BGH: Stellung der Anträge durch Bezugnahme auf die Klageschrift

ZPO §§ 297 I 1, 3, II, 321 I, II

Nimmt eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin angekündigten Anträge gem. § 297 II ZPO gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 05.03.2019 - VIII ZR 190/18, BeckRS 2019, 4993

Anmerkung von 
Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 10/2019 vom 17.05.2019

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Sachverhalt

K kündigt in der Klageschrift vom 13.9.2016 einen Haupt- und dazu einen Hilfsantrag an. In der mündlichen Verhandlung ist B nicht vertreten. R, der Prozessbevollmächtigte des K, beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils. Ferner heißt es im Protokoll wie folgt: K stelle den Antrag „wie im Schriftsatz vom 13.09.2016 mit folgender Ergänzung …“. Das LG gibt bereits dem Hauptantrag statt. Auf den Einspruch des B erhält es das Versäumnisurteil aufrecht. Die hiergegen gerichtete Berufung hat Erfolg. Der Hauptantrag sei unbegründet. Über den in der Klageschrift noch angekündigten Hilfsantrag sei hingegen nicht zu befinden gewesen. Denn dieser sei weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufungsinstanz gestellt worden. Die Revision lässt das OLG nicht zu. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Erfolg!

Entscheidung: K hat in erster Instanz seien Hilfsantrag gestellt, der fortgewirkt

K habe beim LG in der mündlichen Verhandlung von der Möglichkeit des § 297 II ZPO Gebrauch gemacht. Er habe ausweislich des Verhandlungsprotokolls „Antrag wie im Schriftsatz vom 13.09.2016“ gestellt. Nehme aber eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, seien sämtliche darin angekündigten Anträge gem. § 297 II ZPO gestellt. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich aus dem Protokoll unmissverständlich ergebe, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen habe. So verhalte es sich aber nicht. Dass es im Protokoll „Antrag“ und nicht „Anträge“ heiße, schade dabei nicht. Zum einen habe K auf die Klageschrift Bezug genommen. Und zum anderen sei die Formulierung „Antrag“ ersichtlich als übergreifender Begriff gebraucht worden.

Der Hilfsantrag habe dann im weiteren Verfahren fortgewirkt. R sei nicht gehalten gewesen, ihn in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch zu wiederholen. Denn der einmal gestellte Antrag bleibe bis zur Stellung eines neuen Antrags gültig, weshalb eine Wiederholung in einem Fortsetzungstermin nicht erforderlich sei (Hinweis ua auf BGH NJW 2004, unter II 2 b aa). Auch in der Berufungsinstanz sei eine erneute Antragstellung entbehrlich gewesen. Der wegen Zuerkennung des Hauptantrags in erster Instanz nicht beschiedene Hilfsantrag des Klägers sei allein durch die Rechtsmitteleinlegung des B Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (Hinweis auf stRspr, ua auf BGH NJW-RR 2013, 1334 Rn. 9 mAnm Toussaint FD-ZVR 2013, 349448 und BGH NJW-RR 2005, 220 unter II).

Antrag auf Ergänzungsurteil

Es sei auch unschädlich, dass K beim OLG keine Ergänzung des Berufungsurteils nach § 321 ZPO beantragt habe. Werde ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden, komme eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nämlich nicht in Betracht. Vielmehr müsse die Nichtberücksichtigung in diesem Falle mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel angefochten werden (Hinweis auf stRspr, ua BGH GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7 und BGH NJW-RR 2008, 851 Rn. 28).

Praxishinweis

Nach § 297 I 1 ZPO sind die Anträge aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden (§ 297 I 3 ZPO). Die Verlesung kann gem. § 297 II ZPO dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten. Einer Gestattung durch das Gericht bedarf es hierfür nicht (MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl., ZPO § 297 Rn. 9).

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2019.