LSG Baden-Württemberg: Rückforderungsanspruch des Schenkers

SGB XII §§ 90, 93; BGB §§ 518, 528, 529, 530, 534

1. Pflegebedürftige haben keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gem. §§ 61, 61a SGB XII, soweit sie von Angehörigen nach §§ 528 ff. BGB Schenkungen zurückverlangen können.

2. Dies gilt auch für die Finanzierung einer Lebensversicherung zu Gunsten von Angehörigen durch monatliche Zahlungen in den letzten Jahren. (Leitsätze des Verfassers)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2017 - L 7 SO 1320/17, BeckRS 2017, 129479

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 23/2017 vom 24.11.2017

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Sozialversicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Sozialversicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Sozialversicherungsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de


Sachverhalt

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Sie lebt seit dem Jahre 2012 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Sie bezieht Rente der DRV, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie eine Zusatzrente und Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die ungedeckten Pflegekosten belaufen sich auf monatlich ca. 160 EUR. Seit 1997 zahlt die Klägerin einen monatlichen Beitrag von 87 EUR an eine Lebensversicherung zu Gunsten einer Tochter und von 56 EUR an eine Lebensversicherung zu Gunsten der anderen Tochter. Die Rückkaufswerte der beiden Versicherungen beliefen sich im Dezember 2015 auf rund 15.000 EUR bzw. 8.700 EUR.

Der beklagte Sozialhilfeträger lehnt den Antrag ab, da die Klägerin über Vermögen i.H.v. insgesamt 27.379 EUR verfüge. Hierzu zählten Rückforderungen aufgrund Schenkungen an die Töchter. Bei der Übernahme der Beiträge für die Lebensversicherung handele es sich um Schenkungen. Diese seien gem. § 528 BGB zurückzufordern, wenn der Schenker außer Stande sei, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten. Bei der Rückforderung der Schenkung würden die letzten 10 Jahre berücksichtigt, woraus sich Rückforderungsansprüche i.H.v. 10.500 EUR sowie 6.700 EUR ergeben. Auch bei Berücksichtigung der Vermögensfreigrenze von (damals) 2.600 EUR müsse die Klägerin dieses Vermögen zur Finanzierung der Pflege einsetzen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid abgewiesen, nachdem die Klägerin trotz Aufforderung eine Begründung nicht eingereicht hatte. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Eine Berücksichtigung fiktiven Vermögens sehe das SGB XII nicht vor. Verschenkte Vermögensgegenstände schieden aus dem Vermögen der nachfragenden Person aus. Von Sittenwidrigkeit der Schenkung könne hier nicht gesprochen werden. Sie habe als Schenkerin auch ihre Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

Entscheidung

Das LSG weist die Berufung zurück.

Gem. § 19 Abs. 2 SGB XII wird Hilfe zur Pflege geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern, die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des SGB XII nicht zuzumuten ist. Die Klägerin war und ist nicht hilfebedürftig. Ihr stehen gegen ihre Töchter Schenkungsrückforderungsansprüche zu, bei denen es sich um Vermögen i.S.d. § 90 Abs. 1 SGB X handelt. Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er gem. § 528 Abs. 1 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen. Die Klägerin hat ihren Töchtern monatlich Beiträge auf die Lebensversicherungsverträge überwiesen. Bezogen auf die letzten 120 Monate ergibt dies die genannten Gesamtbeträge. In dieser Höhe stehen der Klägerin Schenkungsrückforderungsansprüche zu. Es handelt sich hier um eine Schenkung i.S.d. § 516 BGB. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie den Töchtern schon 1997, also vor mehr als 10 Jahren versprochen hat, die Beiträge zu zahlen. Schenkungsverträge müssen nach § 518 BGB beurkundet werden.

Die Klägerin kann dem Rückforderungsanspruch nicht entgegenhalten, dass nach § 519 Abs. 2 BGB die beschenkten Personen außer Stande seien, das Geschenk herauszugeben. Dazu liegt keinerlei Sachverhalt vor. Auch § 534 BGB steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen, da weder eine Pflichtschenkung noch eine Anstandsschenkung vorliegt. Die Voraussetzung einer sittlichen Pflicht i.S.d. § 534 BGB wird bejaht, wenn dem Schenker bzw. Zuwendender eine besondere, in dem Gebot der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung für die Zuwendung oblag.

Das Gericht prüft abschließend § 818 Abs. 3 BGB. Der Einwand der Klägerin, ihre Töchter seien entreichert, geht fehl. Die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen betrugen 15.000 EUR und 8.700 EUR.

Eine besondere Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII wird weder geltend gemacht noch ist sie ersichtlich. Auch greift § 66a SGB XII in der seit dem 01.01.2017 geltenden Fassung nicht zugunsten der Klägerin ein. Nach dieser Norm gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von 25.000 EUR für die Lebensversicherung und die Alterssicherung als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird. Solange vorhandenes und nach Abzug der Freibeträge zu berücksichtigendes Vermögen vorliegt, besteht keine Hilfebedürftigkeit. Daher darf der Beklagte der Klägerin deren Vermögen Monat für Monat erneut entgegenhalten, unabhängig davon, ob der Wert des Vermögens zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausgereicht hätte oder nicht.

Praxishinweis

1. Ab 01.01.2017 erhöht § 60a SGB XII den Freibetrag auf 25.000 EUR „für die Lebensführung und die Alterssicherung“. Man könnte durchaus die Pflegekosten dazu rechnen. Unbefristet bestimmt § 66a SGB XII ab dem 01.01.2017 zu Gunsten von Personen, die Hilfe zur Pflege begehren, dass der zusätzliche Freibetrag von 25.000 EZR für die Lebensführung und Alterssicherung nur dann relevant ist, wenn dieser Betrag „ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben“ wurde. Da die Klägerin bis heute nicht im Leistungsbezug steht, nützte diese Vorschrift also nichts.

2. Die Klägerin hat das getan, was alle wünschen und gut heißen. Sie hat auf Konsum verzichtet zu Gunsten der ergänzenden Altersvorsorge für ihre Töchter. Von den Töchtern Beträge von 10.000 EUR und 6.000 EUR zurückzuverlangen ist – normale Lebensverhältnisse unterstellt – irreal und verkehrt den Sicherungszweck in sein Gegenteil. Dies erst recht dann, wenn die Finanzierung der Lebensversicherung auch eine „Gegenleistung“ dafür ist, dass die Töchter sich um die Mutter vor dem Pflegeheimaufenthalt und während des Pflegeheimaufenthalts kümmern. An vielen Stellen im Gesetz wird der Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung nicht nur prämiert, sondern dringend gewünscht.

Redaktion beck-aktuell, 28. November 2017.