BGH: Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bei der Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG

GG Art. 3; GmbHG § 64

Bei Feststellung der Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung der Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG ist dem substantiierten Vortrag des Geschäftsführers, wonach gegen die Gesellschaft gerichtete Forderungen noch nicht fällig gewesen seien, nachzugehen. (Leitsatz des Verfassers)

BGH, Urteil vom 21.05.2019 - II ZR 337/17 (OLG Frankfurt a. M.), BeckRS 2019, 12184

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Peter de Bra, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 15/2019 vom 18.07.2019

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Sachverhalt

Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die beklagten Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf Erstattung von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen gem. § 64 Satz 1 GmbHG in Anspruch. Diese hatten sich in den Vorinstanzen maßgeblich damit verteidigt, dass die Forderungen einer Lieferantin, mit denen der Kläger die Zahlungsunfähigkeit im Wesentlichen begründete, noch gar nicht fällig gewesen seien, da nach den zwischen der Lieferantin und der späteren Insolvenzschuldnerin getroffenen Vereinbarungen die Fälligkeit davon abgehangen habe, dass eine Einbindung der durch die Lieferantin gelieferten Technik in das Netz der Schuldnerin erfolge. Dies sei aus von der Lieferantin zu vertretenen Gründen erst später erfolgt. Das Berufungsgericht war gleichwohl von einer Fälligkeit dieser Forderungen ausgegangen und hatte dementsprechend die Zahlungsunfähigkeit und Haftung der Beklagten bejaht. Die durch den BGH zugelassene Nichtzulassungsbeschwerde führte insoweit zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Entscheidung: Machen besondere Umstände deutlich, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, verstößt dies gegen Art. 103 I GG

Der Senat stellt fest, dass das Berufungsgericht bei der Feststellung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (§ 544 VII ZPO) verletzt habe. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichte das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 I GG setze dabei voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machten, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden sei. Gehe das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lasse dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichtes unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.

Nach diesen Maßstäben sei im konkreten Fall Art. 103 I GG verletzt worden. Das Berufungsgericht sei auf den wesentlichen beweisbewehrten Sachvortrag der Beklagten dazu, warum die Forderungen der Lieferantin trotz der in den vertraglichen Vereinbarungen enthaltenen Klauseln noch nicht fällig gewesen seien, nicht eingegangen. Dieser Gehörsverstoß sei für die Entscheidung auch erheblich gewesen. Hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag bei seiner Entscheidung berücksichtigt und die angebotenen Beweise ggf. erhoben, sei nicht auszuschließen, dass es zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Forderungen, aus denen es die Zahlungsunfähigkeit ableitete, zum angenommenen Zeitpunkt noch nicht fällig waren. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Praxishinweis

Werden die Geschäftsführer auf Erstattung von Zahlungen gem. § 64 Satz 1 GmbHG in Anspruch genommen, werden in vielen Fällen zur Frage der Zahlungsunfähigkeit unsubstantiierte und mitunter sehr konstruiert wirkende Einwendungen erhoben. Diese Erfahrung mag Gerichte dazu verleiten, Einwendungen gegen die Fälligkeit von die Zahlungsunfähigkeit begründenden Forderungen ohne viel Federlesens abzutun – zumal dann, wenn wie im vorliegenden Fall sich die Fälligkeit (scheinbar) aus vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ohne Weiteres ergibt. Wie der vorliegende Fall zeigt, gibt es jedoch immer wieder auch berechtigte Einwendungen der Geschäftsführer, denen das Gericht ggf. durch Beweiserhebung nachzugehen hat. Andernfalls muss es sich zu Recht einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vorwerfen lassen.

In materieller Hinsicht bleibt zu dem Urteil noch festzuhalten, dass der BGH in seinen „Segelhinweisen“ für das Berufungsgericht ausdrücklich noch einmal darauf hingewiesen hat, dass der Rückforderungsanspruch für die durch die Geschäftsführer veranlassten Zahlungen nicht daran scheitere, dass diese als privilegiert iSd § 64 Satz 2 GmbHG anzusehen seien. Denn der Normzweck verbiete es dem Geschäftsführer, das Unternehmen auf Kosten und Gefahr der Gläubigergesamtheit fortzuführen. Lediglich dann, wenn ausnahmsweise eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht werden würde, könnten Zahlungen zur Vermeidung noch größerer Nachteile mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sein. Auch das zweite durch eine der Beklagten offenbar vorgebrachte Argument, nämlich ihre Geschäftsführertätigkeit „faktisch“ niedergelegt zu haben, weist der BGH zurück. Wolle sich der Geschäftsführer haftungsbefreiend von der Gesellschaft trennen, müsse er sein Amt niederlegen.

Redaktion beck-aktuell, 24. Juli 2019.