BGH: Vergütung des Insolvenzverwalters – Kein Zuschlag für Mehraufwand im Umfange einer delegierten Aufgabe

InsVV §§ 3 I lit. d, 4 I 3, 5 I

Überträgt der Insolvenzverwalter eine ihm obliegende Aufgabe, die ein Verwalter ohne volljuristische Ausbildung nicht lösen kann, einem Rechtsanwalt und entnimmt er die dadurch entstehenden Auslagen der Insolvenzmasse, ist bei der Entscheidung über einen beantragten Zuschlag zur Vergütung zu berücksichtigen, dass dem Verwalter im Umfang der Delegation kein Mehraufwand entstanden ist. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 1/17 (LG Bochum), BeckRS 2019, 23186

Anmerkung von
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 21/2019 vom 19.10.2019

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Insolvenzrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Insolvenzrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de.

Sachverhalt

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 1.8.2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Nachdem er im April 2012 die Schlussrechnung gelegt hatte, beantragte er unter dem 2.8.2012 die Festsetzung seiner Vergütung, auf die er Vorschüsse in Höhe von 1.068.294 EUR erhalten hatte. Das Insolvenzgericht beauftragte einen Sachverständigen unter anderem mit der Prüfung der Rechnungsgrundlage der Vergütung und weiterer Fragen zum Vergütungsantrag. Nach dem Eingang des Gutachtens machte der weitere Beteiligte eine Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer im Betrag von 1.135.118 EUR geltend. Er ging zuletzt von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 10.729.402 EUR und einem Gesamtzuschlag in Höhe der dreifachen Regelvergütung aus.

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 998.135 EUR festgesetzt. Es hat eine Berechnungsgrundlage von 10.094.916 EUR angenommen und einen Gesamtzuschlag in Höhe der 2,5-fachen Regelvergütung gewährt. In den Gesamtzuschlag sind Einzelzuschläge für die Betriebsfortführung (0,5), für die sieben Betriebsstätten (0,15) und für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen (0,5) enthalten.

Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten, mit der er eine Vergütung von 1.125.464 EUR bei einem Gesamtzuschlag in Höhe des 2,75-fachen Regelsatzes verfolgte, hat das Landgericht nach Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens die Vergütung auf insgesamt 1.053.368 EUR festgesetzt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der weitere Beteiligte seinen zuletzt gestellten Vergütungsantrag weiter. Im Ergebnis ohne Erfolg.

Entscheidung: Keine den Regelsatz übersteigende Vergütung mangels Mehraufwand im Umfange einer delegierten Aufgabe

Der BGH führte einleitend aus, dass die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe der Tatrichter sei. Sie sei in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringe (BGH, WM 2019, 548).

Der BGH führte weiter aus, dass auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Zuschlag wegen der Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen (§ 3 I lit. d InsVV) keine Maßstabsverschiebungen besorgen. Das Beschwerdegericht habe den beantragten Zuschlag in Höhe einer vollen Regelvergütung für überhöht und einen Zuschlag in Höhe der 0,5-fachen Regelvergütung für ausreichend erachtet. Zur Begründung habe es unter anderem ausgeführt, dass der weitere Beteiligte die Vertretung der Schuldnerin in Kündigungsschutzprozessen auf einen Rechtsanwalt delegiert habe, womit eine Arbeitsentlastung des Verwalters einhergegangen sei. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen gehöre zu den Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen könne, dürfe er, auch wenn er selbst Volljurist sei, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen (BGH, WM 2006, 1298). Sei er selbst als Rechtsanwalt zugelassen und führe er die Tätigkeit selbst aus, könne er aus der Insolvenzmasse Gebühren und Auslagen nach dem RVG entnehmen (§ 5 I InsVV). Betreffe die delegierte oder selbst ausgeführte Tätigkeit die Erledigung einer dem Verwalter obliegenden, aber über den üblichen Umfang eines Insolvenzverfahrens hinausgehenden Aufgabe und beantrage der Verwalter deshalb einen Zuschlag nach § 3 I InsVV, sei bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigen, dass im Umfang der Delegation kein Mehraufwand für den Verwalter entstanden sei oder – im Fall des § 5 I InsVV – die Tätigkeit des Verwalters gesondert zu vergüten sei (vgl. z.B. MünchKomm.-InsO/Riedel, 4. Aufl., InsVV § 5 Rn. 9). Diese Grundsätze habe das Beschwerdegericht beachtet.

Praxishinweis

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 I 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgeblich ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Das Insolvenzgericht hat dabei die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlages bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt. Auf diese ständige Rechtsprechung des Senats wurde in der Entscheidung ausdrücklich hingewiesen (vgl. auch BGH, WM 2019, 548).

Redaktion beck-aktuell, 23. Oktober 2019.