BGH: Prozesskostenhilfe bei Wohnungseigentümergemeinschaft nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschaft und derjenigen der Wohnungseigentümer

ZPO § 116 S. 1 Nr. 2

Die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - V ZB 111/18, BeckRS 2019, 6985

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 10/2019 vom 08.05.2019

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Sachverhalt

Das LG wies den Antrag der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurück. Mit der von dem LG zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragte, verfolgte die Beklagte ihren Prozesskostenhilfeantrag weiter. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Prozesskostenhilfeantrag sei zurückzuweisen, weil die Beklagte eine hinreichende Bedürftigkeit nicht dargetan habe. Der nach § 10 VI WEG rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne Prozesskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO bewilligt werden. Für die Prüfung der Bedürftigkeit komme es folglich darauf an, dass weder die Gemeinschaft noch die wirtschaftlich Beteiligten die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen aufbringen könnten. Als wirtschaftlich Beteiligte seien bei einem Rechtsstreit über Zahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümer anzusehen, da sich dessen Ausgang auf deren finanzielle Situation auswirke. Dabei reiche grds. ein mittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits aus, so etwa, wenn die Mitglieder bei Prozessverlust mit der Erhebung einer Umlage rechnen müssten. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Wohnungseigentümer ebenfalls nicht in der Lage seien, die Prozesskosten aufzubringen. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Entscheidung: Nachschusspflicht, Bedürftigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Wohnungseigentümer erforderlich

Nach § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO erhalte Prozesskostenhilfe auf Antrag eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig sei, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei im Umfang ihrer Rechtsfähigkeit (vgl. § 10 VI 1 WEG) eine parteifähige Vereinigung (§ 50 I ZPO) iSv § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO, sodass ihr Prozesskostenhilfe unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gewährt werden könne.

Ob es bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Wohnungseigentümergemeinschaft allein auf deren Bedürftigkeit ankomme oder auch auf die der Wohnungseigentümer, sei umstritten. Nach einer Ansicht solle es nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang einzelne Wohnungseigentümer in der Lage wären, Prozesskosten aufzubringen.

Nach aA sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümer (nur) mittelbar Berücksichtigung finden, indem die selbst mittellose Gemeinschaft nur dann als bedürftig angesehen werde, wenn eine Sonderumlage in Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten beschlossen worden sei und einzelne Wohnungseigentümer nicht in der Lage seien, den auf sie entfallenden Beitrag zu leisten. Nach ganz herrschender Ansicht komme es hingegen sowohl auf die Verhältnisse der Gemeinschaft als auch auf diejenigen der Wohnungseigentümer an.

Der Senat habe diese Frage bislang offengelassen. Er entscheide sie nunmehr iSd letztgenannten Ansicht. Die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lägen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden könnten.

Dies folge aus der Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer. Diese hätten für einen ausgeglichenen Etat der Gemeinschaft zu sorgen (§ 28 I 2 WEG). Gebe es Zahlungsausfälle bei Wohnungseigentümern, müssten die daraus resultierenden Fehlbeträge durch entsprechend höhere Beiträge der übrigen Wohnungseigentümer oder, wenn sich eine Finanzierungslücke während des laufenden Wirtschaftsjahrs auftue, durch eine Sonderumlage ausgeglichen werden; die Wohnungseigentümer treffe insoweit eine Nachschusspflicht, und zwar auch im Fall einer Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft. Nichts anderes gelte, wenn die Finanzierungslücke dadurch entstehe, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Kosten eines Rechtsstreits bestreiten müsse, die im Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt und daher von Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer nicht gedeckt seien. Auch in diesem Fall hätten die Wohnungseigentümer die Finanzierungslücke durch geeignete Maßnahmen zu schließen, indem sie den Verband etwa durch eine Sonderumlage, eine Kreditaufnahme oder in anderer Weise in die Lage versetzten, die Prozesskosten aufzubringen. Komme es bei einer solchen Sonderumlage zu Zahlungsausfällen von Wohnungseigentümern, müssten die Fehlbeträge wiederum durch eine ergänzende Sonderumlage oder Kreditaufnahme ausgeglichen werden. Angesichts dieser Nachschusspflicht seien die Wohnungseigentümer bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft als wirtschaftlich Beteiligte iSv § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO anzusehen und könne auch die Gemeinschaft selbst nicht als bedürftig angesehen werden, wenn die Kosten des Rechtsstreits von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden könnten. Könne die Wohnungseigentümergemeinschaft hingegen darlegen, dass ihr ein Kredit in der erforderlichen Höhe nicht gewährt würde und keiner der Wohnungseigentümer in der Lage sei, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, lägen die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO vor.

Praxishinweis

Der BGH hatte bislang die Frage, ob es im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei der Bedürftigkeitsprüfung nur auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gemeinschaft oder auch auf die der Wohnungseigentümer ankommt, offengelassen (BGH NJW 2010, 2814 [7]). In der berichteten Entscheidung hat er sich nunmehr der überwiegenden Auffassung angeschlossen, dass es sowohl auf die Verhältnisse der Gemeinschaft als auch derjenigen der Wohnungseigentümer ankommt (vgl. auch MüKoZPO/Wache, 5. Aufl. 2016, ZPO § 116 Rn. 22).

Redaktion beck-aktuell, 13. Mai 2019.