BGH: Konkludente Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch rechtsschutzversicherten Mandanten

BGB §§ 401, 412, 666, 667, 675 I; BRAO § 43a II; VVG § 86 I 1

1. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.

2. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft. (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 90/19, rechtskräftig (LG Berlin), BeckRS 2020, 2657

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 08/2020 vom 19.03.2020

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Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer der Klägerin suchte in einer Verkehrsunfallsache einen Anwalt (Beklagter zu 2) in einer Anwaltssozietät (Beklagte zu 1) zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf. Die Klägerin erteilte jeweils auf Anforderungen Deckungszusagen für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der Beklagten. Insgesamt wurden von der Klägerin bis Juli 2016 Kostenvorschüsse in Höhe von 2.862,26 EUR gezahlt. Hiervon wurde der Klägerin im September 2016 ohne weitere Informationen ein Betrag von 1.309,41 EUR zurückerstattet. Nachfolgende schriftliche Anfragen der Klägerin hinsichtlich des Sachstands des Verfahrens beantworteten die Beklagten nicht. Die Klägerin mandatierte ihrerseits Rechtsanwälte, welche die Beklagten mehrfach zur Auskunft aufforderten. Letztere lehnten eine Auskunftserteilung ab.

Die nachfolgend gegen die Beklagten erhobene Klage erklärte die Klägerin hinsichtlich des Auskunftsbegehrens für erledigt, nachdem der Beklagte zu 2 im erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung Angaben zu dem Stand des Verfahrens gemacht hatte. Den weiteren Antrag, die Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen, hielt die Klägerin aufrecht. Die Beklagten hielten an ihrem Abweisungsantrag fest. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und stellte im Übrigen fest, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wies das LG zurück. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidung: Auskunftsanspruch der Rechtsschutzversicherung, konkludente Entbindung von der Schweigepflicht

Der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskehrung der vom Prozessgegner geleisteten Zahlungen zu. Leiste der Prozessgegner an den von dem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt Zahlungen, so gehe der vertragliche Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe des Erlangten aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB gegen seinen Rechtsanwalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Entsprechend diesen Grundsätzen hätten die Beklagten der Klägerin 1.309,41 EUR bereits erstattet, denn der Beklagte zu 2 habe in dem erstinstanzlichen Termin erklärt, es habe sich insoweit um eine Leistung der Gegenseite des Versicherungsnehmers der Klägerin auf vorgerichtliche Anwaltskosten gehandelt.

Dem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB folge der Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt als Hilfsrecht in analoger Anwendung von §§ 412, 401 BGB. Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten werde diese Vorschrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich seien. Solche Nebenrechte seien insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die darauf abzielten, den Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln. Nach diesen Grundsätzen habe der Klägerin zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zugestanden. Dieser Auskunftsanspruch habe sich sowohl auf den bereits an die Klägerin ausgekehrten Betrag von 1.309,41 EUR als auch auf den noch nicht abgerechneten Betrag von 1.552,85 EUR bezogen. Denn die Klägerin habe sowohl Auskunft verlangen können, warum ihr ein Betrag erstattet worden sei, als auch, ob bezüglich der weiteren von ihr geleisteten Kostenvorschüsse Erstattungsansprüche erlangt worden seien. Diesen Grundsätzen entsprechend habe die Klägerin Auskunft von den Beklagten verlangt.

Dem Anspruchsübergang habe vorliegend auch nicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO entgegengestanden. Eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den Mandanten könne grundsätzlich auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtsschutzversicherte Mandant, wenn der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis des Mandanten einen Prozess vorfinanziere und der Mandant dem Rechtsanwalt auch den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer überlasse, den Anwalt konkludent von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden habe, soweit es die Abrechnung des Mandats betreffe. Denn nur auf diese Weise könne der Rechtsanwalt den Auftrag des Mandanten und dessen Auskunftspflicht seinem Rechtsschutzversicherer gegenüber sachgerecht erfüllen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BGH bringt Klarheit in einer für die anwaltliche Praxis wichtigen Frage. So wurde teilweise die Auffassung vertreten, mit der Beauftragung zur Einholung einer Deckungszusage bei seiner Rechtsschutzversicherung werde der Rechtsanwalt nicht konkludent von seiner Schweigepflicht entbunden, um ohne Einwilligung des Mandanten einem Auskunftsanspruch der Versicherung nachzukommen (so Träger in Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 43a BRAO Rn. 25a mwN). Eine sachgerechte Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung des Mandanten ist jedoch nur möglich, wenn die berechtigten Auskunftsbelange der Rechtsschutzversicherung durch den Rechtsanwalt erfüllt werden können (vgl. in diesem Zusammenhang auch Anmerkung Schons, AGS 2012, 322). Voraussetzung für die konkludente Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung ist laut BGH jedoch, dass der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess finanziert und der Mandant es dem beauftragten Rechtsanwalt überlässt, den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer zu führen.

Redaktion beck-aktuell, 19. März 2020.