es nur zu einem auf die Erledigung gerichteten Gespräch zwischen Gericht und einer Partei kommt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, Vorbem. 3 Abs. 3 VV Rn. 193 p, 193 q und 193 r). Auch der Forderungskatalog von DAV und BRAK vom März 2018 mit den Vorschlägen zur regelmäßigen Anpassung, strukturellen Änderung und Ergänzung und Klarstellung des RVG sieht einen in dieselbe Richtung gehenden Vorschlag zur Klarstellung durch den Gesetzgeber vor (S. 21 f).

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2020.