BGH: Pfändung von Arbeitseinkommen neben ALG II

ZPO §§ 850d, 850e; SGB II § 42

ALG II-Leistungen, die der Schuldner erhält, sind bei einer erweiterten Pfändung (§ 850d ZPO) von Arbeitseinkommen unbeschadet des sich aus § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II ergebenden Pfändungsschutzes im Sinne einer Minderung des Pfändungsfreibetrages gem. § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, sofern und soweit bei einer derartigen Berücksichtigung das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Schuldners gesichert bleibt.

BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - VII ZB 5/19, BeckRS 2020, 608

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 05/2020 vom 13.03.2020

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Sachverhalt

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen übergegangener Unterhaltsansprüche. Der Gläubiger hat beim Amtsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Gepfändet werden sollen Ansprüche des Schuldners gegen dessen Arbeitgeberin. Zusätzlich hat der Gläubiger beantragt, die Pfändungsfreigrenze gem. § 850d ZPO auf monatlich 350 EUR festzusetzen.

Der Schuldner hat ein monatliches Nettoeinkommen von 450 EUR und erhält zusätzlich ALG II. Das Jobcenter belässt ihm vom Netto-Arbeitseinkommen einen Grundfreibetrag von 170 EUR und rechnet lediglich 280 EUR an. Mit diesen 280 EUR und dem Arbeitslosengeld II sei der Gesamtbedarf des Schuldners vollständig gedeckt – so der Vortrag des Gläubigers, so dass darüber hinaus mindestens 100 EUR Netto-Arbeitseinkommen monatlich pfändbar sind.

Das Amtsgericht bestimmt den pfändungsfreien Betrag gem. § 850d ZPO durch die Addition der Grundsicherung von 416 EUR zzgl. Anreize und Aufwand von 70 EUR sowie Wohnkosten von 340 EUR, zusammen also 850 EUR. Gegen die Festsetzung der Pfändungsfreigrenze hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat dem Amtsgericht zugestimmt. Der Gläubiger verfolgt seine Ansprüche im Wege der Rechtsbeschwerde weiter.

Entscheidung

Der BGH verweist den Rechtsstreit an das Beschwerdegericht zurück. Dieses habe den Pfändungsfreibetrag gem. § 120 Abs. 1 FamFG und § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO fehlerhaft ermittelt. Danach muss dem Schuldner der unpfändbare notwendige Unterhalt verbleiben. Dieser entspricht grundsätzlich dem lebensnotwendigen Unterhalt i.S.d. SGB XII. Bei Aufstockern hat dies zur Folge, dass ALG II bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages voll zu berücksichtigen ist. Daran ändert auch § 42 Abs. 4 SGB II nichts. Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

Einer Minderung des Freibetrages durch ALG II steht der besondere Zweck dieser Leistung nicht entgegen. ALG II dient der Sicherung des Existenzminimums und soll deshalb bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben. Dieser Zweck wird durch eine Minderung des Freibetrages nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO infolge des Bezugs von ALG II nicht beeinträchtigt. Vielmehr verbleiben dem Schuldner ungeschmälert die ihm gewährten Leistungen. Anderes folgt auch nicht aus § 850e Nr. 2a ZPO. Danach sind mit Arbeitseinkommen auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem SGB zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Da Ansprüche auf ALG II nach § 42 Abs. 4 SGB II unpfändbar sind, wird teilweise vertreten, § 850e Nr. 2a ZPO stehe einer Minderung des Freibetrages entgegen. Dieser Auffassung hat sich der BGH nicht angeschlossen, auch und gerade unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie und der vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke.

Praxishinweis

1. Der Betroffene muss also in der Vollstreckung zur Kenntnis nehmen, dass das, was der Gesetzgeber ihm als Grundsicherung (nach Maßgabe des SGB II) zubilligt, in der Vollstreckung unterschritten werden kann, nämlich bis auf ein darunter liegendes Existenzminimum. Aus guten Gründen hatte der Gesetzgeber den Aufstockern eine Art Selbstbehalt zugebilligt, nämlich einen Freibetrag, der demjenigen verbleibt, der bereit ist, sich im Niedriglohnsektor zu verdingen. So gesehen ist das Signal, welches von der Entscheidung des BGH ausgeht, durchaus problematisch.

2. Bigge (SGb 2019, 725) geht der Frage nach, ob und ggf. in welcher Höhe der Sozialleistungsträger Ansprüche auf laufende Geldleistungen mit Ansprüchen gegen einen Beitragsschuldner nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nach den §§ 51, 52 SGB I auf- bzw. verrechnen kann. Er bejaht diese Frage, muss aber einräumen, dass damit ein vom Gesetzgeber nicht geregelter Zielkonflikt zwischen dem Restschuldbefreiungsverfahren und der Möglichkeit der Aufrechnung mit dem unpfändbaren Teil der laufenden Geldleistungen (insbesondere eine Versichertenrente) besteht.

3. Das LG Berlin hat in einem Beschluss vom 08.04.2019 (BeckRS 2019, 11811) entschieden, dass ALG II, welches auf das Konto eines anderen Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft überwiesen wurde, unter dem Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO stehen kann – unabhängig davon, ob der Schuldner ein P-Konto hätte einrichten können. Ahrens (NZI 2020, 54) stimmt in einer ausführlichen Besprechung der Entscheidung im Ergebnis zu.

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2020.