BGH: Widersprüche zwischen Gerichts- und Privatgutachten

GG Art. 103 I; ZPO § 286

Klärt das Gericht entscheidungserhebliche Widersprüche zwischen den Schlussfolgerungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und denjenigen eines Privatgutachters nicht hinreichend auf, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts. (Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschluss vom 05.11.2019 - VIII ZR 344/18, BeckRS 2019, 30715

Anmerkung von 
Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 01/2020 vom 10.01.2020

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Sachverhalt

K, eine Pflanzengroßhändlerin, kauft von B ein Kultursubstrat zur Aufzucht von Pflanzen. K stellt an den Pflanzen, an denen das Kultursubstrat eingesetzt worden ist, später einen Trauermückenbefall fest. Die Pflanzen sind deshalb nicht vermarktungsfähig. K klagt aus diesem Grunde gegen B auf Schadensersatz iHv rund 80.000 EUR. Das LG gibt der Klage statt. Das OLG weist nach Anhörung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie eines zweitinstanzlich seitens des B herangezogenen Privatgutachters die Klage hingegen ab. Der Senat könne nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass das Kultursubstrat mit Trauermückeneiern bzw. -larven befallen gewesen und hierdurch die Setzlinge zerstört worden seien. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Erfolg!

Entscheidung: Das OLG hat das rechtliche Gehör der K verletzt

Das OLG habe K’s Vortrag sowie die hiermit korrespondierenden, für K günstigen, sich von ihr zu eigen gemachten Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt und den Widerspruch zwischen den Angaben des Sachverständigen und denjenigen des Privatgutachters nicht weiter aufgeklärt. Es handele sich dabei nicht um einen Fehler im Rahmen der Beweiswürdigung, welcher nur eingeschränkt überprüfbar wäre (Hinweis auf stRspr, ua BGH NJW 2017, 2819 Rn. 24). Vielmehr beruhe die Würdigung, das Kultursubstrat sei im Hinblick auf den Trauermückenbefall nicht mangelhaft, auf einer nicht tragfähigen Tatsachengrundlage. Denn das OLG habe bei seiner Beweiswürdigung entscheidungserheblichen Klägervortrag übergangen, den Prozessstoff somit nicht vollständig hinsichtlich der für die Überzeugungsbildung wesentlichen Aspekte gewürdigt und damit das Verfahrensgrundrecht des K aus Art. 103 I GG verletzt. Das OLG habe zwar die gegen die Beurteilung des Substrates als mangelhaft gerichteten Einwände des Privatgutachters im Rahmen einer Anhörung mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen erörtert. Diese Anhörung sei jedoch unvollständig gewesen, da der Sachverständige nicht zu allen Punkten, auf welche das OLG – dem Privatgutachter folgend – seine Entscheidung stütze, befragt habe. Zudem seien die unterschiedlichen Ansichten der Gutachter zur Geeignetheit des Kultursubstrats als Nahrungsquelle für Trauermückenlarven weder einer weiteren Klärung unterzogen noch vollständig und kritisch gewürdigt worden.

Praxishinweis

Rechtliches Gehör

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In den Entscheidungsgründen müssen ferner die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen (BVerfG NJW-RR 2018, 694 Rn. 18). Dabei ist zu beachten, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden, ihr günstigen Umstände – und damit auch die Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen – regelmäßig zumindest hilfsweise „zu eigen“ macht (BGH NJW-RR 2017, 1062 Rn. 23; BGH NJW 2015, 2125 Rn. 17). Der BGH meint in stRspr, dieses „Zueigenmachen“ ginge auch „stillschweigend“ (siehe nur BGH NZM 2018, 924 Rn. 13 und BGH ZfBR 2017, 140 Rn. 14; kritisch Elzer FD-ZVR 2019, 413474).

Privatgutachten

Privatgutachten sind – auch dann, wenn die Partei lediglich darauf Bezug nimmt, ohne den Inhalt mit eigenen Worten zu wiederholen – besonders substanziierter, urkundlich belegter Parteivortrag und daher stets zu beachten (stRspr, BGH NJW-RR 2014, 545 Rn. 8; BGH BeckRS 2013, 18356 Rn. 7; BGH NJW-RR 2009, 1112 Rn. 14; siehe auch Nober/Ghassemi-Tabar, NJW 2016, 552 ff.). Ergeben sich zwischen den – für die Partei günstigen – Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und denjenigen eines Privatgutachters Widersprüche, ist das Gericht verpflichtet, diesen nachzugehen. In welcher (geeigneten) Weise der Tatrichter seiner Pflicht zur Aufklärung des Widerspruchs nachkommt, steht grds. in seinem Ermessen. Eine Möglichkeit ist zB, dass das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anhört (siehe auch BGH NJW 2014, 71 Rn. 19 = FD-ZVR 2013, 346454 mAnm Toussaint; BGH NJW-RR 2011, 704 Rn. 8). Kann der Sachverständige im Ergebnis die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht ausräumen, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ggf. gem. § 412 I ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH NJW 2016, 639 Rn. 5). Bleiben solche Aufklärungsbemühungen erfolglos, dürfen Diskrepanzen vom Tatrichter frei gewürdigt werden. Dabei muss das Gericht jedoch die einander widersprechenden Ansichten der Gutachter gegeneinander abwägen sowie mit einleuchtender und logisch nachvollziehbarer Begründung einem von ihnen den Vorzug geben (BGH NJW-RR 2019, 17 Rn. 19).

Redaktion beck-aktuell, 15. Januar 2020.