BAG: Fristwahrung bei Übermittlung über BeA

ArbGG §46c V 2; ZPO §§ 85 II, 233 S. 1, 234 I 1, 236 II 1

Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46c V 2 ArbGG zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen. (amtlicher Leitsatz)

BAG, Beschluss vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, BeckRS 2019, 18629

Anmerkung von 
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 17/2019 vom 30.08.2019

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Sachverhalt

Die aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) übermittelte Berufungsschrift für die in erster Instanz vor dem ArbGG unterlegene Beklagte ging erst einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des LAG ein. Nachdem das LAG zwei Wochen später den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die verspätete Einlegung der Berufung hingewiesen hatte, teilte dieser vier Tage später mit, die Berufungsschrift sei per beA mehrere Tage vor Fristablauf an das LAG übermittelt worden. Hierzu legte er eine Übermittlungsdatei vor, wonach die Berufungsschrift am angegebenen Datum um 10:34 Uhr gesendet wurde. Die weiteren in der Übermittlungsdatei enthaltenen Rubriken „Empfangen“ und „Zugegangen“ enthalten keine Einträge. Zugleich beantragte die Beklagte für den Fall des nicht fristgerechten Zugangs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründet hat die Beklagte diesen Antrag mit einem einen knappen Monat später beim LAG eingegangenen Schriftsatz. Sie hat und unter Vorlage einer Versicherung an Eides statt ausgeführt, mit Einführung des beA-Systems seien folgende Arbeitsanweisungen an die Mitarbeiter der Kanzlei erteilt worden: (1.) bei Versendung per beA ist durch die Mitarbeiterin zunächst zu prüfen, dass das entscheidende Dokument die Signatur enthält, (2.) sodann sind die Anlagen entsprechend auf Vollständigkeit und Inhalt zu prüfen, (3.) Versendung der beA-Nachricht mit den entsprechenden Anhängen an das Gericht, (4.) nach Versendung der beA-Nachricht wird die Nachricht selber und die Übermittlungsdatei automatisch zur Akte gespeichert, (5.) zur Prüfung des Empfangs ist die Nachricht aus dem „Gesendet“ – Ordner aufzurufen und im Nachrichtenjournal die erfolgreiche Übermittlung zu prüfen und per Mausklick ebenfalls zur Akte zu speichern.“ Diese Arbeitsanweisungen seien von der langjährig beschäftigten und zuverlässigen Mitarbeiterin offenbar nicht vollständig ausgeführt worden. Eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des elektronischen Dokuments gem. § 46c V 2 ArbGG (entspr. § 130a V 2 ZPO) habe sie nicht erhalten. Die gesonderte Empfangsprüfung sei unterlassen worden, so dass die fehlerhafte Sendung nicht aufgefallen sei. Der nicht fristgerechte Eingang der Berufungsschrift beruhe auf einer fahrlässigen Unachtsamkeit der iÜ zuverlässigen und auch in das beA-System eingeführten Mitarbeiterin.

Das LAG (LAG Hamm BeckRS 2019, 15796) hat die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Beschlusswege als unzulässig verworfen. Diese sei erst nach Ablauf der Frist des § 66 I 1 ArbGG und damit verspätet beim LAG eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil das Fristversäumnis auf einem Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe, das sich die Beklagte nach § 85 II ZPO zurechnen lassen müsse.

Entscheidung

Das BAG hat die (vom LAG zugelassene) Revisionsbeschwerde (§ 77 ArbGG) der Beklagten hiergegen zurückgewiesen. Das LAG hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Die Beklagte habe die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 66 I 1 ArbGG) versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist habe das LAG der Beklagten zu Recht versagt, § 233 iVm § 85 II ZPO. Die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, sie sei ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein ihr nach § 85 II ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der fristgemäßen Einreichung der Berufung verhindert gewesen.

Wiedereinsetzung ist nicht fristgerecht begründet worden

Die Beklagte habe den Wiedereinsetzungsantrag bereits nicht fristgerecht begründet. Sie hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt spätestens bei Abfassung ihres Wiedereinsetzungsantrags aufgrund des Hinweises des LAG und der von ihrem Prozessbevollmächtigten daraufhin vorgenommenen Prüfung des Übermittlungsprotokolls erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war. Ihr Prozessbevollmächtigter habe deshalb bereits ab diesem Zeitpunkt allen Grund gehabt, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen der Frage nachzugehen, warum dies seinen Mitarbeitern in der Kanzlei nicht aufgefallen gewesen sei. Der Wiedereinsetzungsantrag selbst habe indessen nicht die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Eine Begründung des Wiedereinsetzungsantrags sei vielmehr erst mit dem nachfolgenden Schriftsatz knapp einen Monat später und damit nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 I 1 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen.

Darlegung einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle bei Versendung über beA fehlte überdies

Die Beklagte habe darüber hinaus auch nicht dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter in seiner Kanzlei über eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle verfügt habe. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehöre die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft werde. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprächen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier sei es unerlässlich, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies könne ohne Weiteres durch eine Kontrolle der dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbaren automatisierten Eingangsbestätigung (§ 46c V 2 ArbGG) erfolgen. Sobald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag geführten Server eingegangen sei, schicke dieser automatisch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Hieran habe sich mit Einführung des beA nichts geändert, die Eingangsbestätigung werde vom EGVP an das beA versandt. Die Eingangsbestätigung solle dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich gewesen sei oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich seien. Habe der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, bestehe damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich gewesen sei. Ihr Ausbleiben müsse den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen. Den Ausführungen der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten eine Anweisung bestanden habe, wonach die Frist zur Berufungseinlegung im Fristenkalender erst nach Überprüfung der erfolgreichen Übermittlung der Berufungsschrift an das Gericht unter Berücksichtigung der Eingangsbestätigung nach § 46c V 2 ArbGG gestrichen werden dürfe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe lediglich allgemein behauptet, die Mitarbeiter seien angewiesen worden, zur Prüfung des Empfangs die Nachricht aus dem „Gesendet“-Ordner aufzurufen und im Nachrichtenjournal die erfolgreiche Übermittlung zu prüfen und per Mausklick ebenfalls zur Akte zu speichern. Wie genau die Prüfung des Empfangs der Nachricht zu erfolgen hat, habe er indessen in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das für die Berufungseinlegung per beA zuständige Personal jedoch dahingehend belehren müssen, dass bei Übermittlung von Daten per beA stets der Erhalt der Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist, und er hätte diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchführen müssen. Schließlich habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass eine Kanzleianweisung bestanden hat, bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen eine nochmalige, selbständige Prüfung der Übermittlung vorzunehmen.

Praxishinweis

1. Die Entscheidung wird alleine schon davon getragen, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig begründet wurde. Nach § 234 I ZPO beträgt die Wiedereinsetzungsfrist zwei Wochen bzw. – wenn eine Begründungsfrist versäumt wurde – einen Monat. Die Frist beginnt gem. § 233 II ZPO mit der Behebung des Hindernisses, dh regelmäßig mit dem Tag, an dem die Fristversäumung erkannt wurde oder bei pflichtgemäßem Handeln hätte erkannt werden müssen. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags muss gem. § 236 II 1 ZPO im Antrag erfolgen und damit jedenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist. Ein „Nachschieben“ von Gründen lässt der BGH nicht zu; allenfalls eine nachträgliche Aufklärung in der Begründung enthaltener Unklarheiten ist zulässig. In dem vom BAG entschiedenen Fall hätte daher spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des gerichtlichen Hinweises über den verspäteten Eingang der Berufungsschrift eine vollständige Begründung des Wiedereinsetzungsantrags eingereicht werden müssen. IÜ dürfte die hier – verspätet – erfolgte Begründung auch schon deshalb ungeeignet sein, weil sie in sich widersprüchlich ist (eine langjährig beschäftigte und zuverlässige Mitarbeiterin handelt fahrlässig unachtsam).

2. Die übrigen, interessanteren Ausführungen des BAG sind daher an sich nicht tragend. Ihnen lässt sich auch nicht sicher entnehmen, ob das BAG bei seinem Bezug auf § 46c V 2 ArbGG eigentlich die Sendekontrolle oder die allabendliche Abschlusskontrolle im Blick hat, die er beide etwas unvermittelt anspricht. Gleichwohl erscheint überzeugend, bei Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das beA eine Überprüfung der automatisierten Bestätigung iSd § 46c V 2 ArbGG, § 130a V 2 ZPO zu verlangen. Die Organisation jedes Anwaltsbüros sollte eine solche Überprüfung fest in die Abläufe einbauen.

Redaktion beck-aktuell, 3. September 2019.