BAG: Keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Entscheidung über Gleichstellung

SGB IX §§ 151 I, II, 178 II 1; EGRL 78/2000 Art. 5; UN-BRK Art. 27 lit. e, i

1. Die Schwerbehindertenvertretung ist vor der Feststellung einer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nicht vorsorglich nach § 178 I SGB IX zu beteiligen.

2. Die Kenntnis des Arbeitgebers von der Antragstellung ist dabei unerheblich.

BAG, Beschluss vom 22.01.2020 - 7 ABR 18/18 (LAG Berlin-Brandenburg)

Anmerkung von
 RAin Dr. Doris-Maria Schuster, Gleiss Lutz, Hamburg, Frankfurt a.M

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 05/2020 vom 06.02.2020

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Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Pflicht zur vorsorglichen Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor der Umsetzung einer behinderten Mitarbeiterin. Die mit einem GdB von 30 Prozent bei einem Jobcenter beschäftigte Mitarbeiterin hatte im Februar 2015 einen Gleichstellungsantrag gestellt und das Jobcenter darüber informiert. Im November 2015 setzte das Jobcenter die Arbeitnehmerin für sechs Monate in ein anderes Team um, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und zu unterrichten. Die Bundesagentur für Arbeit stellte die Mitarbeiterin im Juni 2016 nach § 2 III SGB IX rückwirkend auf den Tag der Antragstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gleich.

Die Schwerbehindertenvertretung ist der Ansicht, sie müsse in einem solchen Fall vor der Umsetzung vorsorglich unterrichtet und angehört werden. Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben, das LAG die Anträge abgewiesen.

Entscheidung

Das BAG wies die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung zurück. Nach § 151 I SGB IX gelten die in § 178 SGB IX enthaltenen Regelungen auch für behinderte Arbeitnehmer, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Dennoch war die Schwerbehindertenvertretung hier vor der Umsetzung der Mitarbeiterin nicht nach § 178 II SGB IX zu beteiligen. Die Rückwirkung der Gleichstellung wirkt sich nicht auf etwaige Beteiligungsansprüche der Schwerbehindertenvertretung aus. Kollektivrechtlich entsteht ein solcher Beteiligungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung erst mit Bekanntgabe des Gleichstellungsbescheids. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit § 177 II SGB IX sowie aus dem Wortlaut und dem Schutzzweck des § 178 I SGB IX. Nach dem Wortlaut besteht für den Arbeitgeber eine Pflicht, die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, sofern eine Angelegenheit schwerbehinderte Arbeitnehmer betrifft, die einen GdB von mindestens 50 aufweisen oder die ihnen gleichgestellt sind. Für die Schwebezeit zwischen Gleichstellungsantrag und Bescheid der Bundesagentur für Arbeit sieht das Gesetz keine Beteiligungspflicht vor. Zudem sind behinderte Arbeitnehmer nach § 177 II SGB IX auch erst ab Bekanntgabe des Gleichstellungsbescheids wahlberechtigt im Hinblick auf die Schwerbehindertenvertretung. Der Zweck einer Schwerbehindertenvertretung, nämlich die Interessenvertretung von Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern, bleibt auch ohne vorbeugenden Schutz ab der Gleichstellung gewährleistet.

Einer solchen Auslegung stehen europa- oder völkerrechtliche Belange nicht entgegen.

Praxishinweis

Die Entscheidung liegt bislang nur als Pressemitteilung vor (FD-ArbR 2020, 425573).

In der Vorinstanz hat das LAG in Bezug auf die in § 151 II 2 SGB IX angeordnete Rückwirkung der Gleichstellungsentscheidung zwischen den kollektivrechtlichen und den individualarbeitsrechtlichen Auswirkungen differenziert. Eine Rückwirkung nahm das LAG zutreffend nur in Bezug auf die individualrechtliche Stellung an, nicht aber in Bezug auf die Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Dem hat sich das BAG im Ergebnis nun angeschlossen.

Hat ein Arbeitgeber also Kenntnis von dem Gleichstellungsantrag eines behinderten Mitarbeiters muss er vor der Umsetzung einer personellen Maßnahme die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligen. Das entbindet ihn aber bei einer beabsichtigten Kündigung nicht von der Pflicht, vorsorglich die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.

Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2020.