OLG Brandenburg: Kein Wucher bei überhöhten Preisen des Schlüsseldienstes

1. Die Unerfahrenheit im Sinne des Wuchertatbestandes setzt eine vom durchschnittlichen Erfahrungsstand der Bevölkerung abweichende besondere Unkenntnis und geschäftliche Unerfahrenheit voraus.

2. Eine solche Unerfahrenheit liegt nicht vor, wenn das Opfer über einen bloßen Informationsmangel verfügt und ihm lediglich Spezialwissen, also etwa hinsichtlich Preisen und Gepflogenheiten eines bestimmten Gewerbes, fehlt.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2019 - (2) 53 Ss 119/19 (44/19), BeckRS 2019, 31132

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Simone Breit, Knierim & Kollegen Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 03/2020 vom 23.01.2020

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Sachverhalt

Das AG hat den Angeklagten (A) wegen Wuchers zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung des A verhängte das LG ebenfalls wegen Wuchers eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Nach den getroffenen Feststellungen hat die 80 Jahre alte, gebrechliche und an Diabetes erkrankte Zeugin (Z) am Nachmittag mithilfe ihres Nachbarn R telefonisch den Schlüsseldienst bestellt, nachdem sie sich aus ihrer Wohnung in einer Wohneinrichtung für Senioren ausgeschlossen hatte. Nach einer Wartezeit von ca. zwei Stunden erschien A und erklärte, dass er die Wohnungstür nur öffnen würde, wenn Z zuvor einen entsprechenden Auftrag unterschreibe. Z wusste sich nicht anders zu helfen und unterschrieb. A bohrte darauf den Schließzylinder der verschlossenen Wohnungstür auf, öffnete die Tür und baute einen neuen Schließzylinder ein. Z bezahlte die ihr vom A hierfür in Rechnung gestellten 797,90 € vor Ort zum Teil in bar (600 €), zum Teil (197,90 €) per EC-Karte. Nicht festgestellt werden konnte, ob A den Rechnungsbetrag bereits vor dem Öffnen der Tür verlangte. Für die durchgeführten Arbeiten des A wäre lediglich ein Betrag von 200 € wirtschaftlich angemessen gewesen. Gegen dieses Urteil hat A Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

Entscheidung

Die zulässige Revision hat überwiegend Erfolg. Die tatgerichtliche Bewertung des festgestellten Sachverhaltes als Wucher durch Ausbeutung der Unerfahrenheit halte revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Dass Z sich mit den für die Inanspruchnahme von Schlüsseldiensten geltenden Preisen und Gepflogenheiten nicht ausgekannt habe und die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Vergütung nicht zuverlässig und sachkundig beurteilen konnte, genüge für das Vorliegen einer Unerfahrenheit nicht. Der insoweit erforderliche Mangel müsse den Bewucherten dem Durchschnittsmenschen gegenüber benachteiligen; bloße Informationsmängel hinsichtlich des abzuschließenden einzelnen Geschäfts oder das Fehlen von Spezialkenntnissen seien insoweit grundsätzlich nicht ausreichend. Eine vom durchschnittlichen Erfahrungsstand der Bevölkerung abweichende besondere Unkenntnis und geschäftliche Unerfahrenheit bei Z habe das LG nicht festgestellt. Entgegen der von der GenStA vertretenen Auffassung lässt sich eine Unerfahrenheit auch nicht daraus herleiten, dass Z zum Tatzeitpunkt 80 Jahre alt, gebrechlich, an Diabetes erkrankt und erkennbar hilfsbedürftig war. Die in den Urteilsgründen dargestellten Angaben Z habe gehört, dass zwei Tage vorher ein Mitbewohner einen Schlüsseldienst angerufen habe und nicht mal 100 € habe zahlen müssen, hätten im Übrigen Anlass geben müssen, weitere Feststellungen dahingehend zu treffen, ob Z Umstände kannte, die auf die Unangemessenheit der Rechnung hindeuteten. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausbeutung des Mangels an Urteilsvermögen tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht. Ein Mangel an Urteilsvermögen setze voraus, dass das Tatopfer aufgrund dauernder geistiger Defizite unfähig sei, im Geschäftsleben vernünftige Entscheidungen zu treffen, und infolgedessen die beiderseitigen Leistungen sowie wirtschaftliche Folgen nicht zu bewerten vermag. Hierfür sei den Urteilsgründen Hinreichendes nicht zu entnehmen. Der Schuldspruch des Wuchers kann auch nicht in der Tatbestandsvariante der Ausbeutung einer Zwangslage Bestand haben, weil das Tatgericht ausreichende Feststellungen hierzu nicht getroffen habe. Das LG habe insoweit Näheres nicht konkret gewürdigt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass sich A auch des Wuchers durch Ausbeutung einer Zwangslage schuldig gemacht habe. Die Strafkammer habe bei der Verneinung einer Zwangslage insoweit unberücksichtigt gelassen, dass für die Erfüllung des Tatbestands durch Ausbeutung einer Zwangslage nach der Rechtsprechung nicht ausschlaggebend sei, ob der wucherische Preis dem Opfer bereits bei Leistungserbringung bekannt gewesen sei oder nicht. Dass die Zwangslage mit Erbringung der Leistung in der Hinsicht beendet sei, vermag an der Ursächlichkeit der Zwangslage für die Erbringung der Gegenleistung durch das Tatopfer nichts zu ändern. Es gehöre insoweit zur Struktur des Wuchertatbestandes, dass der Wucherer die geschuldete Leistung erbringe, nur eben zu seinen (wucherischen) Konditionen. Das Ausnutzen einer Zwangslage erfordere eine ernste Bedrängnis, in der das Tatopfer auf die Leistung angewiesen sei; um eine existenzbedrohliche Lage müsse es sich dabei nicht handeln. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung liege bei der Inanspruchnahme von Schlüsseldiensten eine Zwangslage in diesem Sinne nicht stets dann vor, wenn der Betroffene aus seiner Wohnung ausgesperrt sei. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Zwangslage hänge in solchen Fällen maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab, beispielsweise von der Situation in der nunmehr nicht mehr zugänglichen Wohnung, der Jahreszeit und Witterung, der Dringlichkeit anderweitiger Verpflichtungen des Geschädigten sowie der Anwesenheit oder Erreichbarkeit der Hilfe Dritter. Unter diesem Gesichtspunkt könne sich eine Zwangslage auch daraus ergeben, dass die betroffene Person aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung auf den zeitnahen Zugang zu ihrer Wohnung angewiesen sei oder ihr sonst aufgrund der Zeitabläufe und der eingetretenen Belastungen ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten ist. Nach dieser Maßgabe lasse sich aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen das Vorliegen einer Zwangslage nicht bejahen. Dass die Z gebrechlich, an Diabetes erkrankt, erst wenige Tage zuvor eingezogen war und vor Ort noch keine engeren sozialen Kontakte habe, genüge bei einer hierbei vorzunehmende Gesamtabwägung nicht, auch wenn es sich um Umstände handele, die, soweit der A hiervon Kenntnis hatte oder sie jedenfalls billigend in Kauf nahm, für eine Zwangslage sprechen könnten. Ungeklärt ist insoweit insbesondere, wie hilfebedürftig konkret Z gewesen sei.

Praxishinweis

Der Tatbestand des Wuchers hat selten praktische Relevanz, so gab es etwa im Jahr 2016 nur 1.152 erfasste Fälle (Pananis, in: MüKo StGB, § 291 Rn. 4). Ob diese geringen Zahlen der Scham der Opfer geschuldet sind, auf der Ausgestaltung der Norm beruhen oder ihre Grundlage in der häufig vorrangigen zivilrechtlichen Klärung der Sachverhalte finden, kann nur vermutet werden (Pananis, in: MüKo StGB, § 291 Rn. 4). Umso auffälliger ist die vorliegende Entscheidung, die sich gleich mit mehreren Voraussetzungen des § 291 StGB, der Unerfahrenheit, dem Mangel an Urteilsvermögen und dem Ausbeuten einer Zwangslage, befasst und diese Voraussetzungen genau beleuchtet. Hinter all diesen ungewohnten Fragen verbleiben die gewohnten Fragen allerdings unbeantwortet. So geht das Gericht nicht darauf ein, ob der Angeklagte durch eine Täuschung darüber, zu marktüblichen Bedingungen tätig geworden zu sein, den Tatbestand des Betruges erfüllt hat (§ 263 StGB). Ein solcher Preisgestaltungsbetrug verlangt, dass der Auftraggeber aufgrund besonderer Umstände auf den marktüblichen Preis vertrauen durfte (BGH, NStZ 2015, 461). Diese Frage muss nunmehr das Tatgericht klären.

Redaktion beck-aktuell, 24. Januar 2020.