BGH: Überspannung der Substanziierungsanforderungen beim Dieselskandal

GG Art. 103 I; ZPO § 522 II 2

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. (Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VII ZR 57/19, BeckRS 2020, 2119

Anmerkung von 
Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 06/2020 vom 20.03.2020

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Sachverhalt 

Das OLG Celle bewertet wie viele andere Gerichte auch, das Vorbringen eines K zum Vorhandensein einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem von ihm erworbenen Mercedes als unbeachtliche Behauptungen „ins Blaue hinein“. Letztlich beschränke sich K auf bloße Mutmaßungen und Spekulationen. Ihm gehe es mit der von ihm beantragten Einholung eines Gutachtens darum, Tatsachen in Erfahrung zu bringen, durch die er in die Lage versetzt werden wolle, sein Rücktrittsbegehren schlüssig darzutun. Derartige auf einen „Ausforschungsbeweis“ gerichtete Beweisanträge seien unzulässig.

Entscheidung: Das OLG hat die Anforderungen an die Substanziierungspflicht überspannt 

Das OLG habe die Anforderungen an ein substanziiertes Vorbringen missachtet, indem es den Sachvortrag des K als unzureichende Behauptungen „ins Blaue hinein“ und die hierzu angebotenen Beweise als unzulässige „Ausforschungsbeweise“ bewertet habe. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs sei bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich seien, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten sei nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung seien. Nach diesen Maßstäben hätte das OLG Beweis erheben müssen. Das Vorbringen des K sei auch nicht deswegen unbeachtlich gewesen, weil er die Plausibilität seiner Behauptungen nicht dargelegt habe. Das OLG verkenne, dass K mangels eigener Sachkunde und weiterer Erkenntnismöglichkeiten – die notwendigen Bescheide des Kraftfahrt-Bundesamts seien (soweit ersichtlich) nicht veröffentlicht – letztlich auf Vermutungen angewiesen sei und diese naturgemäß nur auf einige greifbare Gesichtspunkte stützen könne. Von ihm sei daher nur fordern, dass er greifbare Umstände anführe, auf die er den Verdacht gründe. Das habe K getan.

Praxishinweis

Aus Anlass eines Fahrzeuges der Daimler AG erinnert der BGH an die Grundsätze, wann ein Vortrag ins „Blaue“ gehalten ist. Hier gilt: Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist (stRspr, etwa BGH BeckRS 2019, 7939 Rn. 13 = FD-ZVR 2019, 418056 mAnm Toussaint oder BGH NZG 2016, 658 Rn. 20). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, NJW 2018, 1954 Rn. 11). Diese strengen Voraussetzungen liegen im Fall nicht vor. Das OLG Celle hat die Darlegung von Einzelheiten verlangt, die für die rechtliche Schlüssigkeit des Klägervorbringens nicht erforderlich, sondern von ihm allein unter dem Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit der klägerischen Behauptungen verlangt worden waren. Dabei hat es verkannt, dass K, der mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Konzeption und Funktionsweise des in seinem Fahrzeug eingebauten Motors einschließlich des Systems zur Verringerung des Stickoxidausstoßes keine genauen Kenntnisse von dem Vorhandensein und der konkreten Wirkung einer Abschalteinrichtung haben kann, ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorgebracht hatte.

Redaktion beck-aktuell, 25. März 2020.