BGH: Rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage

WEG § 46 I 1

Die Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 46 I 1 WEG kann rechtsmissbräuchlich sein. Dies ist anzunehmen, wenn die klagende Partei die Anfechtungsklage zur Verfolgung wohnungseigentumsfremder oder -feindlicher Ziele einsetzt. (Leitsatz des Verfassers)

BGH, Urteil vom 05.04.2019 - V ZR 339/17, BeckRS 2019, 11768

Anmerkung von 
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 15/2019 vom 02.08.2019

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Sachverhalt

Wohnungseigentümer K und seine Ehefrau legen es nach Wahrnehmung der anderen Wohnungseigentümer darauf an, die jeweiligen Verwalter der Wohnungseigentumsanlage zu zermürben. Sie wollen die Gemeinschaft so, nach Wahrnehmung der anderen Wohnungseigentümer, in einen verwalterlosen Zustand treiben. Die anderen Wohnungseigentümer werfen K und seiner Ehefrau insoweit ua vor, häufig Anfechtungsklagen zu erheben. Im Zusammenhang mit einer beschlossenen Abmahnung zur Vorbereitung einer Entziehungsklage gegen K und seine Ehefrau wird streitig, ob die Erhebung einer Anfechtungsklage überhaupt rechtsmissbräuchlich sein kann.

Entscheidung: Die Erhebung einer Anfechtungsklage kann rechtsmissbräuchlich sein

Der BGH bejaht diese Frage! Rechtsmissbräuchlichkeit sei anzunehmen, wenn die klagende Partei die Anfechtungsklage zur Verfolgung wohnungseigentumsfremder oder wohnungseigentumsfeindlicher Ziele einsetze. An die Bejahung dieser Voraussetzung seien allerdings strenge Anforderungen zu stellen, weil es um einen Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Wohnungseigentümers gehe. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs genüge es deshalb nicht, wenn der Wohnungseigentümer Anfechtungsklagen nicht oder nicht nachvollziehbar begründe oder häufig klage. Es komme auch nicht darauf an, ob die Klagen im Ergebnis Erfolg hätten. Ein Rechtsmissbrauch könne selbst bei „bloß“ querulatorischen Anfechtungsklagen grds. nicht angenommen werden. Das gelte selbst dann, wenn sie einen Umfang angenommen hätten, der einem Sondernachfolger auch ohne Nachfrage offenzulegen wäre. Anders liege es aber, wenn eine Anfechtungsklage der Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands diene und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten sei.

Praxishinweis

Auch die Klage eines Aktionärs kann rechtsmissbräuchlich sein (handelt der klagende Aktionär rechtsmissbräuchlich, ist die Klage unbegründet, nicht unzulässig, BGH NJW-RR 1992, 1388, 1389). Ein Aktionär handelt entsprechend dem Gedanken des § 226 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn er die Klage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (BGH NJW 1992, 569; BGH NJW 1989, 2689 – Kochs-Adler). Ein Kläger mit derartigen Motiven hat nicht die Kontrollfunktion der gesellschaftsrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage im Auge, sondern allein die Erlangung eines unzulässigen Sondervorteils unter Ausschluss der übrigen Minderheitsaktionäre. Wird mit einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage ein ihr funktionsfremder, rechtlich zu missbilligender Zweck angestrebt, kann dem daher mit Rechtsmissbrauchseinwand begegnet werden (BGH NJW-RR 2007, 1409 Rn. 17 – Vattenfall; BGH NJW 1992, 569, 571).

Ein von der beklagten Gesellschaft darzulegendes und zu beweisendes individuelles rechtsmissbräuchliches Verhalten bzw. die Verfolgung eigensüchtiger Absichten eines Aktionärs ist zwar für jeden Einzelfall festzustellen (KG NZG 2011, 146). Die nachfolgenden Beweisanzeichen erlauben es nach einer Gesamtabwägung im konkreten Einzelfall ggf. aber einen Rechtsmissbrauch anzunehmen:

  • wenn der Kläger einen ihm nicht gebührenden Sondervorteil anstrebt (BGH NJW-RR 2007, 1409 Rn. 19 – Vattenfall; BGH NJW 1992, 569; BGH DStR 1992, 1212, 1213);
  • wenn der Kläger nur formelle Beschlussmängel behauptet;
  • bei einem geringen Aktienbesitz des Klägers;

wenn der Kläger in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von aktienrechtlichen Verfahren führte und dort zum Teil die Bereitschaft zu einem Vergleichsabschluss zeigte.

Redaktion beck-aktuell, 7. August 2019.