OLG Brandenburg: Halbstrafenaussetzung nach § 57 II Nr. 2 StGB erfordert in einer Gesamtabwägung festgestellte besondere Umstände

StGB § 57 I, II Nr. 2; StPO §§ 311 II, 454 III 1

1. Besondere Umstände iSd § 57 II Nr. 2 StGB sind nur solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind. Dabei sind sowohl günstige als auch ungünstige Umstände, unabhängig davon, ob sie bereits im Urteil berücksichtigt worden sind, zu beachten.

2. Ein regelgerechtes Vollzugsverhalten wird bereits für eine positive Sozialprognose gefordert und kann erst durch das Hinzutreten zusätzlicher für den Verurteilten sprechender Tatsachen zu einem aussagekräftigen Indiz werden, welches dann eine Halbstrafenaussetzung rechtfertigen kann. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.2.2019 - 1 Ws 1/19, BeckRS 2019, 1634

Anmerkung von 
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, Björn Krug, LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht), Ignor & Partner GbR, Berlin und Frankfurt a.M.

Aus beck-fachdienst Strafrecht 06/2019 vom 21.03.2019

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Sachverhalt

Das AG hat gegen den Verurteilten (V) am 20.3.2018 wegen Einschleusens von Ausländern eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verhängt. Das Urteil ist seit dem 28.3.2018 rechtskräftig. Der V befindet sich zurzeit im geschlossenen Vollzug in der JVA. Die Hälfte der Strafe war am 15.12.2018 verbüßt, zwei Drittel der Strafe werden am 15.5.2019 vollstreckt sein. Die Strafvollstreckungskammer des LG hat es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, besondere Umstände im Sinne von § 57 II Nr. 2 StGB lägen nicht vor. Gegen diesen ihm am 23.11.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30.11.2018 beim LG eingegangene sofortige Beschwerde des V, mit der er die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung erstrebt. Die StA und die GenStA sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidung

Die nach § 454 III 1 StPO statthafte und gemäß § 311 II StPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die für eine Halbstrafenentlassung erforderlichen „besonderen Umstände“ im Sinne von § 57 II Nr. 2 StGB nicht vorliegen.

Nach § 57 II Nr. 2 StGB könne das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn die Voraussetzungen des § 57 I StGB erfüllt sind und eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung im Strafvollzug ergibt, dass besondere Umstände vorliegen. Als „besondere Umstände“ nach § 57 II Nr. 2 StGB seien dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben. Erforderlich sei, dass sie die Strafaussetzung trotz des Unrechtsgehalts der Tat als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen, wobei das Gericht, anders als im Rahmen von § 57 I StGB, alle Strafzwecke einschließlich Gesichtspunkten der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung berücksichtigen könne. Die Umstände müssten die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann. Dabei sei auch darauf abzustellen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde, sodass für die Aussetzung sprechende rein täterbezogene Umstände ausnahmsweise zurücktreten. An eine Aussetzung seien strenge Maßstäbe anzulegen. Dem Ausnahmecharakter der Regelung des § 57 II Nr. 2 StGB entsprechend seien besondere Umstände nur solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind. Dabei seien sowohl günstige als auch ungünstige Umstände zu beachten; dies gelte unabhängig davon, ob sie bereits im Urteil berücksichtigt worden sind.

Nach diesen Maßstäben lägen besondere Umstände hier nicht vor: Zunächst ließen sich dem V günstige außergewöhnliche Milderungsgründe dem verurteilenden Erkenntnis nicht entnehmen. Nach den Urteilsgründen habe der V den Tatvorwurf zwar im Kern eingeräumt. Das erkennende Gericht habe diesem Geständnis allerdings keine durchgreifende Bedeutung beigemessen, weil der V nur das eingeräumt hat, was voraussichtlich ohnehin zu beweisen gewesen wäre. Auch die vor Tatbegehung bestehende Unbestraftheit des V habe nicht das Gewicht eines außergewöhnlichen Milderungsgrundes. Schließlich sei auch der Umstand, dass auf den V vor Entschließung zur Tatbegehung Druck in Gestalt von allgemein gehaltenen Drohungen gegen Angehörige ausgeübt wurde, nicht von einem solchen Gewicht, dass die Tat in einem besonders milden Licht erscheinen könnte. Denn auf der anderen Seite habe das erkennende Gericht zum Nachteil des V seine „erschreckende Gleichgültigkeit im Umgang mit den geschleusten Personen“ gewertet und dazu ausgeführt, er habe sich während der stundenlangen Fahrt über mehr als 1.000 km nicht für den Zustand der geschleusten Personen, die sich in Lebensgefahr befunden hätten, interessiert, sie nicht – etwa zur Verrichtung der Notdurft – aussteigen lassen und ihrem erbärmlichen Schicksal überlassen. Verwertbare Informationen über etwaige Hintermänner der Schleusung habe er nicht preisgegeben. Zusammengefasst ließen sich somit in der vom V begangenen Tat keine vom Durchschnitt der vorkommenden gleichartigen Taten abweichenden außergewöhnlichen Milderungsgründe finden, die sie in einem ungewöhnlich milden Licht erscheinen lassen könnten. Auch in der Täterpersönlichkeit und seiner Entwicklung im Strafvollzug seien außergewöhnliche, eine Reststrafenaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt rechtfertigende Umstände nicht erkennbar. Bei dieser Einschätzung habe der Senat berücksichtigt, dass der V Ersttäter war, dass er erstmals Haft verbüßt und mit Rücksicht hierauf und auf den Umstand, dass seine Familie in der Türkei lebt, besonders haftempfindlich ist. Der Senat sehe in den in der Beschwerdebegründung vom 19.12.2018 angeführten beruflichen und familiären Gesichtspunkten indes keine vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen in einem Maße abweichenden Umstände, die geeignet sind, die Tat, ihre Auswirkungen und die Persönlichkeit des V in einem außergewöhnlich milden Licht erscheinen zu lassen. Auch die Entwicklung des V im Strafvollzug rechtfertige eine Reststrafenaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt nicht. Ein regelgerechtes Vollzugsverhalten werde bereits für eine positive Sozialprognose gefordert und erst durch das Hinzutreten zusätzlicher für V sprechender Tatsachen zu einem aussagekräftigen Indiz, welches eine Halbstrafenaussetzung rechtfertigen kann. Weitere vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen deutlich zu Gunsten des V abweichende Milderungsgründe seien weder dem Bericht der Leiterin der JVA vom 25.9.2018 noch dem darin in Bezug genommenen Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA vom 23.7.2018 zu entnehmen. Der Umstand, dass der Landrat des Landkreises als Ausländerbehörde mit Bescheid vom 7.11.2018 eine Ausweisungsverfügung gegen V erlassen hat, sei für die hier zu beurteilende Frage unmaßgeblich. Denn die Ausweisung könne mit Zustimmung der Vollstreckungsbehörde auch vollzogen werden, wenn eine Halbstrafenaussetzung nicht erfolgt. Sie stelle – auch im Rahmen der Gesamtwürdigung – keinen geeigneten Gesichtspunkt dar, der eine Halbstrafenaussetzung rechtfertigen könnte. Schließlich erlangen die zugunsten des V sprechenden Umstände, die für sich lediglich durchschnittliche Gründe darstellen, auch durch ihr Zusammentreffen nicht ein derartiges Gewicht, dass ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung besonderer Umstände zuerkannt werden müsste.

Praxishinweis

Die sog. „Halbstrafe“ fristet in der Praxis ein Schattendasein von unter 2 % aller Fälle (MüKoStGB/Groß StGB § 57 Rn. 6). Bei der „Kann-Vorschrift“ des § 57 II Nr. 2 StGB sind die einzelnen einzubeziehenden Kriterien weitestgehend bekannt (MüKoStGB/Groß StGB § 57 Rn. 23 ff.), ihre Gesamtwürdigung bleibt jedoch regelmäßig nur auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zu überprüfen. Aussicht auf Erfolg versprechen prinzipiell nur weit vom Durchschnitt abweichende Fälle, wobei die Ausfüllung positiver und das Nichtvorhandensein negativer Kriterien durch den Verurteilten bzw. seine Verteidigung herauszuarbeiten ist.

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2019.