BGH: Die umfangreiche Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vorbereitung einer Sanierung stellt einen zu vergütenden Mehraufwand dar

InsVV §§ 3 I, 11 III

1. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten.

2. Der Tatrichter kann einen Mehraufwand für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und Insolvenzgeldvor-finanzierungen im Rahmen der Bemessung des Zuschlags für die Unternehmensfortführung berücksichtigen.

3. Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens rechtfertigt für sich genommen keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben.

4. Ein erheblicher Mehraufwand für die Insolvenzgeldvorfinanzierung kann sich aus den notwendigen Abläufen bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern ergeben.

5. Ein erheblicher Mehraufwand des (vorläufigen) Insolvenzverwalters für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierungen wird regelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen. (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 65/18 (LG Trier), BeckRS 2019, 23182

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 22/2019 vom 31.10.2019

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Sachverhalt

Mit Beschluss vom 18.7.2016 wurde die weitere Beteiligte zur vorläufigen Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Beschluss vom 1.9.2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die weitere Beteiligte beantragte, ihre Vergütung als vorläufige Insolvenzverwalterin festzusetzen. Es wurden Zuschläge von insgesamt 150 vH geltend gemacht.

Gegen die antragsgemäß festgesetzte Vergütung hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Das LG hat daraufhin einen Gesamtzuschlag iHv lediglich 40 vH für gerechtfertigt gehalten und die Vergütung entsprechend festgesetzt. Mit der statthaften und zulässigen Rechtsbeschwerde verfolgte die Beteiligte ihren ursprünglichen Vergütungsantrag weiter. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Entscheidung

Zunächst stellte der BGH klar, dass die Bemessung von Zu- und Abschlägen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters sei. Sie könne in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüft werden, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH WM 2016, 1304 Rn. 14). Zu prüfen seien die Maßstäbe und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werde (BGH ZIP 2002, 1459, 1460).

Ferner stellte der BGH klar, dass ein maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen der im Verhältnis zu dem in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand sei (BGH ZInsO 2015, 765 Rn. 7). Sofern die vom vorläufigen Insolvenzverwalter übernommenen Aufgaben über den Regelfall hinausgehen, habe das Gericht dem bei der Bemessung des Gesamtzuschlags im rechtlich und tatsächlich gebotenen Umfang Rechnung zu tragen.

Nach Auffassung des BGH könne dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung nicht mit der Begründung versagt werden, diese führe zu einem Zuschlag bei der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters. In diesem Zusammenhang stellte der BGH fest, dass sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters zählen und deshalb einen Zuschlag rechtfertigen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die übertragende Sanierung selbst naturgemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfindet.

Sodann stellte der BGH fest, dass es nicht erforderlich sei, für sämtliche einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen. Gerade im Hinblick darauf, dass sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden, sei dies nicht zweckmäßig. Der BGH stellt insoweit klar, dass stets die Gesamtschau, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat, entscheidend sei. Dies gelte nach Auffassung des BGHs insbesondere bei einer Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter. Sowohl arbeitsrechtliche Sonderaufgaben wie auch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes überschneiden sich mit der Betriebsfortführung.

Sodann stellte der BGH fest, dass für die mittelbare Erhöhung der Vergütung durch die Massemehrung bei einem vorläufigen Verwalter nur 25 vH des Regelsatzes zugrunde zu legen seien. Das Beschwerdegericht hatte vorliegend die mittelbare Erhöhung der Vergütung durch die Massemehrung auf der Grundlage des vollen Regelsatzes von Hundert berechnet.

Ferner führte der BGH aus, dass ein Zuschlag für einen Mehraufwand durch arbeitsrechtliche Fragen nach § 3 I Buchst. d InsVV, die den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben, anders als ein Zuschlag nach § 3 I Buchst. b InsVV nicht davon abhängt, inwieweit die Masse durch eine Betriebsfortführung größer geworden ist. Vielmehr seien die durch arbeitsrechtliche Fragen eintretenden Erschwernisse unabhängig davon zu vergüten, ob eine größere Berechnungsgrundlage zu einer mittelbaren Erhöhung der Vergütung führt. Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass die Annahme, ein mit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern verbundener zusätzlicher Aufwand werde regelmäßig durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen, keine tragfähigen Feststellungen beinhalte. Nach Auffassung des BGHs verkenne das Beschwerdegericht, dass der Umfang arbeitsrechtlicher Aufgaben sowohl von der Personalintensität als auch von der Personalaufwandsquote des schuldnerischen Unternehmens abhängig sei, ohne dass sich ein personalintensiver Betrieb oder eine hohe Personalaufwandsquote in einer entsprechend höheren Berechnungsgrundlage widerspiegeln müsse.

Die zusätzliche Belastung unterhalb der Schwelle von 20 Arbeitnehmern ist für den vorläufigen Insolvenzverwalter unerheblich und mit der Regelvergütung abgegolten. Daraus lässt sich nach Auffassung des BGHs jedoch nicht folgern, dass die Insolvenzgeldvorfinanzierung ab dieser Schwelle ohne Weiteres zu einem erheblichen, einem Zuschlag rechtfertigenden Mehraufwand führt. Vorliegend waren 42 Arbeitnehmer betroffen, was nach Ansicht des BGHs jedoch einen solchen Mehraufwand nahelegt.

Praxishinweis

Der BGH nutze den vorliegenden Sachverhalt auch um klarzustellen, dass die Abgrenzung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters nach Art, Dauer und Umfang einer Unternehmensfortführung Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall sei. Deshalb würde sich eine vergleichende Betrachtung im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Einzelfallentscheidungen anderer LG verbieten. Diese könnten lediglich eine Orientierungshilfe bieten.

Redaktion beck-aktuell, 4. November 2019.