BGH: Rechtsprechungsänderung - Verjährungsbeginn bei § 266a StGB mit Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes

GVG § 132 III 1; StGB §§ 14 I, 55 I, 78 III Nr. 4, 78c III 2, 266a I, II Nr. 2

Bei Taten gemäß § 266a I und II Nr. 2 StGB beginnt die Verjährung bereits mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts der Sozialversicherungsbeiträge und nicht erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht.

BGH, Beschluss vom 13.11.2019 - 1 StR 58/19, BeckRS 2019, 34412

Anmerkung von 
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Dr. Manuel Lorenz, Knierim & Kollegen Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 03/2020 vom 06.02.2020

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Sachverhalt

Der Angeklagte (A) setzte als Geschäftsführer zur Erbringung von Bauleistungen illegal beschäftigte Mitarbeiter ein und verschleierte dies durch Abdeckrechnungen. Die „schwarz" beschäftigten Arbeitnehmer meldete er nicht bei der jeweils zuständigen Einzugsstelle zur Sozialversicherung, obwohl er seine entsprechende Verpflichtung kannte. Er enthielt dadurch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vor. Ebenso ließ der A in Kenntnis seiner entsprechenden Verpflichtung die durch die Scheinrechnungen verdeckten Schwarzlöhne nicht an die BG Bau melden und führte infolgedessen auch die Beiträge zur berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung nicht vollständig ab. Schließlich machte er in Bezug auf die Abdeckrechnungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen und verkürzte dadurch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Das LG hat den A wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und von der Strafe zwei Monate für vollstreckt erklärt. Hiergegen wendet sich der A mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Der Senat beabsichtigt das Verfahren teilweise wegen Verjährung einzustellen und infolgedessen den Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, kann dies aber nicht ohne Anfrage gemäß § 132 II und III GVG entscheiden. Denn nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BGH beginnt die Verjährungsfrist bei Taten gemäß § 266a I und II Nr. 2 StGB erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht, so dass Verjährung vorliegend nicht eingetreten wäre.

Entscheidung:

Der Senat ist - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - der Auffassung, dass die Verjährungsfrist bei Taten gemäß § 266a I sowie II Nr. 2 StGB bereits mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen beginnt.

Gemäß § 78a S. 1 StGB beginne die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Die Tatbeendigung sei dabei von der ihr normalerweise vorgelagerten Vollendung der Tat abzugrenzen. Die Tat sei vollendet, sobald sämtliche Merkmale des Tatbestandes vollständig verwirklicht wurden. Die Tatbeendigung trete dagegen erst ein, wenn der Täter sein „rechtsverneinendes Tun" insgesamt abschließe und das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht worden sei. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH trete bei Taten nach § 266a I StGB Beendigung erst ein, wenn die Beitragspflicht erloschen ist. Gleiches soll für das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 266a II Nr. 2 StGB gelten. Der Auffassung des BGH folge die obergerichtliche Rechtsprechung und die wohl überwiegende Meinung in der Literatur, die vielfach die Tatbeendigung und damit den Verjährungsbeginn in sämtlichen Tatbestandsvarianten der § 266a I und II StGB an das Erlöschen der Beitragspflicht koppele. Zur Begründung der Anknüpfung an das Erlöschen der Beitragspflicht verweise der BGH auf den Charakter von § 266a I und II Nr. 2 StGB als echte Unterlassungsdelikte, was bedeute, dass sich das tatbestandsmäßige Verhalten in der bloßen Nichterfüllung eines Handlungsgebots erschöpfe, ohne dass ein darüberhinausgehender Erfolg eintreten müsse. Bei den echten Unterlassungsdelikten werde Tatvollendung regelmäßig bejaht, wenn die strafbewehrte Handlungspflicht erstmals hätte erfüllt werden müssen, aber nicht erfüllt worden sei. Die Tatbeendigung sehe die herrschende Meinung in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht zum Handeln entfalle, also die Strafbarkeit des Täterverhaltens ende. Wann dies der Fall sei, richte sich nach der Auslegung des einzelnen Tatbestandes. Bei § 266a StGB bestehe der tatbestandsmäßige Unrechtskern im Vorenthalten der Beiträge zur Sozialversicherung, weshalb Tatvollendung eintreten soll, sobald die versäumte Zahlungsfrist ablaufe, d.h. mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts, ohne dass die entsprechenden Beiträge abgeführt worden seien. Die für die Tatbeendigung maßgebliche Handlungspflicht entfalle nach dem derzeitigen Verständnis der Rechtsprechung dagegen erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht. Im Hinblick auf § 266a II Nr. 1 StGB beginne die Verjährungsfrist dagegen bereits nach der bisherigen Rechtsprechung mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts zu laufen. Der BGH habe dessen Einordnung als echtes Unterlassungsdelikt stets ausdrücklich abgelehnt, weil sich das tatbestandliche Verhalten dieses Delikts nicht im schlichten Nichtzahlen der fälligen Sozialversicherungsbeiträge erschöpfe; das Vorenthalten sei vielmehr Folge der vorausgegangenen tatbestandsmäßigen Handlungen. Es handele sich mithin um ein an aktives Tun anknüpfendes Erfolgsdelikt

An seiner bisherigen Auffassung, den Verjährungsbeginn bei Taten gemäß § 266a I und II Nr. 2 StGB an das Erlöschen der Beitragspflicht anzuknüpfen, halte der Senat nicht länger fest; nach seiner Ansicht sei es vielmehr richtig, die Verjährung auch bei Taten gemäß § 266a I und II Nr. 2 StGB mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts der Sozialversicherungsbeiträge beginnen zu lassen. Dogmatisch ergäbe sich dies daraus, dass die Rechtsgutsverletzung mit Nichtzahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit irreversibel eingetreten sei und durch weiteres Untätigbleiben nicht mehr vertieft werde. Die Strafbewehrung eines weiteren Unterlassens nach Vollendung des Tatbestandes sei daher nicht gerechtfertigt. Allein eine Erhöhung des Verspätungsschadens sei insofern unbeachtlich und werde auch bei anderen Vermögensdelikten in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Dementsprechend entfalle mit der Vollendung des Straftatbestandes die strafbewehrte Pflicht zum Entrichten der Beiträge, so dass die Tat gleichzeitig beendet sei. Dass die sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung zur Abführung der Beiträge und damit die Rechtsgutsbeeinträchtigung grundsätzlich bis zum Erlöschen der Beitragspflicht fortbestehe, stehe der Annahme einer früheren Tatbeendigung nicht zwingend entgegen. Dies zeige die Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei Taten nach § 370 AO; auch der staatliche Steueranspruch bestehe nach den insofern angenommenen Beendigungszeitpunkten fort. Weitere Argumente ergäben sich aus einem weitgehenden Gleichlauf zwischen § 266a II StGB und § 370 I AO und den von der Literatur vorgebrachten Verwerfungen im Bereich des Verjährungssystems wegen einer faktischen Gesamtverjährungszeit von 35 bis 36 Jahren anstelle der eigentlichen fünfjährigen Verjährungsfrist. Auch laufe die aktuelle Rechtsprechung dem Sinn und Zweck der Verfolgungsverjährung zuwider und führe zu einer Benachteiligung einerseits von Einzelunternehmern gegenüber Vertretungsorganen und anderseits von Teilnehmern gegenüber Tätern. Schließlich bestehe die Gefahr, dass § 55 I StGB bei später abzuurteilenden Taten gemäß § 266a I und II StGB in großen Teilen leerlaufe.

Der Senat frage daher bei den anderen Senaten an, ob an gegebenenfalls entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten werde.

Praxishinweis

Der Vorlagebeschluss des 1. Strafsenats des BGH ist ein begrüßenswerter und von beachtlichen Stimmen in der Literatur erkämpfter Schritt in Richtung einer wichtigen Kehrtwende. Der Vorstoß des 1. Strafsenats führt hoffentlich dazu, dass seit langem angeprangerte Wertungswidersprüche zur Verjährung mit anderen vergleichbaren Straftatbeständen endlich glattgezogen werden. Es ist nur schwer vermittelbar, dass das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt mit Blick auf die – aktuell noch maßgebliche – Verjährungsfrist des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs von 30 Jahren und einer hinzuzurechnenden absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren im längsten Fall erst nach rund 40 Jahren verjähren soll. Diese durch die Literatur zu Recht kritisierten Verwerfungen im Verjährungssystem werden durch den längst überfälligen Vorlagebeschluss des 1. Strafsenats hoffentlich bald ein Ende haben. Den vom BGH in beachtlicher Zahl zitierten Veröffentlichungen (Loose, Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a Abs. 2 StGB, 2017; Gercke, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 12. Teil 2. Kap. Rn. 92; Krug/Skoupil, wistra 2016, 137, 138; Hüls/Reichling, StraFo 2011, 305 ff.) ist nichts hinzuzufügen.

Redaktion beck-aktuell, 10. Februar 2020.