SG Speyer: Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II

SGB II §§ 22, 38; GG Art. 1 I, 20 I, 100

1. Die Begrenzung in § 22 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGB II auf angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist verfassungswidrig. Dieser Wertung stehen die Beschlüsse des BVerfG vom 06.10.2017 (BeckRS 2017, 130816) sowie vom 10.10.2017 (NJW 2017, 3770) nicht entgegen.

2. Aufwendungen bei Mehrpersonenhaushalten sind den Personen als Bedarf zuzuordnen, die die Aufwendungen tatsächlich haben. Dies sind im Regelfall diejenigen, die den Mietvertrag geschlossen haben. Für eine Aufteilung nach Kopfteilen besteht keine Rechtsgrundlage. (Leitsätze des Verfassers)

SG Speyer, Beschluss vom 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17 ER, BeckRS 2017, 139799

Anmerkung von
Richter am LSG Dr. Claus-Peter Bienert, LSG Berlin-Brandenburg, Potsdam

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 02/2018 vom 02.02.2018

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Sachverhalt

Die 1970 geborene Antragstellerin zu 1 ist alleinerziehende Mutter und bezog von dem Antragsgegner zusammen mit ihren 3 Kindern – den Antragstellern zu 2 bis 4, letztgenannter ist volljährig – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragsteller bewohnten eine Wohnung zu einer monatlichen Warmmiete von rund 1.200 EUR (ca. 760 EUR Kaltmiete; Nebenkostenvorauszahlung rund 200 EUR, Heizkostenvorauszahlung 240 EUR). Schon mit Schreiben von Januar 2017 hatte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1 aufgefordert, die Unterkunftskosten auf eine (aus Sicht des Antragsgegners) angemessene Kaltmiete von 487 EUR sowie auf angemessene Heiz- und Betriebskosten zu senken. Der Antragsgegner setzte der Antragstellerin zu 1 eine Frist zum 15.04.2017, ihre Kostensenkungsbemühungen nachzuweisen. Sollte die Antragstellerin zu 1 der Aufforderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen sein, werde der Antragsgegner ab dem 01.08.2017 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigen. Erst im Zuge eines Weiterbewilligungsantrages von Juni 2017 wendete sich die Antragstellerin zu 1 auch gegen die Kostensenkungsaufforderung. Mit Bewilligungsbescheid in der Fassung diverser Änderungsbescheide – alle gerichtet nur an die Antragstellerin zu 1 - bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.01.2018, wobei es gewisse Schwierigkeiten bei der Anrechnung von Einkommen gab, das Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bezogen hatten. Der Antragsgegner ging von den vollen Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen aus, legte aber nur eine Kaltmiete von monatlich 487 EUR zugrunde. Hiergegen und gegen die Einkommensanrechnung wendeten sich die Antragsteller mit ihrem Eilantrag.

Entscheidung

Das SG hat dem Eilantrag im Wesentlichen stattgegeben.

Streitig sei in Ansehung der Ausführungen der Antragsteller der Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2018. Zugrunde zu legen seien die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung, hier also die Kaltmiete in voller Höhe. § 22 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGB II verstoße mit seiner Begrenzung der Übernahme von "angemessenen" Unterkunftskosten gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit", der alleiniger Anknüpfungspunkt im Normtext für die Beschränkung der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei, genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht. Der Gesetzgeber habe zwar einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums dem Grunde nach geschaffen, diesen jedoch der Höhe nach nicht hinreichend bestimmt. Für eine Prüfung der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung fehle es gleichfalls an einem hinreichend bestimmten gesetzlichen Anspruch als Bezugspunkt. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGB II sei nicht möglich. Das BVerfG habe über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGB II noch nicht entschieden, so dass der Zulässigkeit einer Vorlage im Hauptsacheverfahren nicht der Einwand der Rechtskraft nach § 31 Abs. 1 BVerfGG entgegenstünde. Insbesondere stellten weder der Beschluss des BVerfG vom 06.10.2017 (BeckRS 2017, 130816) noch der Beschluss vom 10.10.2017 (NJW 2017, 3770) Sachentscheidungen dar. Die im Beschluss vom 10.10.2017 skizzierte Auffassung, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II genüge der aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Gesetzgebers, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen, sei in der Sache nicht überzeugend.

Im Übrigen sei die Antragstellerin zu 1 selbst und allein Schuldnerin der Unterkunfts- und Heizkosten. Aufwendungen bei Mehrpersonenhaushalten seien nur den Personen als Bedarf zuzuordnen, die die Aufwendungen tatsächlich haben, d.h. die tatsächlich einer entsprechenden Forderung ausgesetzt seien. Für eine Aufteilung nach Kopfteilen bestehe keine Rechtsgrundlage.

Praxishinweis

1. Der Beschluss des SG Speyer ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert, wendet er sich doch gleichermaßen gegen die recht eindeutige Einschätzung der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG jedenfalls in seinem Beschluss vom 10.10.2017 (a.a.O.), wonach sich die Begrenzung der Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung durch das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit durch Auslegung hinreichend konkretisieren lasse und die Begrenzung der Übernahme auf angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung auch im Hinblick auf die Höhe des Leistungsanspruchs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wie auch die vom BSG in ständiger Rechtsprechung vertretene Zuordnung der Unterkunfts- und Heizkosten nach der "Kopfzahl".

2. Formal mag es zutreffen, dass eine Kammerentscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde – wie hier etwa durch den Beschluss des BVerfG vom 10.10.2017 geschehen – die Fachgerichte nicht bindet. Ob sich die Einschätzung des SG aber wirklich durchsetzt, mag bezweifelt werden.

3. Auch die Abweichung vom "Kopfteilprinzip" ist bemerkenswert. Sie führte vorliegend im Übrigen folgerichtig dazu, dass nach Einschätzung des SG den Antragstellern zu 2 bis 4 gar keine Unterkunfts- und Heizkosten zustanden. Die aus Sicht des SG daraus resultierende "Zuvielleistung" an die Antragsteller zu 2 bis 4 hat es unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsgrundes anspruchsmindernd bei der Antragstellerin zu 1 berücksichtigt.

4. Das SG hat den Anordnungsgrund i.S.d. Eilbedürftigkeit ausdrücklich bejaht. Hierfür sei es entgegen einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung keineswegs erforderlich, dass bereits eine Räumungsklage erhoben worden sei und konkret Wohnungslosigkeit drohe. Auch in Ansehung des nach Aktenlage bestehenden Mietrückstandes von nur rund 370 EUR zum 13.11.2017 hätte wohl nicht jedes Gericht die Eilbedürftigkeit bejaht.

5. Der Antragsgegner hat die Bescheide stets nur an die Antragstellerin zu 1 übermittelt. Auch dies hält das SG – auch insoweit abweichend vom BSG – hinsichtlich des Antragstellers zu 4 für unzulässig. da er bereits vor Erlass dieser Bescheide das 18. Lebensjahr vollendet habe. Auch die Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 SGB II gelte nicht für den Fall der Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber dem Antragsteller zu 4. Übereinstimmung besteht mit der h.M. insoweit, als auch nach dieser § 38 Abs. 1 SGB II nicht für die Rückabwicklung von Leistungsverhältnissen namentlich durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gilt (BSG, BeckRS 2014, 72765).

6. Die Entscheidung ist eingehend begründet. Sie begegnet dennoch Bedenken. Zutreffend führt das SG zwar aus, die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift bei der Prüfung des Erlasses einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ergebe sich aus dem Umstand, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu bewerten seien. Dies schließe die Möglichkeit der Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG im Hauptsacheverfahren und dessen Erfolgsaussichten mit ein. Diese Erfolgsaussichten dürften aber entgegen der Einschätzung des SG in Ansehung der zitierten Beschlüsse des BVerfG von Oktober 2017 eher gering sein, auch wenn das SG selbst von seiner Auffassung überzeugt ist.

Weiter ist es schwierig für die Praxis, wenn in Eilverfahren von ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung – hier etwa in Bezug auf das Kopfteilprinzip und die Auslegung des § 38 SGB II – abgewichen wird. Höchstrichterliche Entscheidungen dienen auch der Wahrung der Rechtseinheit, die gefährdet ist, wenn Instanzgerichte höchstrichterliche Rechtsprechung unangewendet lassen – und sei dies noch so gut begründet. Dies gilt auch und gerade in Eilverfahren, die wegen § 177 SGG nicht vor das BSG gelangen.

Wenigstens erwähnt werden soll schließlich die möglicherweise verheerende Signalwirkung, die von Entscheidungen ausgeht, die den Hilfebedürftigen einen Anspruch auf Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe – unabhängig von der Höhe – zuerkennen.

Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2018.