OLG Schleswig: Vermögensarrest nur bei drohenden Vereitelungsmaßnahmen

StPO § 111e; ZPO § 917

1. Die Anordnung eines Vermögensarrests im Sinne des § 111e StPO muss - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - erforderlich sein. Der Fortfall der Verweisung auf § 917 ZPO bedeutet keine Absenkung der Anforderungen an den Sicherungsgrund. (Fortführung von OLG Schleswig BeckRS 2018, 27673).

2. Für einen hinreichenden Arrestgrund reicht es nicht aus, wenn der Täter die Vorteile allein durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat erlangt hat. Hinzukommen müssen vielmehr weitere konkrete Anhaltspunkte, die Vereitelungsmaßnahmen zur Erhaltung der Vorteile aus einer Tat befürchten lassen, was insbesondere bei getroffenen Vorkehrungen zur Verschiebung oder zur Verschleierung von Vermögensvorteilen anzunehmen ist. Eine Vereitelungsabsicht ist indes nicht erforderlich.

OLG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2019 - 2 Ws 68/19, BeckRS 2019, 24846

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Thomas C. Knierim, Knierim & Kollegen Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 22/2019 vom 14.11.2019

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Sachverhalt

Gegen den Beschuldigten (B), einen in Deutschland lebenden Gebrauchtwagenhändler, wird wegen Steuerhinterziehung ermittelt. Aufgrund der Feststellungen des zuständigen Finanzamtes hat sich der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung daraus ergeben, dass der B in zahlreichen Fällen - zum Teil unter Verwendung verfälschter Belege - in Bezug auf Fahrzeuge zu niedrige Verkaufserlöse in die Buchführung und seinen Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden hat einfließen lassen. Bei einer Durchsuchung wurde eine größere Bargeldsumme gefunden, die in der ebenfalls aufgefundenen Buchhaltung nicht erfasst war. B verfügt außerdem über ein familiäres und geschäftliches Netz an Geschäftspartnern und Kunden im Libanon. Weil bislang nur Schätzungen des Steuerschadens vorliegen, hat das zuständige AG auf die Beschwerde des B hin den bisherigen Arrestbeschluss in sein Vermögen aufgehoben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der StA hatte Erfolg, die zuständige Wirtschaftsstrafkammer erließ den Vermögensarrest erneut. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der B das Ziel, den Arrestbeschluss des LG aufheben zu lassen.

Entscheidung

Der 2. Strafsenat des OLG wies die weitere Beschwerde zurück. Im Ergebnis sei dem Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer zu folgen. Allerdings thematisiert der Strafsenat, dass die Entscheidung zu § 111e StPO eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfordert. Die Anordnung des Vermögensarrests „zur Sicherung der Vollstreckung ... in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen" müsse erforderlich sein, wobei die Erforderlichkeit hier als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesehen wird und trotz des Fortfalls der Verweisung auf § 917 ZPO in der Neufassung des § 111e StPO nichts dafür spreche, dass die Anforderungen an den Sicherungsgrund damit abgesenkt werden sollten.

Damit setzt der Strafsenat seine frühere Rspr. fort, in der er die Auffassung vertritt, dass es für einen hinreichenden Arrestgrund nicht ausreicht, wenn der Täter die Vorteile allein durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat erlangt hat. Hinzukommen müssten vielmehr weitere konkrete Anhaltspunkte, die Vereitelungsmaßnahmen zur Erhaltung der Vorteile aus einer Tat befürchten ließen. Hierbei seien allerdings die allgemeine schlechte Vermögenslage des Arrestschuldners oder die abstrakte Möglichkeit des Beiseiteschaffens noch nicht ausreichend. Erforderlich seien vielmehr insbesondere konkrete Verhaltensweisen eines Beschuldigten nach Tatentdeckung oder im Verlauf der Ermittlungen entdeckte frühere Verhaltensweisen, mit denen ersichtlich Vorkehrungen zur Verschiebung oder zur Verschleierung von Vermögensvorteilen getroffen worden seien.

Es sei allerdings nicht erforderlich, für diese Verhaltensweisen eine konkrete Vereitelungsabsicht für den Fall der späteren Entdeckung festzustellen. Läge eine solche Vereitelungsabsicht vor, wäre sie lediglich ein Indiz für die Annahme, dass eine Vereitelung geplant ist oder bevorsteht. Auch sei es nicht erforderlich, dass bereits Maßnahmen zur Vermögensverschiebung begonnen hätten. Ausreichend muss vielmehr sein, dass die Umstände des Einzelfalles derartige Maßnahmen nahelegen und mit ihnen jederzeit zu rechnen ist. Gemessen an diesen Kriterien habe der Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer eine ausreichende Grundlage. Dies betreffe insbesondere die Sicherstellung eines größeren Bargeldbetrages während der Durchsuchung, dessen Herkunft und Bestimmung weder nach Buchführung noch Steuererklärungen zuzuordnen war. Außerdem verfüge der B, der sich nicht durchgehend in Deutschland aufhält, über ein gefestigtes familiäres und freundschaftliches Netzwerk im Libanon, mit dem er sogar nach eigener Darstellung auch diverse finanzielle Transaktionen durchgeführt habe. Angesichts dieser Kriterien bestehe die Besorgnis, dass der Transfer der Bargeldeinnahmen in den Libanon dem B nicht schwer fallen würde, ebenso wie eine Veräußerung oder Belastung der im Inland gelegenen Vermögensgegenstände, die damit dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen seien.

Praxishinweis

Dem 2. Strafsenat des OLG Schleswig ist darin zuzustimmen, dass es nicht darauf ankommt, ob im Wortlaut des § 111e StPO oder an anderer Stelle ein Verweis auf die Norm des § 917 ZPO enthalten ist oder nicht. Jede staatliche Zwangsmaßnahme, die in die Rechtsverhältnisse des einzelnen Bürgers eingreift, unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, muss also geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (BVerfG BeckRS 2015, 10636; BeckRS 2005, 27483). Dies verkennt das OLG Stuttgart, wenn es ausführt, es genüge allein die Eignung der Maßnahme zur Vermögenssicherung, im Übrigen sei nicht mehr zu begründen, dass die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet wäre (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 130500). Dennoch hatte das OLG Stuttgart richtigerweise ein Korrektiv gefordert in Form einer Abwägung zwischen dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit und der Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG. Der 2. Strafsenat des OLG Schleswig setzt sich damit nicht auseinander und gerät damit in die Gefahr, das von ihm betonte Erfordernis der Vereitelungsgefahr bis zur Beliebigkeit auszudehnen. Wäre eine Besorgnis der Vereitelung stets dann gegeben, wenn ein Beschuldigter Geschäftsbeziehungen ins Ausland unterhält, dann wäre das Kriterium nur eine Petitesse, denn bei praktisch jedem Gewerbetreibenden, der ausländische Wurzeln oder ausländische Kunden hat, käme das Argument zur Anwendung. Zur Wahrung der Grundrechte eines Betroffenen bedarf es aber auch weiterhin sachlicher Kriterien, die staatliche Eingriffe durch Strafverfolgungsbehörden begrenzen, zumal der Vermögensarrest gem. § 111e StPO nur und ausschließlich der Sicherung dienen soll. Deshalb ist aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine weitergehende Abwägung mit dem Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 I GG zu fordern. Je länger die Ermittlungen andauern, je unsicherer die Feststellungen der Verfolgungsbehörden noch bei fortgeschrittenen Ermittlungen sind, umso eher beansprucht das Eigentumsrecht Vorrang vor dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit in der hier entschiedenen Konstellation.

Redaktion beck-aktuell, 14. November 2019.